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Luftschutzräume in der Rechtsprechung: Wer Bunker mag, sollte in die Schweiz auswandern

Дата публикации: 02-08-2026 08:00:00

Während man sich in Westdeutschland noch mit der Beseitigung alter Bunker befasste, begann die Schweiz in den 1960er Jahren, sie flächendeckend zu bauen. Die Gründe dafür liegen auch im juristischen Untergrund verborgen.

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Während man sich in Westdeutschland noch mit der Beseitigung alter Bunker befasste, begann die Schweiz in den 1960er Jahren, sie flächendeckend zu bauen. Die Gründe dafür liegen auch im juristischen Untergrund verborgen.

In der Schweiz wurden in einer Zeit, als man noch an den Weltuntergang des älteren, also vom Militär veranstalteten Typs glaubte, Witze wie dieser erzählt:

Der 3. Weltkrieg bricht aus. Der Amerikaner sucht Hilfe im Gebet, der Deutsche arbeitet ein bürokratisches Regelwerk ab, das ihm aufgibt, was jetzt zu tun ist. Der Schweizer geht in den Keller, wischt den Staub von den Belüftungsventilen seines Zivilschutzbunkers und ärgert sich darüber, dass die dort eingelagerten Notrationen aus Zwieback und Schokolade nur eine Haltbarkeit von 25 Jahren haben, wo doch amtlich 30 Jahre vorgesehen sind.

Ethnische Witze sind aus der Mode geraten, populär bleiben sie wohl nur dort, wo die Leute nicht allzu oft ins Ausland reisen. Schade ist es meist nicht um sie. Im Fall der Bunker hat der Witz aber einen durchaus harten Wahrheitskern.

Als im Jahr 1989/90 der Kalte Krieg mit dem Zusammenbruch der sowjetischen Vorherrschaft in Osteuropa zu Ende ging, gab es in der Bundesrepublik Deutschland nur für 3,5 Prozent der Bevölkerung Luftschutzräume – obwohl, vielleicht auch gerade, weil man glaubte, ein atomarer Krieg würde vor allem in Deutschland ausgetragen werden. Etwas Beton mit gefilterter Luft vermittelte wenig Hoffnung. Und die gute Schokolade essen die Schweizer bekanntlich selbst.

In der Schweiz regelte seit 1963 das "Bundesgesetz über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz" – kurz Schutzraumgesetz – die Voraussetzungen für den Aufbau einer Infrastruktur von schließlich 1.700 Schutzanlagen und 370.000 privaten, dabei in ihrer Ausstattung standardisierten Personenschutzräumen. Im Jahr 2006 standen mehr Plätze zur Verfügung als das Land Einwohner hatte. Ingenieure aus der Schweiz errichteten in Saudi-Arabien Bunkeranlagen für eigenwillige Millionäre, sogar einige Schutzräume des libyschen Machthabers Muammar al-Gaddafi (1942–2011) beruhten auf schweizerischer Baukunst.

Auf die Frage, wie die Schweizerinnen und Schweizer in den 1950er Jahren auf die Idee kamen, ihr Land mit Bunkern auszurüsten und warum ihnen dabei ihre Verfassung zunächst ein wenig im Weg stand, wird später zurückzukommen sein.

OP bei Leichengeruch – sind Bunker rechtsfreie Räume?

Luftschutzräume, die hier der Einfachheit halber als Bunker bezeichnet werden sollen, könnten einerseits die Erinnerung an die Schrecken des Krieges in Erinnerung halten und zur Friedfertigkeit erziehen. Werden sie im Frieden für Kriegsspiele genutzt, tragen sie andererseits manchmal zu einem devianten Verhalten bei, das durch ihre architektonischen und sozialen Funktionen begünstigt wird.

Mit Urteil vom 29. Juni 1953 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) beispielsweise über einen Vorgang, der sich kurz vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs in Europa ereignet hatte.

Der Ehemann der späteren Klägerin suchte am 23. April 1945, amerikanische Truppen hatten drei Tage zuvor die Stadt besetzen können, Kampfhandlungen drohten aber nach wie vor, ein Krankenhaus in Nürnberg auf, weil ihm ein Darmverschluss diagnostiziert worden war.

Ein Chirurg öffnete die Bauchhöhle, entnahm den Dünndarm zu Untersuchungszwecken, wurde nicht fündig und beendete die Operation, wobei nicht nur das Organ zurück in die Bauchhöhle gelegt wurde. Auch eine Arterienklemme aus Metall, 16 Zentimeter lang, acht Zentimeter breit verblieb aus Versehen im Körper des Mannes. Erst nach einigen Schmerzen und unzureichenden Untersuchungen wurde am 9. Dezember 1947 erneut operiert. Die Metallklemme war inzwischen derart mit dem Gedärm verbunden ("in den Darmschlingen eingebacken"), dass sie nicht mehr komplikationsfrei beseitigt werden konnte. Acht Tage nach der erneuten Operation starb der Patient an einer "nekrotischen Entzündung der Wunde".

Die Witwe begehrte Schadenersatz, ganz vergeblich aus Vertrag, immerhin verhandlungswürdig aus unerlaubter Handlung, §§ 823, 844 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das Oberlandesgericht Nürnberg wies, wie zuvor das Landgericht Nürnberg, ihre Klage gegen den Mediziner ab.

Nach Auffassung der Nürnberger Gerichte war dem behandelnden Arzt wegen der schwierigen Lage am 23. April 1945 keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen. So hätten amerikanische Soldaten das Krankenhaus abgeriegelt und ihm die volle Verantwortung dafür aufgeladen, dass dort alles mit rechten Dingen zugehe. "Er habe", so referiert später der BGH seine Sicht der Dinge, “Tag und Nacht operieren müssen und sich kaum eine Ruhepause gönnen können. Da die ordentlichen Operationssäle nicht benutzbar gewesen seien, hätten die Operationen in einem Bunker des Krankenhauses ausgeführt werden müssen. Die elektrische Stromversorgung des Krankenhauses sei unterbrochen gewesen; ein Notstrom-Aggregat, das vorhanden gewesen sei, habe nicht selten versagt, so dass man sich in solchen Fällen bei Operationen mit Kerzen- oder Taschenlampenbeleuchtung habe behelfen müssen.”

Die Konzentration des Arztes habe, so sein Vortrag, auch unter dem "Geruch der in der Leichenhalle aufgestapelten Leichen, die man damals nicht habe beerdigen" können, gelitten, "sowie durch die schlechte Luft im Bunker infolge der Ausdünstung der eitrigen Geschwüre der dort durcheinander liegenden Schwerstverwundeten".

Hatte das Oberlandesgericht Nürnberg aus diesen Umständen im Bunker bereits geschlossen, dass dem Arzt der Vorwurf nicht zu machen sei, fahrlässig die Arterienklemme im Körper des Patienten zurückgelassen zu haben, wollte es der BGH deutlich genauer wissen.

In Karlsruhe wies man auf die beachtliche Größe des medizinischen Instruments hin, das ein Arzt auch unter extremen Umständen hätte im Blick behalten können und müssen. Es war auch nicht dargelegt worden, ob bei dieser konkreten Operation schlechte Lichtverhältnisse oder akute Kampfhandlungen den Fehler tatsächlich nahezu unvermeidbar gemacht hatten. Die Sache wurde zur Klärung dieser und weiterer Fragen zurückverwiesen (BGH, Urt. v. 29.06.1953, Az. VI ZR 88/52).

Soldaten spielen im Bunker Hinrichtung von “Kriegsgefangenen”

Vielleicht nicht die Haupt-, sicher aber keine unwichtige Nebenrolle spielte ein "Bunker" in mehreren Entscheidungen des 2. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aus dem Jahr 1978.

Anlass zum Verfahren gaben zwei "Durchschlageübungen" im März und Mai 1974, bei denen Bundeswehrsoldaten lernen sollten, wie sie unter gefährlichen Verhältnissen, weitab von ihrer Truppe durch feindliches Gebiet wieder zu ihren Einheiten zurückgelangen könnten.

Um Realitätsnähe zu simulieren, wurde ein "Kriegsgefangenenlager" eingerichtet, zu diesem Zweck ein abgesonderter Bunker auf dem Gelände einer früheren Munitionsfabrik genutzt. Neben der körperlichen Erschöpfung nach der gefährlichen Übung im Gelände waren die miteinander konkurrierenden Teams "Rot" und "Blau" auch mit ihrem moralischen Latein am Ende. So misshandelten die simulierten "Wachmannschaften" im "Bunker" die "Kriegsgefangenen", die – so die Anschuldigungsschrift im späteren Disziplinarverfahren – "bis zu 24 Stunden im verbarrikadierten, feuchten Bunker ohne Verpflegung festgehalten, mit Wasser übergossen, aus Feuerlöschern besprüht, mit Reepschnüren an den Händen auf dem Rücken und an Astgabeln und Bäumen gefesselt, mittels schriller Töne aus einem Lautsprecher am Schlafen gehindert und in den Laderaum eines Unimogs eng zusammengedrängt worden seien".

Bei der zweiten Übung im Mai 1974 wurden einem Gefreiten, der gegen die Misshandlungen auf seinem Recht und seiner Ehre beharrte, von einem Stabsunteroffizier "die Hände auf den Rücken gefesselt" und der Strick um seinen Hals "über ein herausragendes Eisenstück am Dach des Bunkers gezogen".

Im Verfahren gegen einen für die Übung insgesamt mitverantwortlichen Offizier wurden vor allem Planungs-, teils Aufsichtsfehler thematisiert, die zu der – nach Auffassung der Truppendienstgerichte erwartbaren – Eskalation der ohnehin zwingend stressreichen Übungen geführt hatten. Die Sanktionen blieben recht milde. Der in der Sache vorgesetzte Soldat hatte etwa, auch wegen militärischer Verdienste im Zweiten Weltkrieg, nur eine Kürzung seines Ruhegehalts für acht Monate über fünf Prozent hinzunehmen (BVerwG, Urt. v. 26.09.1978, Az. 2 WD 20/78, zu weiteren Verfahren siehe Nachweise dort).

Auch mit Michel Foucault auf (oder in den) Bunker schauen

In ihrer 2020 angenommenen, jetzt überarbeitet publizierten Habilitationsschrift zum "Bunkerland. Die Schweiz im nuklearen Zeitalter" gibt die Historikerin Silvia Berger Ziauddin (1973–) einen Hinweis darauf, dass derart unterschiedliche Vorgänge wie die schreckliche Operation im Nürnberger Krankenhausbunker des Jahres 1945 und das eskalierte Kriegsspiel bei der Bundeswehr im Jahr 1974 unter einem gemeinsamen Gesichtspunkt betrachtet werden könnten. 

Die in Bern lehrende Professorin will jedenfalls die Atomschutzbunker ihrer Heimat als einen "historisch kontingenten 'Raum der Möglichkeiten'" verstanden wissen, angelehnt an eine vom französischen Philosophen Michel Foucault (1926–1984) aufgebrachte Konstruktion, den "heterotropen Raum". Gemeint sind damit Räume, die zugleich die "Lebensformen und Ordnungsvorstellungen einer Gesellschaft und Kultur" in erkennbarer Weise repräsentieren, diese aber zugleich auch "in Frage stellen und ins Gegenteil verkehren" können.

Juristinnen und Juristen dürften zwar eine professionelle Abscheu vor Begriffen haben, die neben einer Sache zugleich ihr Gegenteil bezeichnen. Und auch in der Geschichtswissenschaft mag man vorsichtig bleiben, gerade weil Konzepte wie der "heterotrope Raum" es allzu sehr erleichtern, stark unterschiedliche Sachverhalte unter einem Begriff zusammenzuzwingen – Erklärungen, warum etwas der Fall war, erklären dann rasch zu wenig.

Im Fall des Bunkers ist aber doch Neugier berechtigt, wie ein Raum, der doch dazu dienen soll, Menschen vor einer außerhalb seiner Mauern einwirkenden Gewalt zu schützen, mitunter selbst dazu zu verleiten scheint, in ihm Gewalt zu üben oder es mit den Regeln nicht so genau zu nehmen. Es fragt sich, ob und wie hier das Design das Bewusstsein bestimmt.

Popularität von Bunkern in der Schweiz

In ihrer wunderbar materialreichen Studie macht Berger Ziauddin verständlich, warum sich die Schweizerinnen und Schweizer im Fall des Weltuntergangs nur über das Verfallsdatum ihres Bunker-Zwiebacks ärgern müssen. Hinweise darauf, warum in Deutschland die Leidenschaft für den Bau neuer Bunker nach 1945 hingegen nicht sehr ausgeprägt war, finden sich unter anderem in der Rechtsprechung.

Während der ethnische Witz dem Schweizervolk bestenfalls eine besondere Leidenschaft attestieren könnte, Dinge mit Löchern herzustellen, weil es seine Nachbarschaft mit aromatischem Käse und fristgerecht fertiggestellten Tunnels beschämt, ist der historische Befund sehr viel erhellender – nicht zuletzt in einer Gegenwart, in der ein guter Transfer von wissenschaftlichen Befunden in politisches Handeln zu wünschen übrig lässt.

In der Schweiz hatte sich während des Zweiten Weltkriegs die Fantasie, durch die in Teilen lebensfeindliche Natur dieses Landes, zudem durch die Anlage künstlicher Befestigungen vor der militärischen Gewalt aus Deutschland, aber auch verirrter alliierter Flugzeuge geschützt zu sein, zu einer "Réduit"-Manie verdichtet – nicht nur in Gestalt materieller Bunker- und anderer Werke der Festungskunst, sondern auch als eine Art sittlicher Haltung.

Konfrontiert mit der – im etwa im Koreakrieg akuten – Gefahr eines Nuklearkrieges zwischen den USA und der Sowjetunion, erhielt der Zivilschutz, auch in Form des Luftschutzes, in der Schweiz neuen Auftrieb. Eine Änderung der Schweizer Bundesverfassung, die Pflichten zum Zivilschutz festlegte, wurde 1957 vom National- und Ständerat einstimmig angenommen, scheiterte aber am – noch rein männlichen – Stimmvolk, das einer Zivil- und Luftschutz-Dienstpflicht für Frauen skeptisch gegenüberstand. Eine neue Vorlage, die Frauen von dieser Pflicht ausnahm, wurde vom männlichen Stimmvolk 1959 aber angenommen.

Was noch fehlte, war das Wissen, welche Form von Bunker für den erwarteten Atomkrieg geeignet sein würde. Hier half, dass die US-Atomenergiekommission 1957 eine Studie zu den Wirkungen dieser Waffen veröffentlicht hatte, die seit 1960 auch in deutscher Sprache vorlag. Bei der Vermittlung einer – bald schon engen – Vernetzung insbesondere von Ingenieuren aus der Schweiz und den USA war nicht zuletzt der deutsche Ballistikexperte Hubert Schardin (1902–1965) gefragt.

Eine Reise des Bauingenieurs Werner Heierli (1934–) in die USA hatte schließlich einen regen Wissenstransfer aus den USA zum optimalen Bunkerbau in die eidgenössische "Abteilung für Genie- und Festungswesen" zur Folge – schwer vorzustellen, dass in Deutschland irgendeine Behörde heute schamfrei so benannt werden könnte.

Zeitgleich in Deutschland: lästige Bunker loswerden

Mit groben Strichen lässt sich für die Schweiz dieses Bild zeichnen: In Sorge vor einem Atomkrieg, den man regierungsamtlich für sehr wahrscheinlich hielt, traf der Bau von Bunkern auf eine Gesellschaft, die bereits gelernt hatte, Befestigungsanlagen patriotisch zu überhöhen.

Seit den 1960er Jahren kam offenbar nicht zuletzt deshalb Schwung in die Baumasse, weil die Luftschutzräume weithin als Bestandteil von Einfamilienhäusern eingerichtet wurden, sich also in liberaler Denkungsart als Teil des privaten Wohlstands und einer Aufwertung des Eigenheims verstehen ließen.

In Deutschland, jedenfalls im freien westlichen Teil, war es zur gleichen Zeit meist ein Anliegen der privaten Wohlstandsentwicklung, bestehende Bunker loszuwerden und die dabei anfallenden Kosten zu sozialisieren. Sehr oft wurden diese Vorgänge sehr kompliziert, weil sich der für ihre Einrichtung verantwortliche nationalsozialistische Gesetzgeber auch um eine gut sortierte Eigentumsordnung wenig geschert hatte.

Einerseits galt, dass (Luft-) Schutzbauwerke die unter anderem von der Wehrmacht während des Krieges errichtet worden waren, nicht als wesentlicher Bestandteil der dazu herangezogenen fremden Grundstücke galten, § 95 BGB. Nach einem frühen Urteil des BGH vom 13. Juni 1956 konnte sich daraus gegen die Bundesrepublik Deutschland als Nachfolgerin des Deutschen Reichs ein Anspruch auf Abwehr der Eigentumsstörung ergeben, was aber davon abhing, wie die militärische Inanspruchnahme erfolgt war (Az. V ZR 153/54). Andererseits waren Bunker rein empirisch betrachtet oft sehr fest mit der fremden Immobilie verbunden, damit nicht jedes alliierte Flugzeug sie allzu einfach von ihm trennen konnte.

Weil es auf die empirische Verbindung noch weniger als sonst ankommen durfte, waren unter anderem Fragen nach der Widmung oder Entwidmung eines Immobilienteils als Bunker oft strittig. Wer hatte etwa für die Beseitigung von inzwischen für die Friedensnutzung lästigen Notausgängen aufzukommen, wenn ein Brauereikeller im Krieg als Luftschutzraum gedient hatte, seine Entwidmung aber womöglich nur konkludent erfolgt war (BGH, Urt. v. 17.05.1968, Az. V ZR 1/65)?

Wie waren mutmaßliche Westwall-Bunkerbestandteile zu beurteilen, die 1973 einem Bauern beim Bestellen seines Ackers den Pflug zerstörten (BGH, Urt. v. 19.10. 1978, Az. III ZR 4/77)?

Das "Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz)" vom 5. November 1957 sollte den Bund unter anderem von Verbindlichkeiten befreien, die sich aus einer unübersichtlichen Anwendung des Reichsleistungsgesetzes vom 1. September 1939 und der Luftschutzgesetzgebung vom 31. August 1943 ergeben hatten.

Oft wurden aber alte Bunkergrundstücke – die akademische Vokabel "heterotrope Räume" passt dann gut – pragmatisch, schattenökonomisch oder auch mit gut geordnetem Interesse der Bundesvermögensverwaltung friedlich neu genutzt. Spätestens wenn ein alter Bunker dann erneut als solcher genutzt und dafür – etwa durch Enteignung – in die neu gewachsenen privaten Anliegen eingegriffen werden sollte, entstand aus den genannten Gesetzen ein nur schwer auflösbares Geflecht an rechtlichen Beziehungen (z.B. BVerwG, Urt. v. 06.12.1967, Az. IV C 53.65).

Kurz gesagt: Die Sache mit den Bunkern versprühte in Deutschland noch in den 2000er-Jahren juristisch ungefähr so viel Lebensfreude wie eine Aufgabe im Staatsexamen zu esoterischen Sonderproblemen des kondiktionsrechtlichen Mehrpersonenverhältnisses.

Der Witz aus der Schweiz, wonach der Deutsche in Bunkerfragen zunächst sehr viel bürokratische Arbeit zu leisten habe, hatte damit mehr Wahrheit in sich als beabsichtigt. Ob damit aber über die sichere Einlagerung von Schokolade hinaus gedient ist, weiß glücklicherweise kein Mensch.

Zitiervorschlag

Luftschutzräume in der Rechtsprechung: . In: Legal Tribune Online, 02.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60567 (abgerufen am: 04.08.2026 )

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