Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) hat im Juni 2026 das Übereinkommen Nr. 193 über menschenwürdige Arbeit in der Plattformökonomie verabschiedet. Die darin festgehaltenen Mindeststandards sollen Millionen Menschen weltweit – von Kreativen bis hin zu Fahrdienstleistern – grundlegende Arbeitsrechte, soziale Absicherung und Schutz vor algorithmischer Überwachung garantieren. Mehr zum Thema 'Arbeitsschutz'...Mehr zum Thema 'Digitalisierung'...
Dr. Joerg Hensiek
Journalist und PR-Berater, Schwerpunkte Arbeitsschutz, Forst- und Holzwirtschaft
Bild: Adobestock Neue ILO-Regeln sollen weltweit faire Arbeitsbedingungen, soziale Absicherung und Schutz vor algorithmischer Willkür sicherstellen.
Die Beschäftigten der Plattformökonomie arbeiten teilweise im Homeoffice oder mobil, nicht selten aber auch in den Unternehmen der Auftraggeber. Die Jobs der Plattformökonomie umfassen kreative Berufe wie Grafikdesigner, Texter und Programmierer genauso wie einfache Fahr- und Lieferdienstleistungen und werden in der Regel über Online-Plattformen vermittelt und/oder abgewickelt – daher auch die Bezeichnung. Zahlreiche Studien belegen, dass Beschäftigte (rechtlich korrekt: Auftragnehmer) in der Plattformökonomie oft deutlich schlechtere Arbeitsbedingungen haben als regulär Beschäftigte. Hauptursachen sind unter anderem fehlende Sozialversicherungen, die Umgehung von Mindestlöhnen und intransparente Kontrollen durch Algorithmen.
Dringender HandlungsbedarfDa die Plattformökonomie grenzüberschreitend operiert, war eine international anerkannte Regelung dringend erforderlich, um weltweit gültige Mindeststandards schaffen zu können. Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) hat daher im Juni 2026 ein Abkommen verabschiedet, um weltweit verbindliche Mindeststandards für weltweit Millionen von Auftragnehmern zu schaffen. Das Übereinkommen Nr. 193 „Übereinkommen über menschenwürdige Arbeit in der Plattformökonomie“ ist der erste rechtsverbindliche internationale Vertrag für den Arbeitsschutz und die Arbeitsrechte in dieser Branche. Ziel ist es, die systematische Umgehung von grundlegenden Arbeitnehmerrechten zu beenden und Plattformarbeit vor Ausbeutung zu schützen.
Definition „digitale Arbeitsplattform“Beschlossen wurde das Übereinkommen auf der Allgemeinen Konferenz der ILO, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 1. Juni 2026 zu ihrer 114. Tagung zusammengetreten ist. Das am 12. Juni veröffentlichte Übereinkommen ist ein rechtsverbindlicher völkerrechtlicher Vertrag, der für die Mitgliedstaaten bindend wird, sobald diese ihn ratifizieren und in nationales Recht umsetzen. Das Übereinkommen definiert den Begriff „digitale Arbeitsplattform“ dabei folgendermaßen: Es handelt sich um eine juristische Person oder, sofern dies nach innerstaatlichem Recht anwendbar ist, eine natürliche Person, die durch digitale Technologien unter Nutzung automatisierter Entscheidungssysteme eine von Personen für die Erbringung einer Dienstleistung gegen Vergütung oder Bezahlung ausgeführte Arbeit auf Verlangen des Empfängers oder Auftraggebers organisiert und/oder erleichtert; unabhängig davon, ob diese Arbeit online oder an einem bestimmten geografischen Ort ausgeführt wird.
Kernbereiche des Abkommens sind:
Die praktische Umsetzung in Deutschland muss im Einklang mit nationalem Recht erfolgen. Für europäische Plattformbetreiber sind viele dieser Schutzstandards bereits durch die EU-Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit geregelt. Auftraggeber müssen auf Grundlage der EU-Richtlinie und des neuen ILO-Abkommens in Hinsicht auf den Arbeitsschutz für ihre Auftragnehmer vor allem folgende Punkte beachten: