Bei der Wirecard-Pleite haben Anleger und Gläubiger viel Geld verloren. Der Bundesgerichtshof urteilte heute: Aktionäre kommen im Insolvenzverfahren als letzte dran.
Nach der Pleite von Wirecard hofften Zehntausende Aktionäre zumindest auf etwas Geld aus der Insolvenzmasse. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) wird daraus erst einmal nichts. Der neunte Zivilsenat entschied in Karlsruhe, dass geschädigte Aktionäre im Insolvenzverfahren keine sogenannten „einfachen Gläubiger“ sind. Die Folge: Ansprüche der Aktionäre auf Schadenersatz treten hinter den Forderungen anderer Gläubiger zurück. So ist es in Insolvenzverfahren die Regel. Die Rechte von Anteilseignern werden erst ganz am Ende bedient. Alle anderen Gläubiger gehen vor. Der BGH hob mit seiner Entscheidung ein anders lautendes Urteil des Oberlandesgerichts München auf.
Geklagt hat Union InvestmentIn dem konkreten Fall hatte die Fondsgesellschaft Union Investment von Wirecard Schadenersatz gefordert. Sie warf dem Konzern vor, über Jahre ein nicht existentes Geschäftsmodell vorgetäuscht und seine finanzielle Lage falsch dargestellt zu haben. Hätten Anleger die Wahrheit gewusst, hätten sie keine Aktien gekauft, argumentierte die Investmentfirma. Sie hätten deswegen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Vermögensschadens.
Union Investment hatte Ansprüche in Höhe von knapp 10 Millionen Euro zur Wirecard-Insolvenztabelle angemeldet. Doch Insolvenzverwalter Michael Jaffé hielt die Forderungen anderer Gläubiger für vorrangig. Wirecard schuldet etwa kreditgebenden Banken und ehemaligen Angestellten viel Geld. Hätten die Ansprüche von Union-Investment und anderer Aktionäre denselben Rang, bekämen die übrigen Gläubiger weniger.
Milliardenschwere ForderungenDie Klage von Union Investment ist damit rechtskräftig abgewiesen. Zwar könnten Aktionäre, die durch bewusst falsche Angaben zum Kauf von Aktien veranlasst wurden, grundsätzlich von der Gesellschaft Erstattung verlangen, erklärte der BGH. Doch die Schadenersatzansprüche seien eng mit der Stellung der Geschädigten als Aktionäre verknüpft und daher nach der Insolvenzordnung erst nach den Forderungen einfacher Gläubiger zu berücksichtigen, heißt es. Ob die Aktionäre als nachrangige Insolvenzgläubiger oder sogar erst nach einer Schlussverteilung aus einem möglicherweise bleibenden Überschuss zu bedienen seien, ließ der BGH offen. Die Wirecard-Aktionäre würden in beiden Fällen vermutlich leer ausgehen.
Laut BGH haben Wirecard-Aktionäre Schadenersatz in Höhe von rund 8,5 Milliarden Euro zur Insolvenztabelle angemeldet. Insgesamt forderten die Wirecard-Gläubiger 15,4 Milliarden Euro. Die Insolvenzmasse betrage aber nur rund 650 Millionen Euro.
Unschön für Aktionäre, Klarheit fürs InsolvenzrechtUnion Investment kommentiert das Urteil so: „Es ist schade, dass der BGH nicht im Sinne der Aktionäre entschieden hat. Denn Aktionäre tragen zwar grundsätzlich das Geschäftsrisiko des Unternehmens, im Fall Wirecard waren aber auch sie Opfer eines Betruges.“ Hätten sie die tatsächlichen Umstände gekannt, hätten sie die Aktien nicht gekauft. Markus Temme von Union Investment sagt: „Auch wenn die Entscheidung das Vertrauen in den Kapitalmarkt nicht stärkt, ist es jedoch gut, dass durch diesen Präzedenzfall nun Rechtssicherheit herrscht und der Umgang mit Anlegerforderungen in Insolvenzverfahren klar ist.“
Tatsächlich ging dem BGH-Urteil kein wirklicher Streit zwischen Union Investment und dem Insolvenzverwalter voraus. Vielmehr ging es um die Klärung einer bislang noch nicht höchstrichterlich geklärten Rechtsfrage im Insolvenzrecht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.11.2025
Aktenzeichen: IX ZR 127/24
Tipp: Wie es im Kapitalanleger-Musterverfahren läuft, lesen Sie im Beitrag Prozess um Schadenersatz für Wirecard-Anleger beginnt.
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