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Providerwechsel: Bei Umzug zahlt Kunde auch ohne Leistung drei Monate weiter

Дата публикации: 02-02-2018 10:00:35

Wer einen Vertrag für Kabel- oder Internetfernsehen abschließt, bindet sich oft über viele Monate. Was aber, wenn er nach einem Wohnungswechsel von seinem Anbieter gar nicht mehr versorgt werden kann? Dann gilt ein Sonderkündigungsrecht. Die Frist beginnt aber erst mit dem Tag des Umzugs. Manch ein Kunde zahlt also drei Monate weiter, ohne eine Leistung zu erhalten.


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Von: Anke Evers Anke Evers

Stand: 02. Februar 2018

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Worum geht's?

Wer einen Vertrag für Kabel- oder Internetfernsehen abschließt, bindet sich oft über viele Monate. Was aber, wenn er nach einem Wohnungswechsel von seinem Anbieter gar nicht mehr versorgt werden kann? Dann gilt ein Sonderkündigungsrecht. Die Frist beginnt aber erst mit dem Tag des Umzugs. Manch ein Kunde zahlt also drei Monate weiter, ohne eine Leistung zu erhalten.

Vodafone: „Kündigung erst am Tag des Wohnungswechsels möglich“

Im konkreten Fall hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen Vodafone geklagt. Wie im Telekommunikationsgesetz festgelegt, räumt das Unternehmen seinen Kunden im Falle eines Umzugs ein Sonderkündigungsrecht ein. Schließlich ist es gut möglich, dass die ursprünglich gebuchte und bezahlte Telefon-, TV- oder Internetleistung am neuen Wohnort gar nicht zur Verfügung steht.

Allerdings gilt auch dann eine dreimonatige Kündigungsfrist. Und die beginnt laut Vodafone-Vertrag frühestens mit dem Tag des Umzugs. Das kann bedeuten, dass ein Kunde ab dem Wohnungswechsel noch 90 Tage weiter zahlen muss, ohne eine Leistung zu erhalten. Die Verbraucherzentralen klagten gegen diese Regelung und bekamen in erster Instanz Recht. Nach der Revision allerdings kam das Oberlandesgericht München zu einem anderen Urteil.

Richter: „Niemand zahlt gerne ohne Gegenleistung“

Das Gericht folgte dabei der Argumentation des Unternehmens: Dürften Kunden bereits vor dem Umzug kündigen, wäre das Missbrauchsrisiko zu groß. Vertragsteilnehmer könnten einen Ortswechsel nur vortäuschen, um schneller zu einem anderen Anbieter zu wechseln. Das aber solle verhindert werden. Der Richter räumte allerdings ein, dass das Urteil für Kunden unerfreulich sei.

Auch die Verbraucherzentralen hätten sich ein anderes Ergebnis gewünscht. Wichtig aus ihrer Sicht ist aber vor allen Dingen, dass die Rechtslage mit dem Urteil endlich geklärt ist. Denn das Telekommunikationsgesetz schreibt lediglich das Sonderkündigungsrecht bei Wohnungswechsel vor. Wann eine solche Kündigung frühestens erfolgen kann, war bis zum jetzigen Zeitpunkt offen.

Fazit:

Wer umzieht, und seinen Internet-, Fernseh- oder Telefonanbieter nicht mitnehmen will, zahlt trotz Sonderkündigungsrecht 3 Monate ab dem Umzugsdatum weiter. Eine solche Vertragsklausel ist rechtmäßig. Trotzdem geht es auch in einem solchen Fall um Schnelligkeit. Denn die Kündigungsfrist beträgt drei Monate ab Eingang des Schreibens. Wenn das also erst nach mehreren Wochen im neuen Heim abgesendet wird, läuft der alte Vertrag noch entsprechend länger.

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Anke Evers

Journalistin und Texterin, freiberuflich

Anke Evers absolvierte ihr Studium in Sozial- und Kommunikationswissenschaft und hat als Redakteurin für verschiedene Radio- und Fernsehsender gearbeitet. Seit mehr als zwei Jahrzehnten arbeitet Anke Evers als freiberufliche Journalistin im Online-Bereich. Ihre umfassende Fachkenntnis bringt sie seit 2015 in das Redaktionsteam von eRecht24 ein, wo sie insbesondere für die Erstellung von News-Beiträgen verantwortlich ist.

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