Er sah die Kinder akut gefährdet und warnte vor einem „erweiterten Suizid“. Daraufhin beantragte das Jugendamt die Inobhutnahme ihrer Kinder. Die Mutter sah sich als Opfer eines falschen Gutachtens und klagte auf Schmerzensgeld – vergeblich.
Saarbrücken · Er sah die Kinder akut gefährdet und warnte vor einem „erweiterten Suizid“. Daraufhin beantragte das Jugendamt die Inobhutnahme ihrer Kinder. Die Mutter sah sich als Opfer eines falschen Gutachtens und klagte auf Schmerzensgeld – vergeblich.
Die Aussage sorgte für dramatische Konsequenzen: Ein familiengerichtlicher Sachverständiger soll gegenüber einer Mitarbeiterin des Jugendamts erklärt haben, er schließe einen Suizid der Mutter – auch einen „erweiterten“ – nicht aus. Kurz darauf beantragte das Jugendamt die sofortige Inobhutnahme ihrer beiden Kinder.
Die Mutter verlor vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht, durfte ihre Kinder nicht kontaktieren und machte den Gutachter später für die Trennung von ihren Kindern verantwortlich. Sie forderte insgesamt 90.630,32 Euro von ihm – darunter 75.000 Euro Schmerzensgeld. Das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) wies ihre Klage nun jedoch zurück.
Die Vorgeschichte: Wie das OLG mitteilt, war die Frau an mehreren familiengerichtlichen Verfahren zum Sorge- und Umgangsrecht beteiligt. Der beklagte Psychologe war vom Gericht als Sachverständiger hinzugezogen worden. In dieser Funktion sollte er die familiäre Situation und mögliche Gefahren für das Kindeswohl einschätzen.
In einem vorläufigen Gutachten hatte er nach Angaben des OLG unter anderem geschrieben, es gebe vielfältige Hinweise auf eine kindeswohlgefährdende Lebenssituation. Als Ursache führte er die problematische psychische Situation der Mutter an. Dabei betonte der Sachverständige zugleich mehrfach, dass seine Datenerhebung noch nicht vollständig abgeschlossen sei.
Nach einem Aktenvermerk einer Jugendamtsmitarbeiterin soll der Gutachter in einem anschließenden Telefonat geäußert haben, er schließe einen Suizid der Mutter oder einen sogenannten „erweiterten Suizid“ nicht aus. Er habe demnach befürchtet, dass für die Kinder eine akute Lebensgefahr entstehen könne, wenn die Mutter die Konsequenzen des Gutachtens erkenne.
Am nächsten Tag beantragte das Jugendamt die sofortige Inobhutnahme der Kinder. Das Familiengericht entzog den Eltern vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht und untersagte der Mutter den Kontakt zu ihren Kindern. In einem weiteren Anhörungstermin erklärte der Sachverständige laut OLG, er sehe die Kinder im Haushalt der Mutter weiterhin akut gefährdet.
Später übertrug das Familiengericht Teile der elterlichen Sorge auf den Vater. Die Mutter hatte ihren früheren Ehemann zuvor wegen häuslicher Gewalt und Vergewaltigung in der Ehe angezeigt.
Die Klägerin warf dem Sachverständigen vor, sie gezielt als psychisch auffällig, suizidgefährdet und als mögliche Gefahr für ihre Kinder dargestellt zu haben. Gleichzeitig habe er die Gewaltvorwürfe gegen ihren früheren Ehemann bewusst ausgeblendet.
Außerdem behauptete die Frau, der Gutachter sei ein Unterstützer der sogenannten Väterrechtsbewegung und des „Parental Alienation Syndrome“ (PAS). Er habe planmäßig darauf hingearbeitet, ihre Kinder von ihr zu entfremden.
Ein von ihr vorgelegtes Privatgutachten sollte belegen, dass die Einschätzung des Sachverständigen grob fehlerhaft gewesen sei. Das Landgericht Saarbrücken hatte die Klage bereits im Juni 2025 abgewiesen. Das OLG bestätigte dieses Urteil nun.
Nach Auffassung des Senats hat der Sachverständige kein unrichtiges schriftliches Gutachten erstellt. Auch ein anderes pflichtwidriges Verhalten sei ihm nicht vorzuwerfen.
Bei psychologischen Gutachten in familiengerichtlichen Verfahren habe ein Sachverständiger einen fachlichen Beurteilungsspielraum. Er dürfe grundsätzlich selbst entscheiden, auf welchem Weg er die notwendigen Informationen erhebe und wie er die relevanten Daten bewerte – solange er sich dabei am Stand der Wissenschaft orientiere.
Das Gutachten könne sich unter anderem auf den Akteninhalt, Gespräche mit den Beteiligten, Verhaltensbeobachtungen und gegebenenfalls psychologische Tests stützen. Absolute Gewissheit könnten solche Untersuchungen jedoch nicht liefern, weil sich innerpsychische Vorgänge nicht unmittelbar beobachten ließen.
Der Beklagte habe die gesetzlichen Anforderungen an einen familiengerichtlichen Sachverständigen erfüllt, entschied das OLG. Zudem habe er ausdrücklich nur eine vorläufige Einschätzung abgegeben und die noch nicht abgeschlossene Untersuchung offengelegt.
Für den Vorwurf, er habe die Mutter wegen einer grundsätzlich väterfreundlichen Haltung bewusst benachteiligt, gebe es in den Akten keinerlei Grundlage.
Eine Haftung gerichtlicher Sachverständiger kommt nach § 839a BGB grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit infrage. Beides konnte der Senat nach eigener Prüfung nicht feststellen.
Auch der spätere Vergleich der Eltern führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer Haftung. Dafür hätte die Vereinbarung gerade im Vertrauen auf die Richtigkeit des Gutachtens geschlossen werden müssen. Das sei hier nicht der Fall gewesen, weil die Mutter von Anfang an erhebliche Zweifel an der Einschätzung des Sachverständigen geäußert hatte.
Außerdem hätte sie nach Auffassung des OLG zunächst in den familiengerichtlichen Verfahren auf eine Korrektur des Gutachtens oder der darauf beruhenden Entscheidungen hinwirken müssen, bevor sie Schadensersatzansprüche gegen den Gutachter geltend machte. Eine Revision zum Bundesgerichtshof ließ das OLG nicht zu. Das Urteil vom 10. September 2026 ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
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