Trotz weniger als zwei Jahren Ehe, erhält eine Witwe nun eine betriebliche Hinterbliebenenrente. Das Bundesarbeitsgericht kippte die Ausschlussklausel.
Eine Witwe war weniger als zwei Jahre verheiratet und sollte deshalb keine betriebliche Hinterbliebenenrente bekommen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) kippte die Ausschlussklausel.
Eine Witwe bekommt künftig 675,82 Euro brutto im Monat als betriebliche Hinterbliebenenrente – trotz einer Ehe von weniger als zwei Jahren.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab der Witwe Recht und erklärte die Ausschlussregelung der zuständigen Unterstützungskasse für unwirksam. Im konkreten Fall vom 10. März 2026 (Aktenzeichen 3 AZR 107/25) hatte die Klägerin ihren späteren Ehemann am 10. Januar 2022 geheiratet.
Der Mann starb am 12. Oktober 2023 und bezog zuletzt eine Betriebsrente von 1.228,76 Euro monatlich. Wie rentenbescheid24 berichtet, sah die Versorgungsordnung für den überlebenden Ehepartner 55 Prozent dieser Betriebsrente vor. Daraus ergab sich der Anspruch von 675,82 Euro brutto im Monat.
Die Unterstützungskasse hatte die Zahlung zunächst abgelehnt. Ihre Versorgungsordnung schloss eine Witwen- oder Witwerrente aus, wenn der Versorgungsberechtigte bei der Eheschließung bereits älter als 60 Jahre war und die Ehe zum Zeitpunkt seines Todes noch keine fünf Jahre bestanden hatte. Beide Voraussetzungen waren im Fall der Klägerin erfüllt.
Die Witwe klagte dennoch auf Zahlung der Hinterbliebenenrente. Zunächst scheiterte sie vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht. Das BAG gab ihrer Revision jetzt statt.
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Nach Auffassung des Gerichts führte die Kombination aus der Altersgrenze von 60 Jahren und der geforderten fünfjährigen Ehedauer zu einer unzulässigen unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters.
Die in der Versorgungsordnung vorgesehene Altersgrenze von 60 Jahren hätte keine vergleichbare rechtliche Bedeutung. Der normale Ruhestand beginne nach den maßgeblichen Regeln erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Das vollendete 60. Lebensjahr stehe damit nicht unmittelbar mit dem Eintritt in den Ruhestand oder dem Versorgungsfall in Verbindung.
Auch die zusätzliche Fünf-Jahres-Frist macht die Klausel nach Auffassung des BAG nicht wirksam. Das Gericht stellte zugleich klar, dass Altersgrenzen in der betrieblichen Altersversorgung nicht grundsätzlich unzulässig sind. Es komme vielmehr auf die konkrete Regelung und ihre Begründung innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems an.
Das Urteil kann für andere Hinterbliebene relevant sein, deren Antrag auf eine betriebliche Witwen- oder Witwerrente wegen einer kurzen Ehe abgelehnt wurde. In solchen Fällen empfiehlt sich zunächst einen Blick auf die konkrete Versorgungsordnung. Entscheidend ist, auf welche Klausel sich der Versorgungsträger beruft und ob dort die Ehedauer mit einer bestimmten Altersgrenze verknüpft wird.
Auch das Ablehnungsschreiben sowie die Unterlagen zur Betriebsrente des verstorbenen Ehepartners sollten geprüft werden. Hinzu kommt das Datum der Eheschließung, das Geburtsdatum des Verstorbenen und der Zeitpunkt des Todes.
Das BAG-Urteil bedeutet allerdings nicht, dass jede kurze Ehe automatisch einen Anspruch auf betriebliche Hinterbliebenenversorgung begründet.