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Rückkehr ins Büro: Darf der Arbeitgeber das Homeoffice einfach per Weisung verbieten?

Дата публикации: 19-09-2026 03:00:04

Homeoffice-Aus per Weisung? Grundsätzlich ja – aber nicht willkürlich! Das Arbeitsgericht Düsseldorf zeigt: Chefs müssen bei der Rückorder ins Büro die Interessen des Angestellten fair berücksichtigen.

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Eine Bronzestatue der römischen Göttin Justitia mit Waage und Richtschwert in der Hand

AUDIO: Homeoffice-Verbot: Angestellte haben ein Wort mitzureden (3 Min)

Urteile der Woche

Homeoffice-Verbot: Angestellte haben ein Wort mitzureden

Stand: 19.09.2026 05:00 Uhr

Fast täglich werden im Gerichtssaal wichtige Urteile gesprochen, die Einfluss auf unser Leben haben können. MDR AKTUELL präsentiert Ihnen die drei interessantesten dieser Woche in Kurzform.

von Immo Hesse, MDR AKTUELL

Ein Handy liegt auf einer Laptoptastatur. Das Display zeigt das Google Logo
Arbeitgeber muss Homeoffice-Aus begründen

Arbeitsgericht Düsseldorf (AZ: 3 Ca 6587/25)

Hanno Hansbach* arbeitet als Software-Entwickler seit der Coronazeit montags und freitags im Homeoffice. Sein Arbeitgeber will dies nun beenden. In der schriftlichen Weisung heißt es: Bis zum Abschluss eines anstehenden Releasewechsels einer Software sei das externe Arbeiten gestrichen.

Dagegen wendet sich nun Herr Hansbach. Es gebe keinen Grund, die bisher gültige Anweisung mit zwei Homeoffice-Tagen einfach zu streichen.

Am Arbeitsgericht Düsseldorf erhielt er Recht: "Das Recht, den Ort der Tätigkeit zu bestimmen, ist ein wesentliches Merkmal des Weisungsrechts. Danach darf der Arbeitgeber grundsätzlich die Rückkehr in den Betrieb anordnen, sofern das Homeoffice nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgeschrieben wurde. Allerdings müssen dabei die Interessen beider Parteien berücksichtigt werden und es muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Im vorliegenden Fall hielt die pauschale Anweisung, das Homeoffice bis zum Abschluss eines Projekts vollständig zu streichen, dieser Kontrolle nicht stand, denn die Belange des Arbeitnehmers wurden hier unangemessen zurückgestellt."

Der Arbeitgeber hätte also darlegen und beweisen müssen, warum es notwendig war das Homeoffice zu streichen.

Vorfahrt an Kreuzung bleibt trotz irreführendem Blinker bestehen

Oberlandesgericht Brandenburg (AZ: 12 U 20/25)

Lukas Lukenbroich* verlässt auf seinem Motorrad einen Kreisverkehr. Dabei setzt er vorschriftsmäßig rechts den Blinker, der allerdings auch an der kurz darauf folgenden Kreuzung noch aktiviert ist. Deshalb denkt ein von rechts kommender Autofahrer, das Motorrad würde in die Nebenstraße einbiegen. Das Auto fährt los und stößt mit dem Motorrad zusammen, das nicht wie gedacht abgebogen ist.

Nun geht es um die Haftung: Hat das Auto die Vorfahrt genommen oder ist das Blinken des Motorrads verantwortlich für den Unfall?

Am Oberlandesgericht Brandenburg sah man wie so oft bei beiden die Schuld: "Der Motorradfahrer hat durch den nicht ausgeschalteten Blinker den Eindruck erweckt, nach rechts abbiegen zu wollen. Dieser Irrtum hat den Wartepflichtigen veranlasst, in die Kreuzung einzufahren. Gleichwohl bleibt aber die Vorfahrt des Motorradfahrers bestehen. Wer wartepflichtig ist, darf nicht allein auf einen gesetzten Blinker vertrauen. Erforderlich sind zusätzliche Anzeichen, wie eine geringere Geschwindigkeit oder ein erkennbar eingeleitetes Abbiegen. Solche Anhaltspunkte gab es hier nicht. Deshalb wiegt der Vorfahrtsverstoß des Autofahrers schwerer als das irreführende Blinken des Motorradfahrers."

Der Motorradfahrer haftet zu einem und der Autofahrer zu zwei Dritteln.

Schulleiter hat keinen Anspruch auf Geld für Mehrarbeit

Bundesverwaltungsgericht (Az: BVerwG 2 C 19.25)

Bodo Bollmann* ist pensionierter Rektor einer Grundschule. In seiner Zeit als Schulleiter hat er nach eigenen Angaben deutlich mehr gearbeitet als vertraglich vereinbart. Wegen der den Grundschulen übertragenen Aufgaben hätte die für Beamte gesetzlich festgelegte durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden bei weitem nicht ausgereicht.

Dafür verlangt er einen finanziellen Ausgleich: Für die Zeit von 2017 bis 2022 summiere sich das auf immerhin 31.000 Euro.

Am Bundesverwaltungsgericht urteilte man in dieser Sache so: "Eine Lehrkraft darf nicht eigenständig über eine Verlängerung der individuellen wöchentlichen Dienstzeit entscheiden und hierfür vom Dienstherrn einen finanziellen Ausgleich verlangen. Dies gilt insbesondere für Schulleiter, da sie in großem Umfang eigenverantwortlich die Modalitäten und Zeiten ihrer Aufgabenbewältigung festlegen können. Ebenso dürfen sie bei Bedarf Teile ihrer Pflichten an andere Stellen delegieren."

Der pensionierte Schulleiter erhält also kein Geld für seine Mehrarbeit.

*Alle Namen wurden von der Redaktion geändert.

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