Вход на сайт

Просмотр новости

Найдите то, что Вас интересует

BGH bestätigt Verurteilungen: Fußball-Ultras der "Starken Jugend" sind eine kriminelle Vereinigung

Дата публикации: 23-09-2026 13:34:35

Gegnerische Fans aus dem "Revier" vertreiben, Schals und Trikots gewaltsam erbeuten und im Stadion als "Trophäen" präsentieren und verbrennen: Die Ultra-Gruppierung "Starke Jugend" ist eine kriminelle Vereinigung. Das hat der BGH bestätigt.

Основное содержимое страницы с новостью.

Gegnerische Fans aus dem "Revier" vertreiben, Schals und Trikots gewaltsam erbeuten und im Stadion als "Trophäen" präsentieren und verbrennen: Die Ultra-Gruppierung "Starke Jugend" ist eine kriminelle Vereinigung. Das hat der BGH bestätigt.

Unter rivalisierenden Fußballfans ist es nicht unüblich, gegnerische Fanutensilien durch Diebstähle bzw. Raubtaten zu erlangen, um sie anschließend im Stadion zu verbrennen – die erforderliche Zueignungsabsicht ist dabei regelmäßig gegeben. Unter welchen Voraussetzungen Ultra-Gruppierungen auch eine auf besonders schwere Straftaten gerichtete kriminelle Vereinigung sein können, hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut klargestellt (Beschl. v. 08.07.2026, Az. 3 StR 591/25).

In dem Fall ging es um Ultras des Fußballvereins FC Erzgebirge Aue, konkret die Gruppierung "Starke Jugend" bzw. "Brigade Jugend". Die von einem ausgeprägten Maß an Organisation geprägte Gruppierung habe den räumlichen Bezirk ihres Fußballvereins nebst angrenzenden Ortschaften "beanspruchen" und dort eine "Vormachtstellung durchsetzen" wollen, stellte der BGH fest. Gegnerische Fans sollten dabei aus dem "Revier" vertrieben oder durch Drohungen und körperliche Angriffe zumindest erheblich eingeschüchtert werden. Ein Mittel hierfür waren Schlägereien. Außerdem wollten sie gewaltsam bzw. durch Drohung mit Gewalt gegnerische Vereinsutensilien wie Schals und Trikots erlangen, um sie im Stadion als "Trophäen" zu präsentieren. Die Mitglieder der "Starken Jugend" hätten auch abgesprochen, sich bei solchen Aktionen einheitlich dunkel zu kleiden bzw. zu vermummen und sich mit Quarzsandhandschuhen, Schlagstöcken und anderen Gegenständen zu bewaffnen.

Das Landgericht (LG) Dresden hatte mehrere Ultras der "Starken Jugend" wegen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1, 2, 5 S. 3 Strafgesetzbuch, StGB), diverser Raubtaten (§§ 249, 253, 255 StGB) sowie gefährlicher Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB) und Sachbeschädigung (§ 303 StGB) zu Freiheits- bzw. Jugendstrafen verurteilt (Urt. v. 21.05.2025, Az. 16 KLs 373 Js 19/23). Dies bestätigte der BGH nun weitgehend und verwarf die Revisionen der Ultras.

Ultra-Gruppierung kann kriminelle Vereinigung sein

Für eine kriminelle Vereinigung im Sinne von § 129 Abs. 2 StGB braucht es nach ständiger Rechtsprechung einen "auf längere Dauer angelegten, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängigen organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses". Ausdrücklich beschränkt sich dies nicht lediglich auf Zusammenschlüsse mit politischer, religiöser oder weltanschaulicher Agenda. Auch Tätergruppierungen aus anderen Kriminalitätsbereichen sind von der Norm erfasst.

Die Ultra-Gruppierung war aus Sicht des Senats hierarchisch organisiert und strukturiert (organisatorisches Element), es handelte sich um einen Zusammenschluss von mehr als zwei Personen (personelles Element), die Gruppierung war auf einen zeitlich unbefristeten, längeren Bestand ausgerichtet (zeitliches Element) und die Beteiligten verfolgten mit der Vorherrschaft im örtlichen Revier ein übergeordnetes gemeinsames Interesse (interessenbezogenes Element).

Damit eine Gruppierung "auf die Begehung von Straftaten gerichtet" (§ 129 Abs. 1 StGB) ist, genügt nicht lediglich das bloße Bewusstsein, dass es zu Straftaten kommen könnte. Vielmehr muss der übereinstimmende Wille der Mitglieder und der verbindlich festgelegte Zweck der Vereinigung dahin gehen, gemeinschaftlich Straftaten zu verüben. Gleichwohl braucht die Deliktsbegehung aber nicht das Endziel oder der Hauptzweck der Vereinigung zu sein. Auch ist es unschädlich, wenn die Taten in wechselnder personeller Besetzung begangen werden. Dies war vorliegend insbesondere zu bejahen, weil die Ultras bezweckten, wiederholt gewaltsam gegnerische Fanutensilien zu erbeuten.

Wann Zueignungsabsicht und Zerstörung sich nicht ausschließen

Im Zuge dessen hatte sich der BGH noch mit der Zueignungsabsicht zu befassen. Diese ist bei derlei Taten fraglich, da die erbeuteten Schals, Trikots und andere textile "Trophäen" oftmals im Stadion – im "Idealfall" bei Anwesenheit der Geschädigten im gegnerischen Block – zerstört werden. Ziel war also gerade nicht ein wirtschaftlicher Nutzen, sondern die Demütigung der Anhänger rivalisierender Vereine.

Vorliegend hätten die Angeklagten die fremde Fankleidung aber körperlich besitzen wollen, um sie später im Stadion vorzuzeigen und hierdurch nach innen und außen die eigene Stärke und den vermeintlichen Triumph über den Gegner zu demonstrieren. Die im Zuge dessen erfolgte Zerstörung erfülle insoweit einen selbstständigen Zweck: "Die Gruppenmitglieder gerierten sich gerade dadurch wie ein Eigentümer, dass sie die 'Insignien' des Gegners vor dessen Augen vernichteten", so der BGH.

Dies unterscheide sich aus Sicht des Senats wesentlich von Fällen, in denen der Täter an der Sachherrschaft über die zerstörte Sache von vornherein kein Interesse hatte – etwa bei der Wegnahme eines Mobiltelefons nur zu dem Zweck, dieses auszulesen.

Auch eine BGH-Entscheidung zur Wegnahme von Rocker-Kutten ergibt nichts anderes. Dort hatte das Tatgericht ausdrücklich nicht festgestellt, dass der Angeklagte eine über die Enteignung hinausgehende Absicht hatte, sich die Kutte in das eigene Vermögen einzuverleiben. Im Fall der Ultras war dies anders, denn in einem Fall war ein Trikot offenbar nicht im Stadion präsentiert worden. Die Mitglieder hatten sich per Chat darüber ausgetauscht, wer das Trikot behalten dürfe – bei einer Durchsuchung wurde dieses dann bei einem der Angeklagten gefunden. "Dieses Verhalten zeigt die Bedeutung auf, welche die hiesigen Angeklagten dem körperlichen Besitz der fremden Fanutensilien beimaßen", so der Senat.

Der Fall dürfte über das Erzgebirge hinaus in den Fanszenen für großes Interesse sorgen. Für die Fanszene von Erzgebirge Aue reiht sich das Urteil in eine Reihe von Rückschlägen ein – neben weiteren Anklagen und Durchsuchungen in anderen Fällen hatten Fans Ende 2025 den Großteil ihrer Materialien an bisher unbekannt gebliebene Rivalen verloren.

Zitiervorschlag

BGH bestätigt Verurteilungen: . In: Legal Tribune Online, 23.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60937 (abgerufen am: 28.09.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag

Схожие новости

#Наименование новостиТональностьИнформативностьДата публикации
1 BGH sieht nur Verstoß gegen Vereinsgesetz: IS-Propaganda in Deutschland kein Fall fürs StGB 013.4122-09-2026
2 Strafverschärfungen nach CSD-Anschlag: Mehr Härte ist noch kein Sicherheitskonzept 010.3718-09-2026
3Gerichtsurteil: Kein Schmerzensgeld für Hobby-Fußballer nach "Blutgrätsche"011.8808-08-2026
4Hohe Geldstrafe für Union Berlin011.7130-01-2026
5 VGH bestätigt Ausweisung des "Wollhaus-Rasers": Türke muss Deutschland nach tödlicher Raserei verlassen 014.8524-09-2026
6 BVerfG zu Durchsuchung bei Mitbewohnern: Eine WG ist kein Freibrief für die Durchsuchung aller Zimmer 07.2417-09-2026
7 Einstweilige Anordnung des BVerfG: Lina E. muss vorerst aus der Beugehaft entlassen werden 08.124-09-2026
8 Staatsanwaltschaft Leipzig zum Vorfall im Zoo: Einschläferung von Tigerbabys war nicht strafbar 07.8123-09-2026
9Tonåringar döms för förnedrande misshandel01023-09-2026
10Ex-college football coach to stand trial after player, 18, died following brutal workout014.2219-09-2026

Классификация: Происшествия. Схожих патентов: 0. Схожих новостей: 10. Тональность: 0. Информативность: 8.52. Источник: www.lto.de.