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GKV-Aus für Cannabisblüten, Homöopathika und Anthroposophika tritt am 30. Juli 2026 in Kraft

Дата публикации: 05-08-2026 13:01:00

Zu verschiedenen Fragen und Konstellationen der Cannabistherapie besteht aktuell Klärungsbedarf

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Zu verschiedenen Fragen und Konstellationen der Cannabistherapie besteht aktuell Klärungsbedarf

Abstimmung zwischen Vertragspartnern erfolgt

Die neuen Regelungen im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sehen ab dem 30. Juli 2026 verschiedene Änderungen in der Cannabistherapie vor. Das kurzfristige Inkrafttreten des Gesetzes brachte mit sich, dass verschiedene Konstellationen und Fragen nicht ausreichend im Gesetzestext klärten und noch zwischen den Vertrags­partnern abgestimmt werden mussten. Dies ist nun geschehen.
Lesen Sie in unserer Praxisnachricht vom 13. August 2026 alle wichtigen Änderungen und Informationen nach.

Ab dem 30. Juli 2026 gilt:Cannabisblüten

Cannabisblüten können nicht mehr zulasten der GKV verordnet werden.

  • Ausnahmen, z. B. für bereits genehmigte und laufende Therapien, sieht der Gesetzesbeschluss nicht vor. 
  • Prüfen Sie vor einer Umstellung auf andere Cannabisarzneimittel, ob die Voraussetzungen für eine Cannabistherapie weiterhin erfüllt sind. 
  • Eine Weiterverordnung von Cannabisblüten ist nur noch auf Privatrezept möglich. 
Genehmigung für die Cannabistherapie
  • Gehören Sie einer Fachgruppe an, die weiterhin der Genehmigungspflicht für die Cannabistherapie unterliegt, ist bei Wechsel von Cannabisblüten auf ein anderes Präparat ein erneuter Antrag bei der Krankenkasse zu stellen. 
  • Gehören Sie einer Fachgruppe an, die nicht dieser Genehmigungspflicht unterliegt, besteht weiterhin die Möglichkeit, freiwillig einen Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse zu stellen. Wir empfehlen dies insbesondere in unklaren Fällen, z. B. wenn Sie unsicher sind, ob andere Behandlungsoptionen ausgeschöpft sind. 
  • Eine Genehmigung holt der Patient von seiner Krankenkasse ein. In diesem Rahmen dient der standardisierte Arztfragebogen dazu, die wichtigsten Daten zum Patienten und seiner Vorgeschichte darzulegen. 
Homöopathika und Anthroposophika

Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel können nicht mehr auf den Namen der Versicherten zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden.

  • Dies gilt für alle Versicherten, also auch für Kinder. 
  • Unberührt bleiben die bis zum 31. Dezember 2026 vorgesehenen Möglichkeiten einzelner Krankenkassen, Leistungen im Rahmen ihrer Satzung zu gewähren. Fragen hierzu sind mit der jeweiligen Krankenkasse zu klären. Verordnungen im Rahmen von Satzungsleistungen erfolgen auf Privatrezept/grünem Rezept. 
  • Zugelassene allopathische pflanzliche Arzneimittel sind hiervon nicht betroffen. Die bisherigen Verordnungsmöglichkeiten und ggf. Verordnungseinschränkungen (z. B. nach Anlage I bzw. Anlage III zur Arzneimittel-Richtlinie) bleiben bestehen. So sind beispielsweise traditionelle pflanzliche Arzneimittel nicht verordnungsfähig (Anlage III zur Arzneimittelrichtlinie, Nr. 19 b). 
Homöopathische Mittel im Sprechstundenbedarf 

Im Sprechstundenbedarf werden die homöopathischen Mittel (bisher Globuli zur Erstanwendung am Patienten bis zu 15 Kleinstpackungen pro Arzt und Quartal) aus der Liste der verordnungsfähigen Mittel (Anlage 1 der SpBV) zum 1. Oktober 2026 gestrichen und können ab dem 4. Quartal 2026 nicht mehr als Sprechstundenbedarf verordnet werden.

Letzte Aktualisierung: 25.09.2026

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