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Amazon-Urteil: Kunden-Mails dürfen nicht einfach ins Leere laufen

Дата публикации: 02-10-2026 14:50:00

Wozu eine E-Mail-Adresse im Impressum einer Webseite, die gar keine Kommunikation erlaubt? Und dürfen Kunden, die darüber Kontakt aufnehmen, dreist ignoriert werden? - Ein Gericht gibt Antworten.

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Dürfen Händler Kunden­anfragen per E-Mail eiskalt ins Leere laufen lassen? - Nein: Unternehmen müssen im Impressum ihrer Webseite eine E-Mail-Adresse angeben, die auch tatsächlich zur Kontakt­aufnahme geeignet ist - und nicht etwa auto­mati­sierte Antworten zurück­schickt, dass diese Adresse "keine eingehenden E-Mails akzeptiert". Das geht aus einem Urteil des Kammer­gerichts Berlin hervor (Az.: 5 UKI 1/26), auf das der Verbrau­cher­zentrale Bundes­verband als Klägerin hinweist.

In dem Fall hatten die Verbrau­cher­schützer auf Unter­lassung gegen Amazon geklagt, weil dieser Nachrichten an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse nur automatisch mit einem Stan­dard­hinweis beant­wortete: "Sie haben eine E-Mail an eine Adresse gesendet, die keine eingehenden E-Mails akzeptiert." Um das Unternehmen zu kontak­tieren, möge man sich doch bitte beim Kundenkonto anmelden.

Schneller Kontakt und unmit­telbare Kommu­nika­tion verpflich­tend

E-Mail im Amazon-Impressum darf kein toter Briefkasten sein E-Mail im Amazon-Impressum darf kein toter Briefkasten sein
Bild mit KI erstellt
Das Kammer­gericht gab der Klage statt. Denn nach dem Digitale-Dienste-Gesetz müssten Anbieter kommer­zieller Dienste im Internet zwingend eine E-Mail-Adresse angeben, die eine schnelle Kontakt­aufnahme sowie eine unmit­telbare und effiziente Kommu­nika­tion mit ihnen ermöglicht. Das gelte auch dann, wenn noch andere Kommu­nika­tions­möglich­keiten vorhanden seien, so die Richter.

Mit der auto­mati­sierten Antwort habe das Unternehmen dagegen deutlich gemacht, dass es unter der im Impressum genannten Adresse Nachrichten nicht einmal entge­gennehme. Die Adresse solle demnach keine Möglichkeit zur Kontakt­aufnahme und Kommu­nika­tion eröffnen. Dieses Vorgehen sei mit den gesetz­lichen Vorgaben nicht in Einklang zu bringen. Das Urteil erging laut dem vzbv als Versäum­nisur­teil, da sich Amazon zu der Klage nicht geäußert hatte und zur mündlichen Verhandlung kein Vertreter des Unter­nehmens erschien. Das Urteil ist rechts­kräftig.

Der Bundes­gerichtshof hat die Prime-Preis­erhö­hung von Amazon aus dem Jahr 2022 für unwirksam erklärt. Für bestimmte Bestands­kunden gelten vorerst wieder die früheren Preise. Bereits gezahlte Mehrbeträge können Betroffene individuell oder über eine Sammelklage zurück­fordern.

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