Die Medienanstalt NRW hat den Podcaster Ben Berndt nach seinem Interview mit Björn Höcke angeschrieben. Der spricht von Zensur und meint, er sei kein Journalist. Beides klar falsch. Warum der Fall trotzdem spannend ist, erklärt Wolfgang Schulz.
Die Medienanstalt NRW hat den Podcaster Ben Berndt nach seinem Interview mit Björn Höcke angeschrieben. Der spricht von Zensur und meint, er sei kein Journalist. Beides klar falsch. Warum der Fall trotzdem spannend ist, erklärt Wolfgang Schulz.
Vier Stunden Björn Höcke, rund sechs Millionen Aufrufe, ein Schreiben der Medienaufsicht und eine Empörungswelle. Der AfD-Politiker durfte im Podcast "ungeskriptet by Ben" von Ben Berndt unwidersprochen sagen, dass die Sturmabteilung (SA) der NSDAP gar keine Parole gehabt habe. Höcke war zuvor zwei Mal wegen Verwendung der SA-Parole “Alles für Deutschland” verurteilt worden. Das wird im Podcast jedoch nicht thematisiert. Die Landesanstalt für Medien NRW (LfM) monierte die fehlende journalistische Einordnung im Podcast. Ben Berndt sieht in dem Hinweisschreiben der LfM den “Brief, der zur Zäsur für freie deutsche Medien werden könnte”. Sein zentrales Argument: Er betreibe gar keinen Journalismus, seine Podcasts seien Gespräche “wie bei einem Kaffee”. Selten hat ein Behördenschreiben, das nach Auskunft der Behörde selbst ausdrücklich keine unmittelbaren Rechtsfolgen hat, so viel Aufregung erzeugt. Ist sie berechtigt?
Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Medienstaatsvertrag (MStV) müssen geschäftsmäßig angebotene, journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien anerkannten journalistischen Grundsätzen genügen. Ob ein Angebot darunterfällt, entscheidet nicht die Selbstbeschreibung des Anbieters, sondern eine funktionale Betrachtung. Die Geschäftsmäßigkeit ist bei einer auf Dauer angelegten, über eine GmbH betriebenen Tätigkeit mit Millionenreichweite zweifelsfrei gegeben. Für das Merkmal “journalistisch-redaktionell” genügt ein Mindestmaß an Auswahl und Bearbeitung; die Grenze verläuft zur unkommentierten Rohübertragung. Gästeauswahl, Themensetzung, Gesprächsführung und die Entscheidung über die Veröffentlichung sind redaktionelle Akte – und die fragliche Folge wurde nach Berndts eigenen Angaben nachträglich sogar an zwei Stellen geschnitten. Dass auf dem Etikett “roh, ungeschnitten und unzensiert” steht, ist Marketing, kein Rechtsbegriff.
Im Übrigen lohnt bei Fragen des Selbstverständnisses ein Blick ins Handelsregister. Als Gegenstand der ungeskriptet media GmbH ist dort eingetragen: die Produktion von Medien in Bild und Ton, insbesondere das Führen und die mediale Verbreitung von wahrhaftigen Gesprächen – “Journalismus, Verlagswesen”. Gegenüber dem Registergericht war man mit der Einordnung offenbar weniger zurückhaltend als gegenüber der Medienaufsicht. Der Tatbestand dürfte jedenfalls erfüllt sein.
Auch die Zuständigkeit der Landesmedienanstalten ist keine Kompetenzanmaßung, sondern eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers: Mit dem Medienstaatsvertrag 2020 wurden die Sorgfaltspflichten auf solche Telemedien erstreckt und ihrer Aufsicht unterstellt. Das Verfahren ist gestuft angelegt: Am Anfang steht ein Hinweis mit Gelegenheit zur Reaktion, erst danach kommen förmliche Beanstandung und Aufsichtsmaßnahmen in Betracht. Nach dem, was öffentlich bekannt ist, bewegt sich die LfM auf der vorgelagerten Stufe; sie selbst bezeichnet ihr Schreiben als “mildestes Mittel”. Der Gast ist wegen der wissentlichen Verwendung der SA-Parole “Alles für Deutschland” rechtskräftig verurteilt, und zwar wegen Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Man muss zwei Dinge trennen. Eine inhaltliche Richtigkeitsprüfung jeder Gastäußerung gehört nicht zur Sorgfalt – ein Interviewer muss nicht selbst beurteilen, welchen Charakter die genannte Parole für die SA hatte oder welche Abwandlungen strafrechtlich relevant sind. Etwas anderes ist das Kenntlichmachen des Kontexts: Dass Herr Höcke wegen genau dieser Parole rechtskräftig verurteilt ist, ist keine Fachfrage, sondern eine bekannte Tatsache, die seiner Aussage direkt widerspricht. Das ist eine wichtige Einordnung und genau darauf dürfte der Vorwurf der LfM zielen.
Wo die Aufregung über die Kompetenzen der Landesmedienanstalten nicht gespielt ist, hat sie jedenfalls einen nachvollziehbaren Ausgangspunkt. Die Presse steht in Deutschland in der Tradition der Selbstkontrolle des Presserats. Der Medienstaatsvertrag bildet diese Tradition ab: Wer sich der Selbstregulierung des Presserats unterwirft oder einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließt, unterliegt nicht der Aufsicht der Landesmedienanstalten. Das ist systemkonform gedacht – und verweist zugleich auf ein Problem. Denn damit wird die Aufsicht zur Aufsicht mit Ausstiegsoption: Anbieter wie Berndt können ihr durch Unterwerfung unter eine Selbstkontrolle entgehen. Der Weg aus der beklagten “Zensur”, die keine ist, wäre also erstaunlich kurz; er führt über ein Beitrittsformular. Selbstkontrolle hat durchaus ihre Stärken, und es ist unangemessen, sie pauschal als Papiertiger anzusehen. Sie hat aber strukturelle Schwächen, wenn Einzelne das System ausnutzen.
Im Kern verlangt die LfM wohl – das Schreiben ist bislang nicht öffentlich – keine Löschung, sondern eine nachträgliche Einordnung. Das klingt in der Debatte wie eine Erfindung übergriffiger Aufseher, ist dem geltenden Recht aber in mehreren Schichten vertraut. Zunächst beim Maßstab selbst: § 19 MStV verweist auf die anerkannten journalistischen Grundsätze, und deren wichtigste Kodifikation, der Pressekodex, kennt die nachträgliche Korrektur ausdrücklich als Pflicht. Nach Ziffer 3 hat das Publikationsorgan Nachrichten oder Behauptungen, die sich nachträglich als falsch erweisen, unverzüglich von sich aus richtigzustellen; für Online-Veröffentlichungen bestimmt Richtlinie 3.1, dass die Richtigstellung mit dem ursprünglichen Beitrag zu verbinden ist. Die Vorstellung, journalistische Sorgfalt ende mit dem Klick auf “Veröffentlichen”, entspricht also nicht einmal dem Selbstbild der Branche, deren Tradition hier gegen die Aufsicht in Stellung gebracht wird.
Auch das Äußerungsrecht kennt die nachträgliche Reaktion als eigenständige, abgestufte Kategorie. Der Bundesgerichtshof unterscheidet seit langem verschiedene Formen des Berichtigungsanspruchs: vom Widerruf über die Richtigstellung bis zum Abrücken von übernommenen Äußerungen Dritter (BGHZ 66, 182). Gerade die letzte Fallgruppe liegt nahe an der Podcast-Konstellation: Es geht nicht darum, eine eigene Behauptung zurückzunehmen, sondern erkennbar zu machen, dass man eine fremde nicht trägt. Und für die ursprünglich zulässige Verdachtsberichterstattung hat der BGH entschieden, dass der Betroffene nach Ausräumung des Verdachts zwar keine Richtigstellung, wohl aber einen Nachtrag verlangen kann (BGHZ 203, 239): Das Medium muss sich nicht selbst ins Unrecht setzen, aber es muss den veröffentlichten Stand ergänzen. Die Rechtsordnung behandelt die nachträgliche Ergänzung also als die schonendste Reaktionsform.
Dazu passt die Rechtsprechung zu Online-Archiven. Eine generelle Pflicht, Altmeldungen zu löschen oder Archive permanent nachzupflegen, hat der BGH abgelehnt, weil sonst Geschichte getilgt würde (BGH, Urt. v. 15.12.2009 – VI ZR 227/08). Zugleich zeigt diese Rechtsprechung: Wer Beiträge dauerhaft zum Abruf bereithält, bleibt für sie verantwortlich; die Zulässigkeit des weiteren Bereithaltens ist eine Frage der Abwägung, und ein angebrachter Nachtrag kann sie gerade sichern (BGH, Urt. v. 16.2.2016 – VI ZR 367/15). Ein Podcast, der auf Plattformen dauerhaft abrufbar ist und dort Monat für Monat neues Publikum findet, ist insofern eher Archiv als flüchtige Sendung. Die Vorstellung, eine einmal veröffentlichte Folge sei der Verantwortung ihres Anbieters entzogen, findet im geltenden Recht keine Stütze.
Die harte Nuss des Falls liegt damit nicht darin, ob die Sorgfaltspflichten gelten, und auch nicht darin, ob das Recht nachträgliche Korrekturen kennt – das tut es. Offen ist, ob § 19 MStV dieses etablierte Muster auf unwidersprochene Gastäußerungen in Gesprächsformaten erstreckt. Wer fremde Äußerungen verbreitet, haftet äußerungsrechtlich nur, wenn er sie sich zu eigen macht; die bloße Wiedergabe einer Gastäußerung genügt dafür in der Regel nicht. Die medienrechtliche Sorgfaltspflicht zielt in ihrem Kern auf die Prüfung von Inhalten vor der Verbreitung, nicht zwingend auf die laufende Korrektur fremder Äußerungen im Gespräch. Eine Pflicht zum Echtzeit-Faktencheck jedes Gastes wäre kaum praktikabel und mit Blick auf die Medienfreiheit problematisch. Eine nachträgliche Einordnung beim dauerhaft abrufbaren Beitrag ist demgegenüber deutlich weniger belastend – und fügt sich, wie gezeigt, in ein Muster, das Pressekodex und Äußerungsrecht längst kennen. Ob sie sich aus § 19 MStV als durchsetzbare Pflicht ergibt, ist gleichwohl bislang ungeklärt. Genau das macht den Fall interessant.
Für Berndts weiteres Vorgehen heißt das: Mit dem Argument, sein Format sei gar nicht journalistisch, dürfte er kaum durchdringen – zumal das Handelsregister anderes erklärt. Bei der Frage, wie weit die Sorgfaltspflicht im Interview reicht, liegen seine Karten besser, wenn auch nicht viel. Der Fall hat damit durchaus grundsätzlichere Bedeutung. Am Ende könnten alle etwas gewonnen haben: Berndt die Aufmerksamkeit, die Landesmedienanstalt die Bestätigung ihrer Zuständigkeit und die Signalwirkung und schließlich das Medienrecht eine Antwort auf die Frage, wie viel Sorgfalt ein sehr langes Kaffee-Gespräch braucht.
Leider bekommt allerdings so auch das rechtsextreme Gedankengut mehr Reichweite.
Prof. Dr. Wolfgang Schulz ist Inhaber des Lehrstuhls für Medienrecht, Öffentliches Recht und Rechtstheorie an der Universität Hamburg, Direktor des Leibniz-Instituts für Medienforschung | Hans-Bredow-Institut, Direktor des Alexander von Humboldt Instituts für Internet und Gesellschaft sowie Inhaber des UNESCO-Lehrstuhls für die Freiheit der Kommunikation und Information.
Zitiervorschlag
"Ben Unscripted" und die Landesmedienanstalt NRW: . In: Legal Tribune Online, 06.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60354 (abgerufen am: 07.07.2026 )
| # | Наименование новости | Тональность | Информативность | Дата публикации |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Spiegel schreibt sich Teilniederlage gegen Christian Ulmen schön: Wenn Journalismus zu Litigation-PR wird | -2 | 6 | 30-06-2026 |
| 2 | Beschluss des LG Frankfurt verklärt und missverstanden: Ist Misgendern doch erlaubt? | 0 | 5 | 26-06-2026 |
| 3 | Jörg Schönenborn gibt Einstand als „Tagesthemen“-Moderator | 0 | 5 | 06-07-2026 |
| 4 | Мархаев пожалуется в прокуратуру на РЕН ТВ за "препятствование работе" кандидата в мэры | 0 | 0 | 01-09-2019 |
| 5 | Борис Джонсон поддержал свободу СМИ в отношении публикации служебной переписки чиновников | 0 | 0 | 13-07-2019 |
| 6 | Издателя "Медиазоны" Верзилова повезли на медосвидетельствование после задержания | 0 | 0 | 22-06-2020 |
| 7 | Ben Affleck gives awkward response as he's dragged into Real Housewives drama: 'I don't want to get anybody in trouble' | 0 | 5 | 17-01-2026 |
| 8 | Nord Stream: A lie too big to fail | -8 | 4 | 06-07-2026 |
| 9 | Кремль не комментирует появление дела против мэра Норильска | 0 | 0 | 11-06-2020 |
| 10 | Независимый журналист назвал западную прессу рупором следователей по делу MH17 | 0 | 0 | 07-06-2020 |