Das Antidiskriminierungsgesetz gibt es seit zwei Jahrzehnten. Es soll Menschen vor Benachteiligung in der Privatwirtschaft schützen, etwa bei Arbeits- oder Mietverhältnissen. Doch es gibt Lücken.
Das Antidiskriminierungsgesetz gibt es seit zwei Jahrzehnten. Es soll Menschen vor Benachteiligung in der Privatwirtschaft schützen, etwa bei Arbeits- oder Mietverhältnissen. Doch es gibt Lücken.
28.06.2026

„Junge, schlanke Sekretärin gesucht“ oder „Wohnung zu vermieten, nur an Deutsche – solche Stellenangebote und Wohnungsanzeigen waren möglich, bevor das Gleichbehandlungsgesetz verabschiedet wurde.
Das zentrale deutsche Bundesgesetz entstand auf Druck der Europäischen Union: Da Deutschland mit der Umsetzung von EU-Richtlinien zum Schutz vor Diskriminierung im Verzug war, drohten hohe Bußgelder.
Dazu, ob das AGG heute effektiven Schutz vor Benachteiligung bietet, gibt es geteilte Auffassungen.
Am 29. Juni 2006 wurde es vom Bundestag verabschiedet: das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Am 18. August 2006 trat es in Kraft.
Im Gesetzestext heißt es, Ziel des Gesetzes sei es
Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Die treibende Kraft dahinter war die Europäische Union. Da Deutschland mit der Umsetzung von EU-Richtlinien zum Schutz vor Diskriminierung im Verzug war, drohten hohe Bußgelder.
Das klingt abstrakt, betrifft aber ganz konkrete Situationen des Alltags: Wer bekommt eine Chance auf eine Wohnung? Wer wird zum Vorstellungsgespräch eingeladen? Und wer wird abgewiesen?
Die Beispiele zeigen, dass das AGG vor allem in zwei Situationen greift: im Beruf, beispielsweise bei Bewerbungen oder Beförderungen. Und dort, wo im Alltag Verträge abgeschlossen werden.
„Das AGG besteht im Grunde aus zwei großen Teilen. Der eine Teil betrifft das Arbeitsrecht, Bereich Beschäftigung. Und der zweite Teil, das ist der zivilrechtliche Teil, da geht es um Diskriminierungen bei bestimmten sonstigen Verträgen, die einzeln im Gesetz drinstehen“, erklärt der Zivil- und Arbeitsrechtler Felix Hartmann.
Damit greift das Gesetz in unsere Vorstellungen von Freiheit und Privatautonomie ein. Auf der einen Seite steht die Furcht vor und auch die Kritik an Bürokratie, Überregulierung, Klagerisiken und Eingriffen in private Entscheidungen, auf der anderen der Schutz vor Ausgrenzung. Freiheit und Gleichheit stehen unbestreitbar in einem gewissen Gegensatz, betont Hartmann. Aber dieser Gegensatz werde oft überzeichnet.
Zudem sei nicht jede Ungleichbehandlung ein Fall nach dem AGG, denn es gelte eben allein in bestimmten Lebensbereichen, so Hartmann.
Das AGG hat die Praxis in Unternehmen geändert. Vor allem im Personalbereich sind Abläufe teilweise komplexer, bürokratischer und damit auch teurer geworden, berichtet Rechtsanwältin Tabea Benz. Das betrifft alle Bereiche, von der Stellenausschreibung über das laufende Arbeitsverhältnis wie dessen Beendigung. Besonders beim Bewerbungsgespräch ist Sensibilität nötig: Was darf ein Arbeitgeber überhaupt fragen? Nach der Herkunft? Nach Sprachkenntnissen?
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Für Unternehmen gilt die sogenannte Beweislastumkehr im Antidiskriminierungsrecht. Das heißt: Stellt ein Bewerber oder Mitarbeiter den Diskriminierungsvorwurf in den Raum, ist es am Unternehmen zu belegen, dass es keine Benachteiligung gab. Das bedeute für Unternehmen einen Mehraufwand bei der Dokumentation, um detailliert belegen zu können, warum und wie Auswahlentscheidungen getroffen wurden, erklärt Tabea Benz.
Damit hat das AGG auch dazu beigetragen, dass Personalverfahren in Unternehmen genauer betrachtet – und damit Entscheidungen nachvollziehbarer gemacht werden.
Einen größeren gesellschaftlichen Effekt des AGG betont Ferda Ataman, die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung: Es habe nicht nur Abläufe verändert, sondern ein neues Bewusstsein geschaffen.
Über 13.000 Beratungsanfragen sind 2025 bei der von Ataman geleiteten Antidiskriminierungsstelle des Bundes eingegangen – meist in den drei Bereichen Rassismus, Menschen mit Behinderung und Geschlechterdiskriminierung.
Bislang sind der Behörde in solchen Fällen Grenzen gesetzt: Wenn Betroffene ihre Rechte juristisch durchsetzen wollen, stehen sie weitgehend allein da – und müssen innerhalb von zwei Monaten agieren. In anderen europäischen Ländern können Antidiskriminierungsstellen Betroffene dagegen direkt vor Gericht unterstützen.
Eine Reform des AGG soll nun ermöglichen, dass Diskriminierungsbetroffene ihre Rechtsansprüche länger geltend machen können. Zudem sollen sie mehr Unterstützung durch die Antidiskriminierungsstelle erhalten - etwa durch ein Streitschlichtungsverfahren.
Der Rahmen für die Reform ist europäisches Recht. Deutschland ist verpflichtet, die EU-Richtlinien umzusetzen.
Eine Schutzlücke wird auch im neuen Gesetzentwurf nicht berücksichtigt: Diskriminierung durch staatliche Stellen, beispielsweise Schulen, Ämter, Polizei oder Justiz.
Nun sollen Landesantidiskriminierungsgesetze dort ansetzen, um Menschen auch vor Benachteiligung durch öffentliche Stellen zu schützen. Berlin hat ein solches Gesetz schon 2020 eingeführt. Seit wenigen Monaten gibt es in Rheinland-Pfalz eine entsprechende landesrechtliche Regelung, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein arbeiten derzeit an entsprechenden Gesetzen.
Daran zeigt sich: Antidiskriminierungsrecht ist kein abgeschlossenes Projekt. Neue gesellschaftliche Konflikte und Entwicklungen werden auch künftig Erweiterungen und Änderungen nötig machen – beispielsweise, wenn künftig Algorithmen Auswahlentscheidungen übernehmen.
Onlinetext: Catherine Shelton
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