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Neues Rechtsgutachten: Minister*innen können und sollten ihre Aktien offenlegen

Дата публикации: 01-07-2026 07:15:00

Ein neues Rechtsgutachten der Rechtswissenschaftlerin Prof. Sophie Schönberger im Auftrag von LobbyControl zeigt: Verschärfte Regeln zum Umgang mit Interessenkonflikten zwischen dem Regierungsamt und privaten wirtschaftlichen Interessen sind nicht nur verfassungsrechtlich möglich, sondern sogar naheliegend und konsequent. „Es ist ein unhaltbarer Zustand: Während einfache Bundestagsabgeordnete verpflichtend Angaben zu privaten Beteiligungen an Unternehmen machen müssen, gelten in […]
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Ein neues Rechtsgutachten der Rechtswissenschaftlerin Prof. Sophie Schönberger im Auftrag von LobbyControl zeigt: Verschärfte Regeln zum Umgang mit Interessenkonflikten zwischen dem Regierungsamt und privaten wirtschaftlichen Interessen sind nicht nur verfassungsrechtlich möglich, sondern sogar naheliegend und konsequent.

von 1. Juli 2026

„Es ist ein unhaltbarer Zustand: Während einfache Bundestagsabgeordnete verpflichtend Angaben zu privaten Beteiligungen an Unternehmen machen müssen, gelten in Deutschland ausgerechnet für die höchsten Regierungsämter keinerlei Transparenzpflichten. Mögliche Interessenkonflikte bleiben so im Dunkeln. Schon lange fordern wir daher Regeln zur Offenlegung von Unternehmensbeteiligungen für die Mitglieder der Bundesregierung. Das wies diese jedoch stets mit dem Verweis auf verfassungsrechtliche Grenzen zurück“, so Timo Lange, Experte für Lobbyregulierung bei LobbyControl.

„In ihrem Gutachten zeigt Prof. Schönberger nun sehr überzeugend auf, dass eine Offenlegungspflicht für private Beteiligungen durchaus mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Dieses lege bereits hohen Wert auf die Unabhängigkeit von Mitgliedern der Bundesregierung von wirtschaftlichen Eigeninteressen. Auch der Vergleich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Transparenzpflichten für Abgeordnete legt eine entsprechende Regelung für Regierungsmitglieder nahe“, so Lange weiter.

Ein vom Grundgesetz selbst verfolgter Zweck

Der Zweck einer solchen Transparenzpflicht sei laut dem Gutachten nicht nur legitim, sondern es handele sich um „einen vom Grundgesetz selbst verfolgten Zweck“. Dass dieses dabei den Fall der Unternehmensbeteiligungen selbst nicht regelt, stehe dem nicht entgegen. „Es handelt sich insofern um eine verfassungsrechtliche Regelungslücke, die verfassungspolitisch durchaus kritisiert wird“, so Schönberger in dem Gutachten.

Regierung zum Handeln aufgefordert

„Wir fordern die Bundesregierung auf, das Gutachten zum Anlass zu nehmen, ihre bisherige Position zu überdenken. Die katastrophalen Zustimmungswerte der gegenwärtigen Bundesregierung hängen nicht zuletzt mit ihrem schlechten Umgang mit Interessenkonflikten ihrer Mitglieder zusammen. Mit klaren Regeln zum Umgang mit finanziellen Interessenkonflikten würde die Regierung nicht nur einiges an Vertrauen zurückgewinnen, sondern auch Forderungen internationaler Organisationen nachkommen. Diese Rechtslücke lässt sich auch im internationalen Vergleich schwer rechtfertigen“, sagt Timo Lange.

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