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Ohne Beschluss geht nichts: Bienen auf dem Balkon? Gericht stärkt Miteigentümerrechte

Дата публикации: 06-07-2026 11:08:11




Wer Bienen auf dem Balkon halten will, muss auch an die Nachbarn denken: Imker-Vorhaben ohne Zustimmung können ansonsten schnell zum Fall fürs Gericht werden, zeigt ein konkreter Fall.



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Ohne Beschluss geht nichts Bienen auf dem Balkon? Gericht stärkt Miteigentümerrechte

Köln/Berlin · Wer Bienen auf dem Balkon halten will, muss auch an die Nachbarn denken: Imker-Vorhaben ohne Zustimmung können ansonsten schnell zum Fall fürs Gericht werden, zeigt ein konkreter Fall.

Hobby-Imkerei mit Hausregeln: Wer Bienen auf dem Balkon der Eigentumswohnung halten will, sollte sich lieber die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft einholen.

Foto: Arne Dedert/dpa/dpa-tmn

Unter die Hobby-Imker gegangen? Dann sollten Sie trotzdem nicht ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer Bienenvölker auf dem Balkon ihrer Eigentumswohnung halten. Denn hier hat die Gemeinschaft ein gehöriges Wörtchen mitzureden, wie ein Urteil des Landgerichts Köln (Az. 15 S 17/25) zeigt, auf das das Rechtsportal anwaltauskunft.de hinweist.

In dem konkreten Fall stritt eine Kölner Wohnungseigentümergemeinschaft mit zwei Wohnungseigentümern über mehrere Bienenkästen auf einem Balkon. Die Gemeinschaft verlangte sowohl die Unterlassung der Bienenhaltung als auch die Entfernung eines Schildes mit der Aufschrift „Honig aus eigener Imkerei“ an der zugehörigen Wohnungseingangstür.

Auch bauliche Veränderung ohne Beschluss unzulässig

Das Landgericht Köln bestätigte das Verbot der Bienenhaltung in zweiter Instanz. Es sah in der Haltung der Bienenvölker auf dem Balkon der WEG eine erhebliche Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer gegeben. Ihnen entstünden durch das Überschreiten der Grenzen zulässiger Wohnnutzung des Eigentümers erhebliche Nachteile.

Zudem müsse auch das Schild an der Wohnungseingangtür entfernt werden. Der Grund: Dabei handele es sich um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, für die ebenfalls ein entsprechender Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich gewesen wäre.

© dpa-infocom, dpa:260706-930-341217/1

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