Landesbeamte mit mindestens drei Kindern bekamen lange zu wenig Geld, so das BVerfG 2020. Deshalb gibt es rückwirkende Nachzahlungen – wenn man die Ansprüche für jedes einzelne Jahr geltend macht. Das hat das OVG NRW klargestellt.
Landesbeamte mit mindestens drei Kindern wurden in NRW jahrelang zu schlecht bezahlt. Foto: picture alliance / Westend61 | Eloisa Ramos.
Landesbeamte mit mindestens drei Kindern bekamen lange zu wenig Geld, so das BVerfG 2020. Deshalb gibt es rückwirkende Nachzahlungen – wenn man die Ansprüche für jedes einzelne Jahr geltend macht. Das hat das OVG NRW klargestellt.
Landesbeamte mit drei oder mehr Kindern erhalten keine Nachzahlungen von kinderbezogenen Familienzuschlägen, wenn sie ihre Ansprüche für die Jahre 2011 bis 2020 nicht in jedem einzelnen Jahr geltend gemacht haben. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) am Mittwoch in mehreren Verfahren entschieden (Urt. v. 15.07.2026, Az. 3 A 892/23, 3 A 332/24, 3 A 1184/23, 3 A 32/24, 3 A 1772/24). Damit änderte es die Urteile von fünf nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichten.
Im Jahr 2020 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass Landesbeamte in NRW mit drei oder mehr Kindern jahrelang zu schlecht bezahlt wurden (Beschl. v. 04.05.2020, Az. 2 BvL 6/17 u.a.). Der Landesgesetzgeber reagierte im Jahr 2021 mit dem "Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien" für die Jahre 2011 bis 2020 (KireiAliG NRW). Betroffene können deshalb für die entsprechenden Jahre Nachzahlungen verlangen.
Die Kläger in den fünf Verfahren machten diese Zahlungen für mehrere Jahre geltend. Sie hatten Widerspruch gegen die Besoldung eingelegt – allerdings nicht in jedem einzelnen Jahr, für das sie später die Nachzahlung haben wollten. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) lehnte die Widersprüche dann für die Haushaltsjahre ab, in denen die Kläger zuvor keinen Widerspruch gegen die Besoldung eingelegt hatten. Die Verwaltungsgerichte Aachen, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Minden und Münster hatten den hiergegen gerichteten Klagen stattgegeben (Az. 5 K 2476/22, 26 K 5923/22, 1 K 3419/22, 1 K 2118/23, 4 K 2445/22). Beim OVG hatten jetzt aber die Berufungen des Landes Erfolg.
Nachzahlungsansprüche müssen jährlich geltend gemacht werdenNach § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW ist der Anspruch auf Nachzahlung ausgeschlossen, wenn der Beamte diesen Anspruch auf Besoldung für das dritte Kind und weitere Kinder nicht "in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird", geltend gemacht hat. Diese Vorschrift erfordere nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesetzessystematik und Sinn und Zweck, dass Betroffene den Antrag jeweils für ein Haushaltsjahr und auch genau in diesem Jahr stellen, so das OVG. Ansonsten sei der Nachzahlungsanspruch ausgeschlossen.
Bei Anträgen auf Leistungen für mehrere Jahre bedeute dies zwangsläufig, dass die Beamten für jedes einzelne Jahr (wiederkehrend) jeweils einen Antrag stellen müssen. Der Wortlaut des Ausschlusstatbestands § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW sei insofern eindeutig. Dort heiße es "in" dem Haushaltsjahr. Andernfalls hätte der Gesetzgeber formulieren müssen, dass es ausreicht, wenn der Beamte seinen Anspruch "für" ein näher bezeichnetes Jahr geltend macht.
Zwar würden Beamte, die diesen Besoldungsanspruch eben nicht jährlich geltend gemacht haben, für diese Jahre weiterhin in verfassungswidriger Weise zu niedrig bezahlt. Das rechtfertige jedoch kein anderes Ergebnis. Es fehle an einer eindeutigen anderweitigen gesetzlichen Regelung, so das OVG. Eine solche wäre hier aber erforderlich gewesen.
Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
fkr/LTO-Redaktion
Zitiervorschlag
OVG NRW zu Familienzuschlägen für kinderreiche Beamte: . In: Legal Tribune Online, 15.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60447 (abgerufen am: 17.07.2026 )
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