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Steuererklärung 2025: Das sind die wichtigsten Pauschalen

Дата публикации: 31-07-2026 10:33:00

Wer bei der Steuererklärung keine Belege einreichen möchte, kann sich bestimmter Pauschalen bedienen. Damit sparen Sie ganz einfach bares Geld.

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Steuererklärung ohne Belege

Die Steuererklärung in wenigen Minuten auf den letzten Drücker machen? Kein Problem dank Pauschalen!

Foto: Westend61 / Getty Images 2238212821

Wer bei der Steuererklärung keine Belege einreichen möchte, kann sich bestimmter Pauschalen bedienen. Damit sparen Sie ganz einfach bares Geld.

Heute endet die Frist zur Abgabe der

Steuererklärung 2025

. Pauschalen gehören zu den einfachsten Möglichkeiten, um bei der Steuererklärung Ausgaben geltend zu machen. Denn anstatt jede Quittung sammeln zu müssen, erkennt das Finanzamt bestimmte Beträge automatisch oder ohne großen Nachweisaufwand an. Wir geben nachfolgend einen Überblick über die wichtigsten Pauschalen für die Steuererklärung 2025.

Werbungskostenpauschale

Alle Arbeitnehmer erhalten automatisch einen Pauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro für Werbungskosten angerechnet, auch Arbeitnehmer-Pauschbetrag genannt. Dafür müssen keine Nachweise erbracht werden. Wer höhere beruflich bedingte Ausgaben hatte – etwa für den Arbeitsweg, das Arbeitszimmer, für Dienstreisen oder Arbeitsmittel – kann stattdessen die tatsächlichen Kosten ansetzen. Wichtig ist: Da Ihnen in der Steuererklärung die Werbungskostenpauschale automatisch vom Finanzamt angerechnet wird, wirken sich nur die Kosten steuermindernd aus, die über die Pauschale hinausgehen.

Es lohnt sich daher, verschiedene Pauschalen, die zu den Werbungskosten zählen, zu kombinieren – sofern Sie Anspruch darauf haben. So kommen Sie schnell über den Pauschbetrag von 1.230 Euro und profitieren bei der jährlichen Steuererklärung von höheren Entlastungen. In den folgenden Abschnitten sind einige Pauschalen aufgeführt, die ohne Nachweise als Werbungskosten abgesetzt werden können. Übrigens: Auch

Rentnerinnen und Rentner

erhalten die Werbungskostenpauschale, allerdings nur in Höhe von 102 Euro jährlich. Sind höhere Kosten entstanden, können diese natürlich abgesetzt werden, sofern es Belege dafür gibt.

Entfernungspauschale (Pendlerpauschale)

Trotz des

Steueränderungsgesetzes 2025

, das für das laufende Steuerjahr 2026 zahlreiche Änderungen und Verbesserungen bereit hält, gilt für den Veranlagungszeitraum 2025 weiterhin: Für den Arbeitsweg können 0,30 Euro pro Kilometer (einfache Strecke) für die ersten 20 Kilometer angesetzt werden. Ab dem 21. Kilometer gilt eine erhöhte Pauschale von 0,38 Euro pro Kilometer.

Die Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro sprengen Sie bei 225 Arbeitstagen im Jahr bereits ab einem Arbeitsweg von knapp 19 Kilometern! Ab dann wirkt sich jeder weitere Euro für Werbungskosten steuermindernd aus. Gut zu wissen: Die Entfernungspauschale gilt unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel – egal ob Auto, Fahrrad, Bahn oder Fußweg. Auch für Fahrgemeinschaften oder öffentliche Verkehrsmittel Nutzende ist sie anwendbar. Wichtig ist, dass sie nur für einfache Strecken und nur für Arbeitstage gilt – Urlaubs- und Krankentage bleiben unberücksichtigt. Außerdem besteht – außer bei Fahrten mit dem Pkw – eine Deckelung von 4.500 Euro jährlich. Höhere Kosten etwa mit öffentlichen Verkehrsmitteln können aber trotzdem geltend gemacht werden – sofern entsprechende Belege vorhanden sind.

Reisekostenpauschale

Wer 2025 beruflich bedingt unterwegs war, kann für Fahrten mit dem Pkw eine Pauschale von 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer ansetzen. Fahrten mit dem Fahrrad oder anderen motorisierten Fahrzeugen können mit 0,20 Euro pro Kilometer angesetzt werden. Die Reisekostenpauschale gilt für Fahrten zu Kundschaft, Tagungen, Seminaren oder anderen auswärtigen beruflichen Terminen. Voraussetzung ist also, dass es sich nicht um Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte handelt – dafür gilt die Entfernungspauschale.

Die Reisekostenpauschale zählt zu den Werbungskosten und kann direkt in der Steuererklärung geltend gemacht werden, sofern die angegebenen Dienstreisen nicht bereits steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet wurden. Wichtig ist daher, dass diese dokumentiert sind – etwa mit einem

Fahrtenbuch

oder Reisekalender. Unterkunfts- und Verpflegungskosten können zusätzlich angesetzt werden, wenn diese nicht vom Arbeitgeber übernommen wurden.

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Verpflegungspauschale bei Auswärtstätigkeit

Wer 2025 beruflich gereist ist, kann seinen Verpflegungsmehraufwand pauschal mit 14 Euro (bei Abwesenheiten von mehr als acht Stunden) beziehungsweise 28 Euro (bei ganztägiger Abwesenheit, also mindestens 24 Stunden) absetzen. Bei mehrtägigen Dienstreisen gibt es für den An- und Abreisetag jeweils 14 Euro. Die Pauschale gilt auch bei Übernachtungen im Hotel.

Wenn ein Arbeitgeber Mahlzeiten stellt (etwa Frühstück im Hotel), müssen diese gegengerechnet werden: minus 20 Prozent (5,60 €) für Frühstück und minus 40 Prozent (11,20 €) für Mittag- beziehungsweise Abendessen. Die eigentlichen Unterkunftskosten können – sofern der Arbeitgeber diese nicht bereits übernommen oder steuerfrei abgegolten hat – zusätzlich in voller Höhe abgesetzt werden, dann allerdings mit Belegen als Nachweise.

Kraftfahrerpauschale

Diese Pauschale ist für die Berufsgruppe der Lkw-Fahrer konzipiert. Sie gilt für jede Nacht, die im eigenen Fahrzeug verbracht wurde, und kann zusätzlich zur Verpflegungspauschale als Werbungskosten abgesetzt werden – mit 9 Euro pro Nacht. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber keine Übernachtungspauschalen zahlt und die Übernachtung tatsächlich im Fahrzeug stattgefunden hat. Auf diese Weise lassen sich beispielsweise Kosten fürs Duschen, WC und den Kaffee in der Raststätte auch dann geltend machen, wenn dafür keine Quittungen vorliegen.

Home-Office-Pauschale

Wer 2025 von zu Hause gearbeitet hat, kann für jeden Home-Office-Tag 6 Euro ansetzen – bis maximal 1.260 Euro beziehungsweise 210 Tage im Jahr. Voraussetzung ist, dass der Tag ausschließlich oder überwiegend im

Home-Office

verbracht wurde. "Überwiegend" bedeutet, dass mehr als die Hälfte der täglichen Arbeitszeit zu Hause gearbeitet wurde. Es genügt also nicht, nur abends ein paar E-Mails zu lesen.

Außerdem darf für denselben Tag keine Entfernungspauschale für Fahrten zur Arbeitsstelle geltend gemacht werden – es sei denn, es steht Ihnen kein anderer Arbeitsplatz dauerhaft zur Verfügung. Das trifft etwa auf Lehrer zu. Diese dürfen beide Pauschalen für denselben Tag ansetzen – etwa, wenn sie nach ihrem Unterricht an der Schule nachmittags noch Schularbeiten zu Hause korrigieren.

Die Home-Office-Pauschale zählt zu den Werbungskosten und kann unabhängig davon genutzt werden, ob ein separates Arbeitszimmer vorhanden ist. Wer allerdings ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer absetzt, darf die Home-Office-Pauschale nicht zusätzlich geltend machen. Und: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten die Arbeitstage im Home-Office dokumentieren – etwa in Form eines Kalenders oder mithilfe einer Arbeitgeberbescheinigung, für den Fall, dass es Rückfragen gibt.

Arbeitszimmerpauschale

Wer ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer besitzt, profitiert seit 2023 von der neuen Arbeitszimmerpauschale. Diese beträgt wie bei der voll ausgenutzten Home-Office-Pauschale 1.260 Euro – vorausgesetzt, das

Arbeitszimmer

bildet den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit und wird nahezu ausschließlich beruflich genutzt. Die Pauschale kann auch dann geltend gemacht werden, wenn keine genaue Abrechnung der Kosten möglich ist.

Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann entweder die tatsächlichen anteiligen Raumkosten oder pauschal 1.260 Euro ansetzen – Letzteres allerdings nur, wenn das Zimmer das ganze Jahr über und regelmäßig genutzt wurde. Falls die Voraussetzungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht ganzjährig vorliegen, wird die Pauschale zeitanteilig zu monatlich 105 Euro berücksichtigt. Wichtig: Die Home-Office-Pauschale und die Arbeitszimmerpauschale schließen sich gegenseitig aus – beides gleichzeitig ist nicht möglich.

Pauschale für Telefon- und Internetkosten

Kosten für ein beruflich genutztes Telefon und Internet kann in der Steuererklärung pauschal berücksichtigt werden – auch ohne Einzelverbindungsnachweise. Das Finanzamt erkennt pauschal 20 Prozent der Gesamtkosten an, maximal jedoch 20 Euro pro Monat beziehungsweise 240 Euro im Jahr. Diese Pauschale kann direkt als Werbungskosten angesetzt werden, wenn eine berufliche Nutzung glaubhaft gemacht werden kann.

Wer höhere beruflich veranlasste Kommunikationskosten hat, muss diese durch Einzelbelege oder Abrechnungen nachweisen. Wichtig: Die Pauschale greift nur, wenn der Arbeitgeber keine Erstattung leistet. Die Kosten können beispielsweise bei Außendiensttätigkeiten, regelmäßigen Videokonferenzen oder bei beruflicher Erreichbarkeit von zu Hause aus anfallen.

Umzugskostenpauschale

Auch diese Pauschale erhöht Ihre Werbungskosten und damit die Chance, über den ohnehin gewährten Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.230 Euro zu kommen: Bei beruflich bedingtem Umzug erkennt das Finanzamt für die Steuererklärung 2025 pauschal 964 Euro für die umziehende Hauptperson an.

Für jede mitziehende Person, etwa Lebens- beziehungsweise Ehepartner oder -partnerin oder ein Kind, gibt es zusätzlich 643 Euro. Die berufliche Veranlassung muss plausibel sein. Das ist etwa der Fall bei einer neuen Stelle, beim Standortwechsel des Arbeitgebers oder wenn der Umzug den (einfachen) Arbeitsweg um mindestens eine halbe Stunde täglich verkürzt.

Nichtbeanstandungsgrenzen

Auch außerhalb der offiziellen Pauschalen müssen nicht alle Ausgaben notwendigerweise durch Belege nachgewiesen werden. Das Finanzamt akzeptiert bei bestimmten kleinen beruflichen Aufwendungen sogenannte Nichtbeanstandungsgrenzen. Diese informellen Pauschalen werden in der Regel anerkannt, solange sie glaubhaft sind und einen bestimmten Betrag nicht überschreiten – meist rund 110 Euro im Jahr.

Wichtig: Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf diese Beträge, und ihre Anerkennung liegt im Ermessen des oder der Sachbearbeitenden. Folgende Posten werden oft ohne Nachweis anerkannt:

  • Arbeitsmittel wie Schreibmaterial, Ordner, Stifte: 110 Euro im Jahr
  • Kontoführungsgebühren: 16 Euro jährlich
  • Bewerbungskosten: Für jede versendete Bewerbung per Post pauschal 8,50 Euro und für jede per E-Mail versendete Bewerbung 2,50 Euro
  • Reinigungskosten für Arbeitskleidung: Hier dürfen Sie schätzen, sofern Sie Ihre Berufskleidung selbst waschen: etwa 0,76 Euro pro Kilogramm Waschmaschinenwäsche und für das Trocknen im Kondenstrockner etwa 0,55 Euro pro Kilogramm Wäsche

Trotzdem empfiehlt sich: Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte Nachweise für die Ausgaben parat haben.

Sparer-Pauschbetrag

Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden sind bis zu 1.000 Euro pro Person steuerfrei, bei zusammen veranlagten Ehepaaren bis zu 2.000 Euro. Dafür muss ein Freistellungsauftrag bei der Bank eingereicht werden – denn ohne diesen wird automatisch die sogenannte

Abgeltungsteuer

von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer fällig. Gut zu wissen: Der Freistellungsauftrag kann jederzeit angepasst und auf mehrere Banken verteilt werden.

Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale

Wer sich neben dem Hauptberuf ehrenamtlich engagiert, profitiert von steuerlichen Vorteilen. Abhängig von der Art der Tätigkeit stehen zwei unterschiedliche Pauschalen zur Verfügung. Die sogenannte Ehrenamtspauschale betrifft vor allem administrative und organisatorische Tätigkeiten in gemeinnützigen Einrichtungen, wie zum Beispiel als Kassierer, Vorständin oder Helfer im Verein. Hier sind für das Steuerjahr 2025 bis zu 840 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei – alles darüber hinaus wird versteuert. Erst für das Steuerjahr 2026 steigt die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro pro Jahr.

Die Übungsleiterpauschale richtet sich hingegen an Personen, die im pädagogischen oder betreuenden Bereich tätig sind. Dazu zählen etwa Erzieherinnen, Trainer, Ausbildungsleiterinnen oder Pfleger. Für diese Tätigkeiten können jährlich bis zu 3.000 Euro steuerfrei abgesetzt werden – vorausgesetzt, die Tätigkeit erfolgt nebenberuflich und für eine gemeinnützige Organisation.

Wichtig: Beide Pauschalen dürfen nicht für dieselbe Tätigkeit kombiniert werden. Wer jedoch unterschiedliche Tätigkeiten ausübt – zum Beispiel als Trainer und gleichzeitig als Vereinsbuchhalter – kann beide Pauschalen nebeneinander nutzen. Insgesamt sind somit bis zu 3.840 Euro steuerfrei.

Sonderausgabenpauschbetrag

Dieser Pauschbetrag wird vom Finanzamt automatisch berücksichtigt, wenn keine oder nur geringe Sonderausgaben angegeben werden. Dazu zählen etwa Kirchensteuer, Spenden oder Beiträge zur Berufshaftpflicht- oder Risikolebensversicherung. Der Betrag ist mit 36 Euro pro Person relativ gering. Wer mehr ausgegeben hat, sollte daher unbedingt die tatsächlichen Zahlungen angeben und auf Nachfrage des Finanzamts nachweisen können.

Behindertenpauschbetrag

Je nach Grad der Behinderung steht Betroffenen ein gestaffelter Behindertenpauschbetrag zwischen 384 Euro ab dem Grad der Behinderung (GdB) von 20 und 7.400 Euro (etwa für blinde oder hilflose Behinderte) zu. Mit den jährlichen Beträgen sind sämtliche Ausgaben, die durch eine Behinderung typischerweise anfallen, abgegolten. Lästiges Sammeln und Einreichen von Belegen entfällt also.

Pflegepauschbetrag

Wer eine Person mit Pflegegrad 4 oder 5 (oder mit Merkzeichen "H") unentgeltlich zu Hause pflegt, kann pauschal 1.800 Euro im Jahr geltend machen – ohne Nachweise. Beim Pflegegrad 3 sind es 1.100 Euro und beim Pflegegrad 2 immerhin noch 600 Euro. Voraussetzung: Die pflegebedürftige Person muss im engen Verhältnis zur pflegenden Person stehen (etwa Freund, Nachbarin, Ehepartner oder Verwandte).

Fazit

Pauschalen erleichtern die Steuererklärung und sorgen für Steuervorteile ohne großen Aufwand. Wer jedoch höhere tatsächliche Ausgaben hatte, sollte prüfen, ob sich der Einzelnachweis lohnt. Die Kombination aus Pauschale und individueller Berechnung kann sich – je nach Fall – auszahlen. Was Sie alles von der Steuer absetzen können, erfahren Sie in unseren

Steuer-Erklärung-Tipps

.

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Классификация: Экономика. Схожих патентов: 0. Схожих новостей: 9. Тональность: 0. Информативность: 12. Источник: www.computerbild.de.