In Absprache mit ihrem Vermieter streicht eine Frau in Schweden die Wände ihrer Mietwohnung neu. Bei ihrem Auszug will er plötzlich Schadenersatz.
In Absprache mit ihrem Vermieter streicht eine Frau in Schweden die Wände ihrer Mietwohnung neu. Bei ihrem Auszug will er plötzlich Schadenersatz.
Nicht jeder Auszug geht reibungslos über die Bühne – diese Erfahrung machte jetzt eine Mieterin aus Nybro in Schweden. Sie hatte mit Erlaubnis ihres Vermieters ihre Wohnung neu gestrichen. Nach ihrem Auszug verlangte der Vermieter jedoch plötzlich fast 60.000 Kronen (etwa 5426 Euro) Schadenersatz, da die Malerarbeiten seiner Meinung nach mangelhaft ausgeführt worden seien. Über den Fall berichtet die schwedische Zeitschrift „Hem & Hyra”.
Er behauptete, alle Räume müssten erneut gestrichen werden und es seien Farbspritzer an Decken und Leisten sowie Schäden am Boden entstanden.
Die Mieterin erklärte, dass sie die Erlaubnis zum Streichen gehabt habe. Dies sei laut Besichtigungsprotokollen auch belegt. Zudem habe der Vermieter sie aufgefordert, die Arbeiten abzuschließen. Sie bestritt außerdem, dass die Wohnung beim Einzug in einem so guten Zustand gewesen sei, wie der Vermieter behauptete.
Die Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten entschied laut „Hem & Hyra” schließlich zugunsten der Mieterin. Zwar stellte sie fest, dass die Wände teilweise schlecht gestrichen worden waren und noch Farbflecke vorhanden waren, doch der Vermieter konnte nicht ausreichend nachweisen, in welchem Zustand sich die Wohnung vor dem Einzug befand. Der Vermieter focht die Entscheidung beim Berufungsgericht Svea an.
Auch in Deutschland sind Schönheitsreparaturen beim Auszug ein häufiger Streitpunkt. Doch Mieter müssen nur dann renovieren, wenn dies wirksam im Mietvertrag vereinbart wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind starre Renovierungsfristen oder pauschale Endrenovierungsklauseln in Formularverträgen häufig unwirksam.
Wurde die Wohnung unrenoviert übernommen, können Mieter in der Regel nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet werden (Az.: VIII ZR 185/14, VIII ZR 163/18, VIII ZR 270/18). Ob Streichen und andere Arbeiten nötig sind, hängt allerdings immer vom konkreten Vertrag und dem Zustand der Wohnung ab.
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