Flug verspätet, Gepäck verloren oder Hotel mangelhaft? Wer seine Rechte kennt und Fristen einhält, kann in vielen Fällen Entschädigung oder Schadensersatz verlangen.
Flug verspätet, Gepäck verloren oder Hotel mangelhaft? Wer seine Rechte kennt und Fristen einhält, kann in vielen Fällen Entschädigung oder Schadensersatz verlangen.
Millionen Urlauber freuen sich auf ein paar Tage Auszeit – nicht immer läuft alles wie gewünscht. Dann ist es gut, die Reisenden-Rechte zu kennen.
Bei Verspätungen, Annullierungen oder Nichtbeförderung greift die EU-Fluggastrechteverordnung (VO 261/2004) – unabhängig von der Airline. Voraussetzung ist ein Abflug in der EU oder eine Landung in der EU mit einer Airline mit Sitz in der Europäischen Union.
Bei einer Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden oder einer kurzfristigen Annullierung (weniger als 14 Tage vorher) steht Reisenden je nach Flugstrecke eine pauschale Ausgleichszahlung zu: 250 Euro bei bis zu 1500 Kilometern, 400 Euro bei mittleren Strecken und 600 Euro bei Langstrecken über 3500 Kilometern.
Airlines berufen sich häufig auf „außergewöhnliche Umstände“ wie Unwetter, Streiks oder Sicherheitsrisiken, um Zahlungen zu verweigern; hier muss genau geprüft werden, ob es sich nicht um ein vorgeschobenes Argument handelt. Technische Defekte zählen dagegen in der Regel nicht dazu – für diese steht die Airline ein.
Wurde die gesamte Reise als eine Buchung mit mehreren Teilstrecken gekauft, zählt sie rechtlich als ein Flug.
Verpasst ein Reisender durch Verspätung der ersten Teilstrecke den Anschluss, kann ein Ausgleichsanspruch entstehen – berechnet anhand der Gesamtverspätung am Endziel, nicht nur der ersten Teilstrecke.
Verspätete, nicht angekommene, zerstörte oder beschädigte Gepäckstücke müssen unverzüglich bei der Airline oder dem Reiseveranstalter angezeigt werden.
Die Schäden sollten möglichst genau beschrieben und zu Beweiszwecken dokumentiert werden (z. B. Fotos). Für den Schadensnachweis empfiehlt es sich auch, schon vor dem Flug Bilder vom Koffer und seinem Inhalt zu machen. Bei Verlust von Gepäckstücken sollten Sie sich diesen von der Airline oder dem Reiseveranstalter unbedingt schriftlich bestätigen lassen. Ist der Veranstalter nicht vor Ort, informieren Sie ihn am besten per E-Mail oder telefonisch im Beisein von Zeugen.
In der Regel ist die Haftung auf ca. 1600 Euro pro Person begrenzt, es sei denn es gelingt der (schwierige) Nachweis einer absichtlichen oder leichtfertigen Schadensverursachung. Ersetzt wird zudem nur der Zweitwert des Gepäcks und Inhalts. Für die Zeit des Urlaubs kann notwendiger und angemessener Ersatz beschaffen werden, wobei die Kosten so gering wie möglich zu halten sind. Bei einer Pauschalreise kann zudem bis zu 50 Prozent des Gesamtpreises der Reise zurückverlangt werden.
Bei Pauschalreisen (z. B. Flug und Hotel aus einer Hand) gilt das Reisevertragsrecht (§§ 651 ff. BGB).
Weicht die Leistung erheblich vom Vereinbarten ab (Baulärm, Zimmer nicht wie gebucht, ausgefallene Verpflegung etc.), können Reisende den Reisepreis mindern, bei erheblichen Mängeln nach angemessener Frist zur Abhilfe den Vertrag kündigen und/oder Schadensersatz sowie eine Entschädigung für „nutzlos aufgewendete Urlaubszeit“ verlangen.
Mängel müssen unverzüglich (noch vor Ort) gegenüber dem Reiseveranstalter angezeigt werden, sonst können sie ausgeschlossen sein.
Wurde das Hotel separat gebucht, gilt allgemeines Vertragsrecht statt Reiserecht. Bei kurzfristigen Stornierungen durch das Hotel – etwa wegen Überbuchung – kann ein Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für eine gleichwertige Unterkunft sowie ggf. Schadensersatz bestehen.
Für eigene Stornierungen sind die AGB und Stornobedingungen des Anbieters entscheidend; hier lohnt sich vor der Buchung ein genauer Blick.
Ansprüche verjähren grundsätzlich drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, bei Pauschalreisen aber schon nach zwei Jahren ab dem Tag, an dem die Pauschalreise nach dem Vertrag enden sollte.
Ist der Flug Teil der Pauschalreise, gilt dafür die längere Verjährungsfrist.
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