Neue Regeln der EU-Verpackungsverordnung PPWR sorgen für Unruhe im Onlinehandel. Kleine Händler fürchten bürokratische Hürden und schließen ihre Shops.
PPWR – was klingt wie der Name für einen Kernreaktortypen, sorgt derzeit für Aufregung in sozialen Medien. Händler schließen ihre Onlineshops oder versenden nicht mehr ins Ausland. Insbesondere die Betreiber kleiner Onlineshops schlagen Alarm: Bedroht die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR), die Verpackungsverordnung der EU, den Einzelhandel?
Mit ihrem Inkrafttreten am Mittwoch steht die Verordnung als unmittelbar geltendes EU-Recht über dem deutschen Verpackungsgesetz. Vor allem kleinere Onlinehändler klagen, dass sie die damit verbundenen Auflagen nicht stemmen können – und geben lieber auf.
Die Menge macht den MüllbergDer Boom des Online-Shopping lässt auch die Berge von Verpackungsmüll wachsen. 40 Prozent des Plastikmülls in der EU sei Versandabfall, rechnet die EU-Kommission vor. Dass das kein wünschenswerter Zustand ist, darüber sind sich die meisten Akteure sogar einig – zumindest diejenigen, die sich schon bislang an den entsprechenden Systemen beteiligen können oder müssen.
Bislang galt bei Verpackungen aus Handelssicht ein vergleichsweise klares System. Es gab nur zwei Sorten von Verpackungen: alles, was nicht beim Verbraucher verbleibt oder reine Umverpackung ist, führte zu Rücknahmepflichten. Für Pfandflaschen, Fässer für giftige Stoffe oder Einwegpfandverpackungen galt: Die Hersteller müssen sich beim deutschen LUCID-System registrieren, bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ (ZSVR). Dort müssen zudem Daten zum Unternehmen und Versand abgegeben werden.
Wer aber auch Verpackungen verwendet, die üblicherweise beim Endkunden in die Mülltonne wandern, muss den Weg der „Systembeteiligung“ gehen: Sich registrieren und dann entsprechend der genutzten Verpackungen die Entsorgung oder das Recycling mitfinanzieren. Solche Systeme soll es in Zukunft in allen europäischen Staaten geben.
Doch damit endet die Klarheit bereits. Die „PPWR“ stellt die Anbieter vor ganz unterschiedliche Fragen. Eine der zentralen: Ab wann ist man eigentlich Hersteller einer Verpackung – und wann Erzeuger? Hier schafft die Verordnung eine komplizierte Abgrenzung mit unterschiedlichen Pflichten, die im grenzüberschreitenden Warenverkehr vor allem kleine Händler vor Probleme stellt.
Erzeuger müssen sich etwa darum kümmern, dass die Verpackungen die Anforderungen der Verordnung erfüllen und alles dokumentieren. Hersteller sind verpflichtet, sich um die Entsorgung der Verpackungen zu kümmern. Das beinhaltet unter anderem, sich an den jeweiligen Recyclingsystemen der Länder zu beteiligen.
Die EU nennt das „erweiterte Herstellerverantwortung“. Das EU-Recht hat dafür bisher die Möglichkeit der freiwilligen Zusammenarbeit mit einem Bevollmächtigten in dem jeweiligen Land vorgesehen. Dieser Bevollmächtigte wird mit den neuen Regeln zu einer Pflicht.
Beim Inlandswarenverkehr sind Erzeuger und Hersteller im Sinne der PPWR in der Regel identisch. Das gilt zum Beispiel für Händler, die Produkte unter einer eigenen Marke mit eigener Verpackung verkaufen. Beim Versand in ein anderes Land gilt grundsätzlich, dass derjenige als Hersteller gilt, der als erster das Produkt ins Land einführt.
Für spezialisierte Händler mit internationaler Kundschaft wird das zu einem Problem: Wer aus dem Ausland nach Deutschland oder aus Deutschland ins Ausland versendet, gilt im Zielland der Sendung immer als Hersteller – egal, wie viele Sendungen es sind, ob 5 oder 5 Millionen – und muss dann die entsprechenden Pflichten erfüllen.
Hehres Ziel, mangelhafte UmsetzungEigentlich hat die PPWR unter anderem das Ziel, dass sich auch Direktimporteure an die europäischen Vorschriften halten. Denn auch chinesische, vietnamesische oder kanadische Versender sollen sich künftig an den Systemkosten von Entsorgung und Recycling beteiligen und problematische Verpackungen vermeiden. Auch wird mit der Regelung ein Wettbewerbsvorteil für Nicht-EU-Anbieter ausgeglichen.
Das erkennen auch alle Branchenverbände an – doch die Umsetzung ist das Problem. Die größte Hürde ist die Pflicht, in jedem europäischen Land zukünftig einen Bevollmächtigten nennen zu müssen, in das man seine Waren exportiert. Denn statt auf ein gemeinsames europäisches System setzt die Verpackungsverordnung weiterhin auf die verschiedenen Systeme in den Mitgliedstaaten.
Die Möglichkeit, dass analog zur Plattformregulierung des Digital Services Act (DSA) ein Firmensitz oder einzelner Bevollmächtigter in der EU reichen würde, sieht die PPWR nicht vor.
Händler schließen Länder aus – oder ganzWährend das für die Riesen der Branche kein Problem ist, wird es für kleine Versandhändler wie den vor allem über Social Media präsenten Pokémonkarten-Händler AlphaOmegaZ zu einem sehr großen. Selbst wenn er will, kann er bei manchen seiner Vertriebskanäle keine Länder ausschließen, weshalb der Anbieter seinen Shop bei Whatnot erst einmal dichtgemacht hat. Und damit ist er kein Einzelfall.
Die neuen Regeln sind seit April 2024 beschlossene Sache. Offenbar hat die Zeit den Anbietern nicht zur Vorbereitung gereicht. Allerdings gibt es in vielen EU-Staaten noch gar keine fertigen Systeme. Zudem fehlen nach wie vor die eigentlich nötigen Umsetzungsrechtsakte zur PPWR – also weitere Vorschriften auf EU-Ebene, wie die Verordnung konkret angewandt werden soll.
EU-Kommission setzt auf schnellen OmnibusDie Aufregung ist nicht nur in den sozialen Medien groß. Händler sind verunsichert und sehen ihre Existenz bedroht. Für zusätzliche Verunsicherung sorgten verschiedene Auslegungen in der Frage, ob man schon durch das bloße Anbringen eines Versandaufklebers auf einen Originalkarton zum Erzeuger oder Hersteller wird. Zwar hat die EU-Kommission inzwischen klargestellt, dass das grundsätzlich nicht so ist, doch sehen Experten noch einige Fallstricke und offene Fragen.
Ansonsten rät die Kommission selbst erst einmal zur Gelassenheit. In einem umfangreichen Frage-und-Antwort-Katalog verweist sie darauf, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden die Anbieter unterstützen sollten. Es ginge auf keinen Fall darum, Warenflüsse zwischen Unternehmen oder zu Verbrauchern zu unterbrechen oder zu behindern.
„Nur da, wo die Nichteinhaltung von einem Anbieter nicht korrigiert wird, sondern dauerhaft ist, sind die Mitgliedstaaten zur Durchsetzung mit weiteren Maßnahmen wie Verboten oder Rückrufen befugt“, heißt es in dem Dokument – das rechtlich, anders als der Verordnungstext der PPWR selbst, allerdings keinerlei Verbindlichkeit hat.
Offenkundig ist aber auch den zuständigen Stellen bewusst, dass die Regelungen noch Nachbesserungsbedarf haben. Es gehe um einen „flexiblen und pragmatischen Ansatz“ und Entlastung von kleinen Unternehmen, betonte eine Sprecherin der EU-Kommission in Brüssel. Eine Vereinfachung der Regeln vor allem für kleinere Unternehmen sei bereits in Arbeit.
Laut dem Vorschlag soll mit dem sogenannten „Umweltomnibus“ die Pflicht, einen Bevollmächtigten zu nennen, zumindest bis 2035 ausgesetzt werden. Der Vorschlag liege seit vergangenem Dezember bei Europaparlament und den Mitgliedstaaten, so die Kommission.
(vbr)
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