Ab Mittwoch gilt ein neues Verpackungsrecht in der EU. Was für Kunden sofort greift – und was trotz Ankündigung noch bis 2028 oder 2030 warten muss.
Wird beim Einkauf im Supermarkt jetzt alles anders? Ab dem 12. August 2026 gilt europaweit die neue EU-Verpackungsverordnung PPWR, in Deutschland ergänzt durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG). Beide lösen die bisherigen Vorschriften ab – nicht alles davon wirkt aber sofort. Die wichtigsten Fragen und Antworten.
Was ändert sich am 12. August wirklich sofort?Konkret spürbar wird an diesem Stichtag vor allem eine Sache: der Grenzwert für sogenannte Ewigkeitschemikalien, kurz PFAS, in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt. Betroffen sind beschichtete Papier- und Kartonverpackungen, also Pizzakartons, Backpapier, Popcorntüten oder die Tüte vom Bäcker.

Die Grenzwerte für PFAS, enthalten in Backpapier und Co., sind strenger geworden.Waldmüller/Imago
Ab sofort gilt: höchstens 25 Millionstel Gramm (ppb) je einzeln nachgewiesener PFAS-Verbindung und Kilogramm Material, insgesamt maximal 250 ppb, dazu eine Obergrenze von 50 Milligramm Gesamtfluor je Kilogramm.
Eine Übergangsfrist gibt es dafür nicht. Ware, die vor dem 12. August bereits im Handel war, darf allerdings weiter abverkauft werden. Neu ist zudem: Auch leere Kaffeepads und Teebeutel zählen ab jetzt offiziell als Verpackung und fallen damit unter die Meldepflichten.

Sascha Steinach/Imago
PFAS
PFAS gelten als „Ewigkeitschemikalien“, weil sie sich in der Umwelt und im menschlichen Körper kaum abbauen und sich dort über Jahre anreichern können. Studien bringen bestimmte PFAS mit Leberschäden, Cholesterinproblemen, einem geschwächten Immunsystem und einem erhöhten Krebsrisiko in Verbindung.
Stichwort „Mogelpackungen“: Hier kursiert derzeit die falsche Annahme, ab dem 12. August dürften Hersteller keine überdimensionierten Verpackungen mehr verkaufen. Das stimmt so leider nicht. Die Pflicht, den Leerraum in Verkaufsverpackungen auf das nötige Mindestmaß zu senken, greift laut EU-Zeitplan erst ab dem 12. Februar 2028.

Wer kennt es nicht? Man öffnet eine Chipstüte und ist enttäuscht, weil hauptsächlich Luft darin ist. (Symbolbild)Brand News/Imago
Für Um-, Transport- und Versandverpackungen – also auch für den Onlinehandel – gilt eine feste Obergrenze von 50 Prozent Leerraum sogar erst ab dem 1. Januar 2030. Bis dahin bleiben halbgefüllte Chipstüten und übergroße Versandkartons rechtlich unangetastet. Wer jetzt schon eine sofortige Verkleinerung erwartet, wird enttäuscht.
Wie rechnet sich das für einen Bäckereibetrieb?Ein Rechenbeispiel macht deutlich, wo die Umstrukturierung zuerst ankommt: Nehmen wir eine kleine Bäckerei in Berlin-Lichtenberg, Inhaberin Jahrgang 1978, die monatlich rund 40 Kartons beschichtetes Backpapier für Brötchentüten verbraucht. Muss sie wegen der neuen PFAS-Grenzwerte auf eine unbeschichtete oder anders behandelte Variante umsteigen, kostet das nach Angaben von Verpackungshändlern derzeit häufig 1 bis 3 Cent mehr pro Tüte.
Bei geschätzt 3000 Tüten im Monat macht das 30 bis 90 Euro zusätzlich – im Jahr zwischen 360 und 1080 Euro. Diese Zahlen sind eine Modellrechnung, die tatsächliche Mehrbelastung hängt vom jeweiligen Lieferanten ab.
Wichtig für alle, die jetzt verunsichert sind: Adressat des Gesetzes sind Unternehmen, die Verpackungen erstmals in Verkehr bringen, und nicht private Käufer. Wer eine betroffene Verpackung im Supermarktregal kauft, begeht keinen Verstoß und muss nichts melden. Wer eine bereits vor dem 12. August produzierte Ware im Haushalt hat, darf sie ganz normal weiterverwenden.
Was bleibt beim Wegwerfen gleich?Am Alltag der Mülltrennung ändert sich vorerst nichts: Gelbe Tonne, Gelber Sack, Altglascontainer und Pfandautomat funktionieren wie bisher. Die einheitlichen EU-Symbole zur Entsorgung, die perspektivisch alle nationalen Kennzeichen ablösen sollen, legt die EU-Kommission erst noch fest – verbindlich frühestens ab dem 12. August 2028. Bis dahin bleiben der Grüne Punkt und die bekannten Materialkürzel im Einsatz.

Beim Recycling ändert sich für Privatleute erst einmal nichts.Michael Gstettenbauer/Imago
Abschließend lässt sich sagen: Verbraucher trifft keine direkte Pflicht, wohl aber mittelfristig steigende Herstellungskosten, die sich in Preisen niederschlagen können. Wie ist Ihre Meinung dazu? Schicken Sie uns einen Leserbrief per Mail an leser-bk@berlinerverlag.com.
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