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Kündigungsschutzklage: Wann eine Freistellung nicht widerrufen werden kann

Дата публикации: 02-09-2026 13:33:00




Nach einer Kündigungsschutzklage unter Anrechnung von Resturlaub bleibt eine unwiderrufliche Freistellung unter Umständen wirksam – auch wenn das Arbeitsverhältnis weiterbesteht. Worauf es ankommt.



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Ein NRW-Konkurrent weniger: Berlin zieht offenbar Olympiabewerbung zurück

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Ein NRW-Konkurrent weniger: Berlin zieht offenbar Olympiabewerbung zurück Kündigungsschutzklage Wann eine Freistellung nicht widerrufen werden kann

02.09.2026 · 15:33 Uhr

Wer Mitarbeiter nach der Kündigung unwiderruflich freistellt und dabei Resturlaub anrechnet, kann das nicht einfach rückgängig machen.

Wer Mitarbeiter nach der Kündigung unwiderruflich freistellt und dabei Resturlaub anrechnet, kann das nicht einfach rückgängig machen.

Foto: Arne Dedert/dpa

Hannover/Berlin · Nach einer Kündigungsschutzklage unter Anrechnung von Resturlaub bleibt eine unwiderrufliche Freistellung unter Umständen wirksam – auch wenn das Arbeitsverhältnis weiterbesteht. Worauf es ankommt.

Eine nach einer Kündigung ausgesprochene unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung von Resturlaub lässt sich nicht ohne Weiteres zurücknehmen. Auch nicht dann, wenn das Arbeitsverhältnis nach einer Klage fortbesteht. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (Az. 4 SLa 854/25) hervor. 

In dem konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter am 13. März zum 15. April gekündigt. Gleichzeitig stellte er den Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung unwiderruflich von der Arbeit frei. Dabei sollten noch vorhandener Resturlaub und Überstunden angerechnet werden.

Gehalt gibt es nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist

Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage. Daraufhin erkannte die Arbeitgeberin den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses an und forderte ihn am 24. März auf, bereits am folgenden Tag wieder zur Arbeit zu erscheinen. Der Beschäftigte kam dieser Aufforderung nicht nach und blieb bis zum Ende seines befristeten Arbeitsverhältnisses am 31. Mai desselben Jahres der Arbeit fern. Anschließend verlangte er die noch ausstehende Vergütung für die Monate März bis Mai. 

Das Landesarbeitsgericht entschied, dass dem Arbeitnehmer Gehalt und Urlaubsentgelt bis zum Ablauf der ursprünglichen Kündigungsfrist am 15. April zustehen. Auch war es rechtens, dass er der Arbeit zunächst fernblieb. 

Urlaubstage zeitlich nicht bestimmt

Durch die unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung des Resturlaubs habe die Arbeitgeberin dem Beschäftigten wirksam Urlaub gewährt. Aus einmal gewährtem Urlaub könne der Arbeitnehmer nicht einseitig zurückgerufen werden. Ein Rückruf war auch deshalb nicht möglich, weil das Unternehmen die konkreten Urlaubstage zeitlich nicht genau bestimmt hatte. Dem Gericht zufolge ist demnach der Urlaub für den gesamten Freistellungszeitraum bewilligt worden.

Allerdings bezog sich die Freistellung nur auf die Dauer der Kündigungsfrist. Ab dem 16. April war der Arbeitnehmer daher verpflichtet, wieder zur Arbeit zu erscheinen. Da er das nicht tat, verfiel sein Vergütungsanspruch für die verbleibende Vertragslaufzeit bis Ende Mai.

© dpa-infocom, dpa:260901-930-615507/2

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