Hitze in der Mietwohnung kann für Bewohner zur echten Belastungsprobe werden. Wer im Sommer festgestellt hat, dass nachgebessert werden sollte, hat im Winter womöglich zu tun. Was geht ohne Erlaubnis?
München/Mönchengladbach · Hitze in der Mietwohnung kann für Bewohner zur echten Belastungsprobe werden. Wer im Sommer festgestellt hat, dass nachgebessert werden sollte, hat im Winter womöglich zu tun. Was geht ohne Erlaubnis?
11.09.2026 , 04:55 Uhr
Hitzeschutz in Mietwohnungen: Was Mieter selbst tun können
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Nach dem Sommer ist vor dem Sommer: Wer in den vergangenen Monaten in seiner Mietwohnung zeitweise unter drückender Hitze litt, will für das nächste Jahr womöglich besser vorsorgen. Denn Dachgeschoss, große Fensterflächen oder schlecht gedämmte Räume können die Wohnung schnell zur Hitzefalle machen.
Doch was lässt sich bereits im Herbst und Winter tun, damit es im nächsten Sommer erträglicher wird? Und inwiefern dürfen Mieterinnen und Mieter überhaupt selbst für den Hitzeschutz sorgen - oder ist sogar der Vermieter in der Pflicht?
Von ihrem Vermieter können Mieter nicht allzu viel verlangen. „Im Wohnraummietrecht gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen, wonach ein Vermieter verpflichtet ist, Wohnungen klimatechnisch nachzurüsten“, sagt der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Thomas Pliester. Mieterinnen und Mieter könnten vielmehr nur das von ihrer Wohnung erwarten, was zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes üblich war.
„Das gilt im Grundsatz auch für Dachgeschosswohnungen in Altbauten, die sich bei sommerlichen Temperaturen extrem aufheizen können“, so Pliester. Auch hier hätten Mietparteien nur dann einen rechtlichen Anspruch auf die Umsetzung von Hitzeschutzmaßnahmen durch den Vermieter, wenn so etwas im Mietvertrag vereinbart sei.
Etwas anderes gilt Monika Schmid-Balzert vom Mieterverein München zufolge nur dann, wenn bauliche Mängel oder die zum Bauzeitpunkt üblichen, nicht eingehaltenen technischen Standards dazu führen, dass sich die Wohnung derart aufheizt, dass sie sich nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch eignet.
Die Rechtsprechung ziehe hierfür als groben Richtwert eine anhaltende Raumtemperatur-Überschreitung von 26 Grad Celsius heran. Der Expertin zufolge kommt es aber auf die Umstände des Einzelfalls an - etwa die Temperaturdifferenz zur Außentemperatur, das Baujahr und die technische Ausstattung der Wohnung.
„Ist die Wohnung nach den bei Errichtung geltenden Standards gebaut und werden nur in Hitzeperioden hohe Temperaturen erreicht, besteht grundsätzlich kein Mangel und damit kein Anspruch auf zusätzliche Hitzeschutzmaßnahmen“, sagt Schmid-Balzert. Der Anspruch auf eine Mietminderung fällt damit ebenfalls aus.
Es ist im Regelfall also an Mieterinnen und Mietern selbst, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die das Wohnen auch bei sommerlicher Hitze erträglich machen. Doch ganz trivial ist das nicht. Können Hitzeschutzmaßnahmen - etwa zum Auszug - nicht rückstandslos entfernt werden oder verändern sie das äußere Erscheinungsbild eines Gebäudes erheblich, muss der Vermieter dem Vorhaben grundsätzlich zustimmen, erklärt Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund.
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) will Mieterinnen und Mietern künftig zumindest den Einbau einer Klimaanlage oder Sonnenblende erleichtern. Doch was können Mieterinnen und Mieter schon jetzt konkret unternehmen?
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