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Mit und ohne Genehmigung: Hitzeschutz in Mietwohnungen: Was Mieter selbst tun können

Дата публикации: 11-09-2026 02:55:05




Hitze in der Mietwohnung kann für Bewohner zur echten Belastungsprobe werden. Wer im Sommer festgestellt hat, dass nachgebessert werden sollte, hat im Winter womöglich zu tun. Was geht ohne Erlaubnis?



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Mit und ohne Genehmigung Hitzeschutz in Mietwohnungen: Was Mieter selbst tun können

München/Mönchengladbach · Hitze in der Mietwohnung kann für Bewohner zur echten Belastungsprobe werden. Wer im Sommer festgestellt hat, dass nachgebessert werden sollte, hat im Winter womöglich zu tun. Was geht ohne Erlaubnis?

11.09.2026 , 04:55 Uhr

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Hitzeschutz in Mietwohnungen: Was Mieter selbst tun können

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Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn/Zacharie Scheurer

Nach dem Sommer ist vor dem Sommer: Wer in den vergangenen Monaten in seiner Mietwohnung zeitweise unter drückender Hitze litt, will für das nächste Jahr womöglich besser vorsorgen. Denn Dachgeschoss, große Fensterflächen oder schlecht gedämmte Räume können die Wohnung schnell zur Hitzefalle machen. 

Doch was lässt sich bereits im Herbst und Winter tun, damit es im nächsten Sommer erträglicher wird? Und inwiefern dürfen Mieterinnen und Mieter überhaupt selbst für den Hitzeschutz sorgen - oder ist sogar der Vermieter in der Pflicht?

Meist heißt es: selbst ist der Mieter

Von ihrem Vermieter können Mieter nicht allzu viel verlangen. „Im Wohnraummietrecht gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen, wonach ein Vermieter verpflichtet ist, Wohnungen klimatechnisch nachzurüsten“, sagt der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Thomas Pliester. Mieterinnen und Mieter könnten vielmehr nur das von ihrer Wohnung erwarten, was zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes üblich war. 

„Das gilt im Grundsatz auch für Dachgeschosswohnungen in Altbauten, die sich bei sommerlichen Temperaturen extrem aufheizen können“, so Pliester. Auch hier hätten Mietparteien nur dann einen rechtlichen Anspruch auf die Umsetzung von Hitzeschutzmaßnahmen durch den Vermieter, wenn so etwas im Mietvertrag vereinbart sei.

Vermieter muss Veränderungen mitunter zustimmen

Etwas anderes gilt Monika Schmid-Balzert vom Mieterverein München zufolge nur dann, wenn bauliche Mängel oder die zum Bauzeitpunkt üblichen, nicht eingehaltenen technischen Standards dazu führen, dass sich die Wohnung derart aufheizt, dass sie sich nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch eignet. 

Die Rechtsprechung ziehe hierfür als groben Richtwert eine anhaltende Raumtemperatur-Überschreitung von 26 Grad Celsius heran. Der Expertin zufolge kommt es aber auf die Umstände des Einzelfalls an - etwa die Temperaturdifferenz zur Außentemperatur, das Baujahr und die technische Ausstattung der Wohnung.

„Ist die Wohnung nach den bei Errichtung geltenden Standards gebaut und werden nur in Hitzeperioden hohe Temperaturen erreicht, besteht grundsätzlich kein Mangel und damit kein Anspruch auf zusätzliche Hitzeschutzmaßnahmen“, sagt Schmid-Balzert. Der Anspruch auf eine Mietminderung fällt damit ebenfalls aus. 

Es ist im Regelfall also an Mieterinnen und Mietern selbst, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die das Wohnen auch bei sommerlicher Hitze erträglich machen. Doch ganz trivial ist das nicht. Können Hitzeschutzmaßnahmen - etwa zum Auszug - nicht rückstandslos entfernt werden oder verändern sie das äußere Erscheinungsbild eines Gebäudes erheblich, muss der Vermieter dem Vorhaben grundsätzlich zustimmen, erklärt Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund.

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) will Mieterinnen und Mietern künftig zumindest den Einbau einer Klimaanlage oder Sonnenblende erleichtern. Doch was können Mieterinnen und Mieter schon jetzt konkret unternehmen? 

Vier gängige Hitzeschutzmaßnahmen im Check:
  1. KlimaanlageEine fest installierte Klimaanlage stellt eine bauliche Veränderung dar und bedarf daher grundsätzlich der Zustimmung des Vermieters. Wer diese nicht bekommt, kann stattdessen auf eine mobile Version ausweichen, für die keine bauliche Veränderung notwendig ist. „Wichtig ist, dass das Gerät wieder abgebaut wird, wenn der Mieter auszieht und es keine Veränderungen oder Schäden an der Mietsache gibt“, sagt Monika Schmid-Balzert. Bleiben doch Schäden zurück, müssen Mieterinnen und Mieter dafür haften. 
  2. Außenjalousie oder Markise„Die Montage von Außenjalousien, Außenrollos und Markisen erfordert in der Regel, dass in die Bausubstanz eingegriffen wird, beispielsweise indem in die Fassade gebohrt werden muss“, sagt Jutta Hartmann. „Derartige Eingriffe in die Bausubstanz sind genehmigungspflichtig.“ Selbst Klemm-, Steck- oder Klebesysteme können der Expertin zufolge eine Genehmigung des Vermieters erfordern, falls die Hausfassade dadurch optisch stark verändert wird. Gelingt die Genehmigung, ist der Anbau nach Auszug zurückzubauen, sofern nichts anderes mit dem Vermieter vereinbart wurde. 
  3. Rollos, Plissees oder Thermovorhänge„Innenliegende Maßnahmen, die keine baulichen Veränderungen darstellen, wie das Anbringen von Rollos, Plissees oder Thermovorhängen, sind grundsätzlich ohne Zustimmung des Vermieters zulässig“, erklärt Monika Schmid-Balzert. Voraussetzung ist auch hier, dass keine Schäden an Fenstern oder Wänden zurückbleiben. Sollen Plissees etwa nicht geklemmt oder geklebt, sondern mit dem Fensterrahmen verschraubt werden, braucht es auch hier eine Genehmigung des Vermieters. 
  4. VentilatorenWer einen mobilen Ventilator in seiner Wohnung aufstellen möchte, muss seinen Vermieter natürlich nicht um Zustimmung bitten. „Auch wenn für die Installation etwa eines Deckenventilators oder einer Wandhalterung im üblichen Umfang gebohrt werden muss, ist das grundsätzlich unproblematisch“, sagt Jutta Hartmann. Jedenfalls so lange, wie kein weitergehender Eingriff in die Bausubstanz erfolgt.

© dpa-infocom, dpa:260911-930-667840/1

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Классификация: Недвижимость. Схожих патентов: 0. Схожих новостей: 10. Тональность: 0. Информативность: 7.19. Источник: www.wz.de.