Wie heiß darf eine Mietwohnung werden? Wann eine Mietminderung möglich ist, welche Urteile gelten und was Mieter jetzt unbedingt dokumentieren sollten.
30 Grad in der Wohnung und schlaflose Nächte? Eine Mietminderung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Worauf Mieter jetzt achten sollten.
Die Temperaturen steigen und manche Wohnungen heizen sich tagsüber auf mehr als 30 Grad auf. Gerade Bewohner von Dachgeschosswohnungen fragen sich dann: Muss ich das hinnehmen – oder darf ich die Miete mindern?
„Grundsätzlich gilt: Hitze allein ist nicht immer ein Mietmangel, der zur Mietminderung berechtigt“,
erklärt Monika Schmid-Balzert, stellvertretende Geschäftsführerin des Mietervereins München auf deren Internetportal. Entscheidend sei vielmehr:
„wie hoch die Temperatur tatsächlich ist und wie die sonstigen Umstände sind – etwa ob es sich um eine Dachgeschosswohnung handelt“.
Als grober Richtwert gelten laut dem Mieterverein 26 bis 28 Grad Celsius Raumtemperatur am Tag. Erst ab diesem Bereich könne überhaupt ein Mietmangel vorliegen. Eine feste gesetzliche Temperaturgrenze für Wohnungen gibt es jedoch nicht.
Auch der Deutsche Mieterbund betont, dass ein sommerlicher Temperaturanstieg grundsätzlich keinen Mangel darstellt. Erst wenn eine Wohnung wegen extremer Hitze praktisch nicht mehr bewohnbar sei, könnten Ansprüche auf Mietminderung oder andere Rechte entstehen.
Immer wieder wird auf ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg verwiesen, wonach Mieter ihre Miete um 20 Prozent mindern durften. Dieses Urteil gilt jedoch nicht für jede heiße Wohnung.
Der Fall betraf eine hochwertige Neubau-Dachgeschosswohnung, in der tagsüber rund 30 Grad und nachts mehr als 25 Grad herrschten. Ein Sachverständiger stellte außerdem fest, dass der vorgeschriebene sommerliche Wärmeschutz beim Bau nicht eingehalten worden war. Deshalb sah das Gericht einen erheblichen Mangel der Wohnung.
Nach Auffassung des Gerichts müssen Vermieter zwar keinen perfekten Hitzeschutz gewährleisten. Sie müssen aber dafür sorgen, dass die beim Bau geltenden Wärmeschutzvorschriften eingehalten werden. Im konkreten Fall wurde deshalb eine Mietminderung von 20 Prozent für die Sommermonate als angemessen angesehen.
Wer eine Dachgeschosswohnung mietet, muss grundsätzlich mit höheren Temperaturen rechnen. Darauf weist auch der Mieterverein München ausdrücklich hin.
„Wer eine Dachgeschosswohnung mit großen Fensterflächen mietet, muss laut Rechtsprechung grundsätzlich mit starker Sommerhitze in den Räumen rechnen – hier ist dann oft eine Mietminderung nicht möglich“, sagt Schmid-Balzert vom Mieterverein München.
Ob eine Mietminderung möglich ist, hängt deshalb immer vom Einzelfall ab. Entscheidend sind unter anderem:
Der Mieterverein München empfiehlt:
Schmid-Balzert erklärt:
„Die Mietminderung kann dann im Nachhinein rückwirkend geltend gemacht werden, indem der Minderungsbetrag vom Vermietenden zurückgefordert wird. Damit ist das Risiko einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs ausgeschlossen.“
Auch der Mieterverein Hamburg rät dazu, die Temperaturen über mehrere Tage möglichst in der Zimmermitte etwa einen Meter über dem Boden zu messen. Erst anhand dieser Daten lasse sich beurteilen, ob rechtliche Ansprüche bestehen.
Das stellte auch das Amtsgericht Hamburg klar: Denkbar seien beispielsweise Außenjalousien, Änderungen an der Verglasung oder andere Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz. Der Mieter kann dagegen nicht verlangen, dass eine ganz bestimmte Lösung umgesetzt wird.
Wer die Hitze gar nicht erst in die Wohnung lässt, kann die Raumtemperatur oft um einige Grad senken. Experten empfehlen:
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