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Gebrochenes Handgelenk auf Achterbahn: Kein Schmerzensgeld wegen ignoriertem Warnhinweis

Дата публикации: 12-09-2026 03:00:01

Trotz Warnhinweisen streckte ein Achterbahn-Fahrgast während der Fahrt die Arme aus und brach sich das Handgelenk. Seine Begründung: Das würde man bei der Fahrt doch immer so machen. Schmerzensgeld gibt es nicht.

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Eine Bronzestatue der römischen Göttin Justitia mit Waage und Richtschwert in der Hand

AUDIO: Warnhinweis ignoriert: Kein Schmerzensgeld nach Achterbahn-Unfall (3 Min)

Urteile der Woche

Warnhinweis ignoriert: Kein Schmerzensgeld nach Achterbahn-Unfall

Stand: 12.09.2026 05:00 Uhr

Fast täglich werden im Gerichtssaal wichtige Urteile gesprochen, die Einfluss auf unser Leben haben können. MDR AKTUELL präsentiert Ihnen die drei interessantesten dieser Woche in Kurzform.

von Immo Hesse, MDR AKTUELL

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Kein Schmerzensgeld beim verbotenen Ausstrecken der Arme auf der Achterbahn

Amtsgericht München (Az. 172 C 1019/26)

Kurz vor Beginn der Oktoberfeste – die es bekanntlich nicht nur in München gibt – geht es noch um den Unfall auf einer Achterbahn. Siegbert Sielmann* hat während der Fahrt die Arme nach oben gerissen, ohne zuvor auf die deutlich angebrachten Warnhinweise zu achten. Danach ist auf der Anlage das Ausstrecken der Arme während der Fahrt verboten. Er stößt mit einer Hand an einen Stahlträger und bricht sich das rechte Handgelenk.

Er verlangt 10.000 Euro Schmerzensgeld von der Betreiberin des Fahrgeschäfts. Schließlich würden überall auf Achterbahnen die Arme hochgerissen.

Am Amtsgericht München war man nicht einverstanden: "Es kommt nicht darauf an, ob das Hochreißen der Arme während der Fahrt üblich ist oder nicht. Aus der Beschilderung des Fahrgeschäfts wurde unmissverständlich deutlich, dass das Hinausstrecken der Arme vollständig untersagt ist und in keinem Umfang geduldet ist. Außerdem befand sich die Anlage nach Aussagen von Zeugen in einem einwandfreien technischen Zustand."

Schmerzensgeld wird hier also nicht gezahlt.

Schüler darf wegen Herzkrankheit nicht von der Klassenfahrt ausgeschlossen werden

Verwaltungsgericht Düsseldorf (AZ: 18 L 2138/26)

Dominik Dobenau* ist neun Jahre und leidet an einer Herzerkrankung. Aus diesem Grund soll er von der anstehenden Klassenfahrt ausgeschlossen werden. Seine Ärzte haben zuvor allerdings grundsätzlich ihr Okay gegeben. Doch die Schule macht einen Strich durch die Rechnung: Aus pädagogischen, aber auch organisatorischen Gründen sei eine Teilnahme leider nicht verantwortbar, heißt in der Begründung.

Dominik selbst will das nicht einsehen – ebenso wie seine Eltern: Auch bei einem solchen Leiden müsse es möglich sein, an Ausflügen und Klassenfahrten teilnehmen zu können. Erlebnisse mit Gleichaltrigen seien wichtig.

Am Verwaltungsgericht Düsseldorf stimmte man zu: "Klassenfahrten sind Bestandteil schulischer Bildungs- und Erziehungsarbeit. Der Schüler darf nur von der Klassenfahrt ausgeschlossen werden, wenn von ihm eine konkrete Gefahr für die physische oder psychische Gesundheit für sich oder für andere ausgeht. Ebenso kann das Recht auf Teilnahme bei einem Fehlverhalten beschränkt werden. Allein auf schulorganisatorische Gründe darf sich die Schule aber nicht stützen."

Gegen das Urteil kann noch Beschwerde eingelegt werden.

Verschönerung mit Blumenkübeln ist keine übliche Nutzung eines Gehweges

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az.: 11 B 658/26)

Annegret Ansbach* erfreut sich seit mehr als 20 Jahren an den Blumenkübeln auf dem öffentlichen Bürgersteig vor ihrem Haus. Darin befinden sich viele verschiedene üppig blühende Pflanzen, die sie mit großer Liebe pflegt und mit Wasser versorgt.

Allerdings nehmen die Kübel samt überhängender Gewächse fast ein Drittel des 1,50 Meter breiten Bürgersteigs ein. Deshalb sollen sie nun beseitigt werden. Zur Begründung heißt es: Die verbleibende Fläche von rund einem Meter schränke Fußgänger, Rollstuhlfahrer, Kinderwagen und Rad fahrende Kinder erheblich ein – die Kübel könnten im Dunkeln auch zur Stolperfalle werden.

Frau Ansbach geht dagegen vor und fordert, sie nachträglich zu genehmigen. Seit immerhin 20 Jahren stünden dort Blumenkübel und alle Verkehrsteilnehmer hätten sich längst daran gewöhnt. Doch die Zustimmung der Stadt bleibt aus.

Und die Klage am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen blieb erfolglos: "Das Aufstellen von Blumenkübeln zur Verschönerung des Straßenraums gehört nicht zur üblichen Nutzung eines Gehwegs. Nur weil der rechtswidrige Zustand jahrelang geduldet wurde, ist ein späteres Einschreiten nicht ausgeschlossen. Auch wenn die Stadt noch nicht über den nachträglich gestellten Genehmigungsantrag entschieden hat, gibt es kein Recht, den öffentlichen Straßenraum nach eigenen Wünschen zu gestalten."

Auf das Gewohnheitsrecht darf man sich hier also nicht berufen.

*Alle Namen wurden von der Redaktion geändert.

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Классификация: Происшествия. Схожих патентов: 0. Схожих новостей: 10. Тональность: 0. Информативность: 9.85. Источник: www.mdr.de.