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Teurer Check-in bei Ryanair: Gericht hält 55 Euro für unzulässig

Дата публикации: 08-10-2026 15:55:00

55 Euro für den Check-in? Ein Gericht setzt Ryanair Grenzen – und schützt Fluggäste vor teuren Extrakosten.

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Das Landgericht Cottbus stärkt Fluggästen den Rücken: Eine Check-in-Gebühr von 55 Euro pro Person ist nach einer aktuellen Entschei­dung nicht zulässig, wenn der kostenlose Online-Check-in bereits geschlossen ist und der Schalter die einzige verblei­bende Möglichkeit darstellt.

Ryanair muss in einem konkreten Fall 275 Euro erstatten.

275 Euro für Check-in am Schalter

Teurer Check-in: Gericht sieht Gebühr von Ryanair als unzulässig. Teurer Check-in: Gericht sieht Gebühr von Ryanair als unzulässig.
Bild: Mit KI erstellt
Eine Familie war mit fünf Personen von Berlin nach Dublin gereist. Am Abflugtag stand sie noch eine Stunde und 52 Minuten vor dem planmäßigen Start am Check-in-Schalter. Der kostenlose Online-Check-in war jedoch bereits zwei Stunden vor Abflug beendet. Ryanair verlangte deshalb für jeden Mitrei­senden 55 Euro – zusammen 275 Euro. Die Familie leistete die Zahlung zunächst und flog anschlie­ßend.

Gericht sieht Zwang statt Wahl

Das Landgericht Cottbus hielt in seinem Hinweis­beschluss vom 11. September 2026 (8 S 179/26) die Gebühr in dieser Konstel­lation für unzulässig. Zwar dürfe eine Airline grund­sätz­lich unter­schied­liche Check-in-Optionen anbieten und für den persön­licher Schalter-Check-in ein Entgelt verlangen. Voraus­setzung sei jedoch, dass Reisende wirklich frei zwischen den Möglich­keiten entscheiden können.

Genau diese Freiheit fehle, wenn der Online-Check-in bereits deaktiviert ist. Dann bleibt Fluggästen praktisch nur der Schalter, um den gebuchten Flug antreten zu können. Eine freiwillig gewählte Zusatz­leis­tung werde dadurch zu einer erzwungenen Lösung – und die Gebühr zu einer unzu­lässigen Benach­teili­gung.

Check-in ist keine Extra-Leistung

Das Gericht stellte zudem klar, dass der Check-in nicht einfach als zusätzliche Dienst­leis­tung behandelt werden darf, deren Kosten die Airline auf die Kunden abwälzen kann. Ohne Check-in könne Ryanair die Beför­derungs­leis­tung gar nicht erbringen. Der Vorgang sei daher Teil der vertraglich geschul­deten Leistung.

Die Klausel unterliege deshalb der Inhalts­kontrolle nach § 307 BGB. Danach dürfen Vertrags­bedin­gungen den Vertrags­partner nicht unan­gemessen benach­teiligen.

Technischer Ausfall bleibt proble­matisch

Ryanair hatte nach Angaben des Gerichts nicht erläutert, warum der Online-Check-in bereits zwei Stunden vor Abflug enden muss. Besonders kritisch: Die Klausel deckt laut Landgericht auch Situationen ab, in denen ein Server- oder IT-Problem aufseiten der Airline den Online-Check-in verhindert. Auch dann sei kein kostenloser Schalter-Check-in vorgesehen.

Das Gericht verwies in diesem Zusam­menhang auf ein Urteil des öster­reichi­schen Obersten Gerichts­hofs vom 19. Mai 2026 (4 Ob 170/25s). Danach verstärkt sich der Eindruck, dass Airlines technische oder orga­nisa­tori­sche Einschrän­kungen nicht ohne Weiteres über hohe Schal­terge­bühren auf Reisende abwälzen dürfen.

EuGH hilft Ryanair nicht

Rechtliche Bruchlandung für Ryanair: Schalter-Gebühren sind nicht immer erlaubt. Rechtliche Bruchlandung für Ryanair: Schalter-Gebühren sind nicht immer erlaubt.
Bild: Pixabay/Lost-Places-World-com
Ein Urteil des Euro­päischen Gerichts­hofs aus dem Jahr 2020 (C-28/19) half Ryanair hier auch nicht weiter. Das Landgericht Cottbus sah darin keine Hilfe für die Airline: Der EuGH habe lediglich entschieden, wann Check-in-Gebühren als fakultative Kosten im Sinne der EU-Verordnung über Luft­verkehrs­leis­tungen gelten.

Das Landgericht Cottbus kündigte zudem an, die Berufung von Ryanair voraus­sicht­lich nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück­zuweisen. Demnach kann das Beru­fungs­gericht eine Berufung einstimmig durch Beschluss zurück­weisen, wenn sie offen­sicht­lich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Was das für Reisende bedeutet

Die Entschei­dung betrifft nicht automatisch jede Check-in-Gebühr. Zahlt jemand freiwillig für den Schalter, obwohl der Online-Check-in noch verfügbar ist, kann eine Gebühr grund­sätz­lich zulässig sein.

Anders liegt der Fall, wenn die kostenlose Online-Option bereits geschlossen ist oder wegen einer Störung nicht funk­tioniert. Dann sollte die Airline nach dieser Recht­spre­chung keinen kosten­pflich­tigen Schalter-Check-in zur einzigen Option machen. Betroffene können eine Erstattung verlangen und sich gege­benen­falls an eine Verbrau­cher­zentrale oder ein Gericht wenden.

Mehr dazu: Vorsicht vor Abzocke bei Online-Check-in.

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