55 Euro für den Check-in? Ein Gericht setzt Ryanair Grenzen und schützt Fluggäste vor teuren Extrakosten.
Das Landgericht Cottbus stärkt Fluggästen den Rücken: Eine Check-in-Gebühr von 55 Euro pro Person ist nach einer aktuellen Entscheidung nicht zulässig, wenn der kostenlose Online-Check-in bereits geschlossen ist und der Schalter die einzige verbleibende Möglichkeit darstellt.
Ryanair muss in einem konkreten Fall 275 Euro erstatten.
275 Euro für Check-in am Schalter
Teurer Check-in: Gericht sieht Gebühr von Ryanair als unzulässig.
Bild: Mit KI erstellt
Eine Familie war mit fünf Personen von Berlin nach Dublin gereist. Am Abflugtag stand sie noch eine Stunde und 52 Minuten vor dem planmäßigen Start am Check-in-Schalter. Der kostenlose Online-Check-in war jedoch bereits zwei Stunden vor Abflug beendet. Ryanair verlangte deshalb für jeden Mitreisenden 55 Euro – zusammen 275 Euro. Die Familie leistete die Zahlung zunächst und flog anschließend.
Das Landgericht Cottbus hielt in seinem Hinweisbeschluss vom 11. September 2026 (8 S 179/26) die Gebühr in dieser Konstellation für unzulässig. Zwar dürfe eine Airline grundsätzlich unterschiedliche Check-in-Optionen anbieten und für den persönlicher Schalter-Check-in ein Entgelt verlangen. Voraussetzung sei jedoch, dass Reisende wirklich frei zwischen den Möglichkeiten entscheiden können.
Genau diese Freiheit fehle, wenn der Online-Check-in bereits deaktiviert ist. Dann bleibt Fluggästen praktisch nur der Schalter, um den gebuchten Flug antreten zu können. Eine freiwillig gewählte Zusatzleistung werde dadurch zu einer erzwungenen Lösung – und die Gebühr zu einer unzulässigen Benachteiligung.
Check-in ist keine Extra-LeistungDas Gericht stellte zudem klar, dass der Check-in nicht einfach als zusätzliche Dienstleistung behandelt werden darf, deren Kosten die Airline auf die Kunden abwälzen kann. Ohne Check-in könne Ryanair die Beförderungsleistung gar nicht erbringen. Der Vorgang sei daher Teil der vertraglich geschuldeten Leistung.
Die Klausel unterliege deshalb der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Danach dürfen Vertragsbedingungen den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen.
Technischer Ausfall bleibt problematischRyanair hatte nach Angaben des Gerichts nicht erläutert, warum der Online-Check-in bereits zwei Stunden vor Abflug enden muss. Besonders kritisch: Die Klausel deckt laut Landgericht auch Situationen ab, in denen ein Server- oder IT-Problem aufseiten der Airline den Online-Check-in verhindert. Auch dann sei kein kostenloser Schalter-Check-in vorgesehen.
Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 19. Mai 2026 (4 Ob 170/25s). Danach verstärkt sich der Eindruck, dass Airlines technische oder organisatorische Einschränkungen nicht ohne Weiteres über hohe Schaltergebühren auf Reisende abwälzen dürfen.
EuGH hilft Ryanair nicht
Rechtliche Bruchlandung für Ryanair: Schalter-Gebühren sind nicht immer erlaubt.
Bild: Pixabay/Lost-Places-World-com
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2020 (C-28/19) half Ryanair hier auch nicht weiter. Das Landgericht Cottbus sah darin keine Hilfe für die Airline: Der EuGH habe lediglich entschieden, wann Check-in-Gebühren als fakultative Kosten im Sinne der EU-Verordnung über Luftverkehrsleistungen gelten.
Das Landgericht Cottbus kündigte zudem an, die Berufung von Ryanair voraussichtlich nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Demnach kann das Berufungsgericht eine Berufung einstimmig durch Beschluss zurückweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Was das für Reisende bedeutetDie Entscheidung betrifft nicht automatisch jede Check-in-Gebühr. Zahlt jemand freiwillig für den Schalter, obwohl der Online-Check-in noch verfügbar ist, kann eine Gebühr grundsätzlich zulässig sein.
Anders liegt der Fall, wenn die kostenlose Online-Option bereits geschlossen ist oder wegen einer Störung nicht funktioniert. Dann sollte die Airline nach dieser Rechtsprechung keinen kostenpflichtigen Schalter-Check-in zur einzigen Option machen. Betroffene können eine Erstattung verlangen und sich gegebenenfalls an eine Verbraucherzentrale oder ein Gericht wenden.
Mehr dazu: Vorsicht vor Abzocke bei Online-Check-in.
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