Eine Familie musste am Flughafen für den Check-in bei Ryanair bezahlen. Der kostenlose Online-Check-in war kurz zuvor geschlossen worden. Das Landgericht Cottbus erklärte die verwendete Gebührenklausel hier für unwirksam.

Familie zahlte 275 Euro für Ryanair-Check-in und klagte erfolgreich dagegen.
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Eine Familie musste am Flughafen für den Check-in bei Ryanair bezahlen. Der kostenlose Online-Check-in war kurz zuvor geschlossen worden. Das Landgericht Cottbus erklärte die verwendete Gebührenklausel hier für unwirksam.
Die Familie erschien am Abflugtag eine Stunde und 52 Minuten vor dem geplanten Start ihres Fluges von Berlin nach Dublin. Zu diesem Zeitpunkt war der kostenlose Online-Check-in von
Ryanairbereits beendet. Dieser schließt zwei Stunden vor dem Abflug. Den fünf Passagieren blieb deshalb nur die Abfertigung am Flughafenschalter. Ryanair berechnete dafür pro Person 55 Euro, insgesamt also 275 Euro. Die Familie bezahlte die Forderung zunächst und trat anschließend den gebuchten Flug an.
Danach verlangten die Reisenden die gezahlten Check-in-Gebühren vor Gericht zurück. Das Amtsgericht Königs Wusterhausen gab der Klage in erster Instanz statt. Es stufte die Vertragsklausel als überraschende Bestimmung nach Paragraf 305c Absatz 1 BGB ein.
Nach Ansicht des Amtsgerichts hatte Ryanair nicht deutlich genug auf die zusätzlichen Kosten hingewiesen. Die Fluggesellschaft akzeptierte die Entscheidung nicht und legte Berufung ein. Damit landete der Fall beim Landgericht Cottbus.
Gericht sieht keine freiwillige ZusatzleistungDas Landgericht kam zum gleichen Ergebnis wie die Vorinstanz, begründete seine Einschätzung aber anders. In seinem Hinweisbeschluss vom 11. September 2026 mit dem
Aktenzeichen 8 S 179/26verwies es auf die fehlende Wahlmöglichkeit der Passagiere. Ein Entgelt für die persönliche Abfertigung am Schalter ist demnach nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Können Passagiere noch kostenlos online einchecken und entscheiden sich bewusst für den Schalter, darf die Fluggesellschaft für diese Variante grundsätzlich eine Gebühr verlangen.
Nach Ablauf der Online-Frist bestand diese Auswahl für die Familie jedoch nicht mehr. Sie musste den Schalter nutzen, um den gebuchten Flug antreten zu können. Der
Check-ingehört nach Einschätzung des Gerichts unmittelbar zur vereinbarten Beförderungsleistung. Ohne die Abfertigung kann die Airline den Passagier nicht transportieren. Ryanair durfte den Check-in in dieser Situation daher nicht als freiwillig gewählte Zusatzleistung behandeln. Maßstab war Paragraf 307 BGB, der eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners untersagt.
Das Landgericht kündigte an, die Berufung voraussichtlich nach Paragraf 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen. Das ist möglich, wenn ein Berufungsgericht einstimmig keine Aussicht auf Erfolg erkennt und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist.
Klausel galt auch bei technischen StörungenRyanair hatte dem Gericht zufolge nicht erläutert, weshalb der digitale Check-in bereits zwei Stunden vor dem geplanten Start endete. Zudem erfasste die Klausel auch Situationen, in denen technische Probleme der Fluggesellschaft das Einchecken über das Internet verhinderten. Selbst bei einem Server- oder IT-Problem sah die Regelung keine kostenlose Abfertigung am Schalter vor. Das Landgericht verwies dazu auf ein Urteil des österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 19. Mai 2026 mit dem Aktenzeichen 4 Ob 170/25s.
Auch diese Entscheidung stützte die Einschätzung des Landgerichts. Danach können technische oder organisatorische Hindernisse bei der rechtlichen Bewertung hoher Gebühren für den Check-in am Flughafenschalter eine Rolle spielen. Ryanair berief sich dagegen auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2020. Das Urteil mit dem Aktenzeichen C-28/19 behandelt die Frage, wann Check-in-Entgelte nach der EU-Verordnung 1008/2008 als freiwillige Zusatzkosten gelten.
Das europäische Verfahren umfasste jedoch keine Prüfung nach dem deutschen Recht für allgemeine Geschäftsbedingungen. Ob eine unangemessene Benachteiligung nach deutschem Recht vorliegt, wurde dort deshalb nicht behandelt.
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