Ein 37-jähriger deutscher Psychiater war vor Bezirksgericht Zürich der Ausnützung einer Notlage angeklagt. Nun ist er freigesprochen worden.
Ein 37-jähriger deutscher Psychiater war vor Bezirksgericht Zürich der Ausnützung einer Notlage angeklagt. Nun ist er freigesprochen worden.
Tom Felber
06.07.2026, 13.51 Uhr

Michele Constantini / Photoalto / Getty
Der beschuldigte 37-jährige deutsche Arzt hat einen Verteidiger aus Deutschland mitgebracht. Noch bevor der Prozess begonnen hat und sich der Saal mit Schulklassenpublikum füllt, ruft der Verteidiger, die Öffentlichkeit müsse ausgeschlossen werden. Den entsprechenden Antrag stellt er dann auch im Rahmen der Vorfragen.
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Der Prozess könne sich sehr nachteilig auf seinen Mandanten auswirken. Die Vorwürfe beträfen dessen Privatleben. Sein Ruf könne geschädigt werden. Solche Themen sollte man nicht in der Öffentlichkeit besprechen, argumentiert er.
Das Gericht weist den Antrag aber ab. Die Justizöffentlichkeit sei ein wichtiger Anspruch im Rechtsstaat. Die Möglichkeit eines Ausschlusses sei nicht dazu da, Beschuldigte mit hohem Status zu schützen. Der Beschuldigte wohne und wirke zudem inzwischen in Deutschland. «Wir sind aber in der Schweiz.» Diese Bemerkung veranlasst den Verteidiger sogleich zu einem Befangenheitsantrag gegen das Gericht.
Der Prozess wird trotzdem fortgeführt. Über die angebliche Befangenheit muss das Obergericht später entscheiden.
Der Verteidiger fällt durch Verhaltensweisen auf, die in Schweizer Prozessen unüblich sind, er ergreift unaufgefordert das Wort und ruft nach jeder Frage der Richterin an den Beschuldigten «Prozessrelevant?» in den Saal. Später beantwortet er immer wieder Fragen, die an den Beschuldigten gerichtet sind, selber. Als ihm die Richterin erklärt, dass dies nicht vorgesehen sei, stellt er einen zweiten Befangenheitsantrag. Mit der Beantwortung der Fragen hört er nicht auf. Er sei ja schliesslich der Rechtsvertreter.
Dem 37-jährigen Arzt und Psychiater, der früher in Zürich tätig war, werden zwei Straftatbestände vorgeworfen: einerseits Ausnützung einer Notlage, weil er Sex mit einer zehn Jahre jüngeren, depressiven Patientin hatte. Andererseits Unterlassung der Nothilfe: Die Frau besuchte ihn im Januar 2024 in seiner Wohnung, wo sie sich vier Tage zusammen aufhielten. Dort soll sie in suizidaler Absicht einen Medikamentencocktail eingenommen haben.
Von der Sanität wurde sie – gemäss Anklage – im Gästezimmer des Arztes bei offenem Fenster mit einer Körpertemperatur von lediglich noch 32,8 Grad aufgefunden und ins Spital gebracht. Der Arzt soll gemäss Anklage die Sanität verspätet verständigt und der Frau selber keine Hilfe geleistet haben. Auch er hatte einen Medikamentencocktail intus.
Die Anklage wirft ihm zudem vor, der Frau ein Dauerrezept für mehrere Substanzen ausgestellt und bei sich zu Hause Medikamente nicht sachgemäss gelagert zu haben, so dass sie für die Patientin frei zugänglich waren. Der Staatsanwalt spricht im Gerichtssaal von einem «medikamentösen Schlaraffenland».
Der Arzt selber beantwortet vor Gericht nur wenige Fragen. Er habe die Patientin nicht als Psychiater, sondern nur in Vertretung als Allgemeinmediziner behandelt und sei über ihre psychischen Probleme nicht im Bild gewesen. Er spricht von drei Behandlungsterminen. In den Akten sind fünf Konsultationen innerhalb eines halben Jahres belegt. Die sexuelle Beziehung sei von der Patientin initiiert worden und sei rein privat gewesen.
Er könne sich bis heute nicht erklären, was in der Nacht passiert sei. Er könne sich nicht erinnern, irgendwelche Substanzen eingenommen zu haben. Er sei plötzlich mit Gleichgewichtsstörungen aufgewacht, sei nicht mehr «Herr seiner Sinne» gewesen und habe unter schwerster Intoxikation die Rettungskräfte verständigt. Das sei das Maximale gewesen, was er in diesem Zustand noch habe leisten können. Seither habe er selber eine irreversible Nierenfunktionsstörung, an der er sterben werde, und wisse nicht, weshalb.
Der Staatsanwalt beantragt eine bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten, 3000 Franken Busse und die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbotes. Die Anwältin der Privatklägerin plädiert auf eine Genugtuung von 15 000 Franken und 2100 Franken Schadenersatz.
Der Verteidiger verlangt einen vollumfänglichen Freispruch. Er bestreitet, dass überhaupt ein Suizidversuch vorgelegen und sich die Frau in Lebensgefahr befunden habe. Ihr Magen sei nicht ausgepumpt worden im Spital. Er bezweifelt ihren psychischen Zustand und stellt die provokative Frage: «Wenn sie es bisher nicht geschafft hatte, sich zu suizidieren, wieso sollte mein Mandant davon ausgehen, dass sie es ausgerechnet in seiner Wohnung tut?»
Nichts sei bewiesen. Vieles in der Anklage sei «blanker Unsinn». Zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen habe gar kein Verhältnis von Arzt und Patientin bestanden. Die Untersuchung sei unprofessionell geführt worden. Möglicherweise habe die Frau die Medikamente selber in die Wohnung mitgebracht. Der Staatsanwalt hätte auch gegen die Frau wegen Betrugs ermitteln müssen.
In seinem Schlusswort betont der Arzt seine eigene Opferrolle und dass er einen grossen Reputationsschaden erlitten habe. Der sexuelle Kontakt sei rein privat und von der Frau gesucht gewesen. Er habe nicht über ihre Vorgeschichte Bescheid gewusst, und sie habe auch zugegeben, auf dem Schwarzmarkt selber Medikamente beschafft zu haben.
Das Bezirksgericht Zürich spricht den Arzt von sämtlichen strafrechtlichen Vorwürfen frei. Es auferlegt ihm aber trotzdem die Verfahrens- und Gerichtskosten von rund 23 000 Franken.
Es handle sich um einen komplexen und sehr vielschichtigen Fall. Zu vieles sei unklar geblieben, begründet die vorsitzende Richterin. Der Tatbestand der Ausnützung einer Notlage bedinge ein Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnis. Ein solches sei aber nicht zu erkennen gewesen, obwohl der Arzt die Frau behandelt habe. Die Patientin habe deutlich ausgesagt, dass sie kein Vertrauen zu dem Arzt gehabt habe und ihn nicht als Therapeuten gewollt habe. Zudem habe sie tatsächlich auch ausgesagt, dass die sexuellen Handlungen von ihr initiiert gewesen seien.
Aufgrund des toxikologischen Gutachtens sei auch der Arzt in jener Nacht in einem desolaten Zustand gewesen. Nach der Einschätzung des Gerichts habe er alles in seiner Macht Stehende getan, was ihm in seinem Zustand zuzumuten war: die Vitalwerte der Frau geprüft und die Rettungskräfte verständigt. Das Gericht sehe auch keine Erkennbarkeit für ihn, dass eine Selbsttötungsabsicht der Frau vorgelegen habe.
Die Kostenauflage trotz Freispruch begründet die Richterin damit, dass der Arzt für die Einleitung der Strafuntersuchung mitverantwortlich gewesen sei. Mit der sexuellen Beziehung zu seiner Patientin habe er gegen die Standesregeln des FMH verstossen.
Urteil DG250157 vom 30. 6. 2026, noch nicht rechtskräftig.