Berlin hat per Volksentscheid für die Vergesellschaftung von Wohnungen gestimmt – doch die Bundesregierung will das verhindern. Ein Rechtsprofessor erklärt, warum das verfassungsrechtlich heikel ist und wer dagegen klagen könnte.
Fünf Jahre ist es her, dass Berlin beim Volksentscheid „Deutsche Wohnen und Co enteignen“ dafür gestimmt hat, Wohnungen großer Immobilienkonzerne in der Hauptstadt zu vergesellschaften. Den Entscheid wollen Berliner Grüne und Linke umsetzen, sollten sie nach der Abgeordnetenhauswahl im September regieren; die beim Volksentscheid federführende Initiative „Deutsche Wohnen und Co enteignen“ plant zudem, die Vergesellschaftung mit einem zweiten Entscheid über einen konkreten Gesetzentwurf zu erzwingen.
Doch diesen Plänen aus der Hauptstadt will die schwarz-rote Bundesregierung einen Riegel vorschieben: Vergangene Woche hat sie angekündigt, die Vergesellschaftung von Wohnungen über ein neues Gesetz zu verhindern. Bundesländer wie Berlin dürften dann keine eigenen Vergesellschaftungsgesetze mehr erlassen, bestehende Regelungen wie das Berliner Vergesellschaftungsrahmengesetz würden hinfällig.
„Bundesrecht sticht Landesrecht“ – so einfach ist der Fall aber nicht, sagt Thorsten Ingo Schmidt, Professor für öffentliches Recht an der Universität Potsdam. Er erklärt im Gespräch mit dem Tagesspiegel, inwiefern ein Bundesgesetz rechtlich angreifbar wäre.
Herr Schmidt, darf sich die Bundesregierung mit einem neuen Gesetz in ein Berliner Streitthema einmischen und eine Vergesellschaftung von Wohnungen verbieten?
Damit der Bund ein Gesetz erlassen darf, muss er sich auf einen Kompetenztitel stützen können, ansonsten ist die Gesetzgebung nach Artikel 30 und 70 des Grundgesetzes Ländersache. Im Fall der Vergesellschaftung hat der Bund ausdrücklich nach Artikel 74, Absatz 1, Nr. 15 im Grundgesetz die Gesetzgebungskompetenz, wenn es um die Überführung von Grund und Boden in Gemeineigentum geht. Das bedeutet: Ja, der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz beim Thema Vergesellschaftung.