Ein Berliner Wohnungseigentümer wollte ein Klima-Splitgerät auf seinem Balkon installieren, die Hausgemeinschaft hatte aber etwas dagegen. Das Gerät darf kommen, so der BGH – gegen spätere Lärmstörungen könne man auch dann noch vorgehen.
Ein Berliner Wohnungseigentümer wollte ein Klima-Splitgerät auf seinem Balkon installieren, die Hausgemeinschaft hatte aber etwas dagegen. Das Gerät darf kommen, so der BGH – gegen spätere Lärmstörungen könne man auch dann noch vorgehen.
Gute Nachricht in diesem heißen Sommer: Wohnungseigentümer dürfen ein Klimagerät auf ihrem Balkon einbauen lassen. Eine Hausgemeinschaft muss dies grundsätzlich gestatten, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag (Urt. v. 17.07.2026, Az. V ZR 162/25).
Wohnungseigentümer aus Berlin wollten auf ihrem Balkon ein Klima-Splitgerät einbauen. Diese Klimageräte bestehen aus zwei Teilen: In einer Inneneinheit wird die Raumluft abgekühlt, über eine Außeneinheit wird die Wärme abgegeben. Die Außeneinheit wird dabei fest an der Außenwand des Gebäudes montiert, die Wand muss dafür durchbohrt werden. Auf der Eigentümerversammlung fand der Antrag aber keine Mehrheit, die Hausgemeinschaft wollte den Einbau nicht.
Die Wohnungseigentümer klagten. Nachdem sie beim Amtsgericht (AG) Pankow noch scheiterten (Urt. v. 24.04.2024, Az. 7 C 24/24 WEG), hatten sie beim Landgericht (LG) Berlin II Erfolg (Urt. v. vom 25.07.2025, Az. 56 S 40/24 WEG). Der Einbau habe für die anderen Eigentümer keine Beeinträchtigung zur Folge, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehe, argumentierten die Richter. Das sah auch der BGH so.
Nach § 20 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist für bauliche Veränderungen, also Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, grundsätzlich die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft erforderlich. Solche Maßnahmen können beschlossen bzw. einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden. Der Einbau eines Klima-Splitgeräts, für das die Fassade durchbohrt werden muss, ist eine solche bauliche Veränderung. Fasst die Gemeinschaft keinen entsprechenden Beschluss, kann der betroffene Eigentümer eine sogenannte Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG erheben. Dann könnte das Gericht den Beschluss fassen.
§ 20 Abs. 2 WEG zählt bestimmte privilegierte Veränderungen auf, die jeder Wohnungseigentümer verlangen kann, weil sie im gesamtgesellschaftlichen Interesse liegen. Die Vorschrift nennt etwa Maßnahmen, die den Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen erleichtern oder dem Einbruchsschutz dienen. Der Einbau von Klima-Splitgeräten ist bei der Aufzählung nicht dabei. Deshalb müssen nach § 20 Abs. 3 WEG alle Wohnungseigentümer zustimmen, deren Rechte so "über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden" – oder aber es liegt gar keine Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes vor.
So sah es der BGH hier. Das AG hatte die Beschlussersetzungsklage noch abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hatte das LG das Urteil abgeändert und den Gestattungsbeschluss – mit näheren Vorgaben u.a. zur Art des Klima-Splitgeräts und zum Betriebsmodus – ersetzt. Dabei blieb es jetzt auch, die Revision der Eigentümergemeinschaft hatte keinen Erfolg.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte geltend gemacht, benachbarte Wohnungen könnten wegen des Lärms des Klimageräts an Wert verlieren. Solche auftretenden Geräusche seien in der Regel aber kein Grund, den Einbau nicht zu gestatten, befand der BGH.
Für die Frage, ob eine Beeinträchtigung nach § 20 Abs. 3 WEG vorliegt, müssen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Grundgesetz derjenigen Eigentümer, die bauen wollen und derjenigen, die dem Einbau nicht zustimmen, gegeneinander abgewogen werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind auch größere Eingriffe in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums – wie etwa Fassadendurchbrüche oder die Entfernung einer tragenden Wand – nicht zwingend eine rechtlich erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 20 Abs. 3 WEG. Entscheidend sei hierbei, ob sich kein Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen könne.
Der BGH verweist auf die Zwecke, die der Gesetzgeber mit der Neufassung des WEG im Jahr 2020 verfolgte: Unter anderem sollte es Eigentümern erleichtert werden, ihre Wohnungen an die sich stetig ändernden Gebrauchsbedürfnisse anzupassen. Wenn eine einmal eingebaute Anlage – wie ein Klimagerät – später bei der Nutzung die Nachbarn störe, könne man dagegen immer noch etwas unternehmen.
Gerade Lärmimmissionen hingen vorrangig von dem späteren Nutzungsverhalten der Wohnungseigentümer ab. Deshalb sei es bei der Interessenabwägung sachgerecht, die tatsächliche Entwicklung abzuwarten und nicht von vornherein den Einbau zu verbieten.
Insbesondere stehe noch gar nicht fest, dass die Immissionen des Klimageräts die anderen Wohnungseigentümer tatsächlich beeinträchtigen würden. Das Gerät sei für den heimischen Markt zugelassen und könne grundsätzlich die Richtwerte der TA Lärm einhalten. Zudem sei das nächste Schlafzimmerfenster mehrere Meter von dem Balkon, auf dem das Außengerät installiert werden soll, entfernt.
Wenn die spätere Nutzung der Klimaanlage doch zu Lärmstörungen führen sollte, die die anderen Eigentümer insbesondere im Hinblick auf die TA Lärm nicht hinnehmen müssen, könnten ihnen Abwehransprüche vor allem nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG bzw. § 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 906 BGB zustehen. Der "störende" Wohnungseigentümer müsse dann die Störung beheben. Dabei kämen vor allem zeitliche Nutzungsbeschränkungen in Betracht, erwähnt der BGH beiläufig. Die anderen Eigentümer könnten in der Regel nicht die komplette Stilllegung des Klimageräts verlangen.
Mit Material der dpa
Zitiervorschlag
BGH zur Abkühlung im Sommer: . In: Legal Tribune Online, 17.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60464 (abgerufen am: 17.07.2026 )