Die Bundesregierung plant eine neue Speicherung von IP-Adressen. Kritiker rechnen erneut mit Klagen bis vor das Bundesverfassungsgericht.
Die Bundesregierung plant eine neue Speicherung von IP-Adressen. Kritiker rechnen erneut mit Klagen bis vor das Bundesverfassungsgericht.
Am 22. April 2026 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur sogenannten IP-Adressenspeicherung beschlossen. Internet-Zugangsanbieter sollen verpflichtet werden, die IP-Adressen aller Kunden drei Monate vorzuhalten, ohne konkreten Tatverdacht. Es ist der dritte Anlauf für eine Vorratsdatenspeicherung in Deutschland. Die ersten beiden Gesetze von 2007 und 2015 scheiterten an der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof.
Hermann Sauer ist IT-Sicherheitsexperte engagiert sich seit über 20 Jahren für Datenschutz und Online-Anonymität. Er ist Teil unseres Expertennetzwerks EXPERTS Circle.
Eine IP-Adresse ist so etwas wie die Hausnummer im Internet, eine Zahlenkette wie 192.0.2.45. Nicht jedes Gerät bekommt eine eigene öffentliche Adresse, sondern in der Regel nur der Router des Haushalts. Smartphone, Laptop und Smart-TV teilen sich diese eine IP nach außen.
Wer im Netz Spuren hinterlässt, hinterlässt sie also als Anschluss Müller, nicht als Müllers Handy. Die Speicherpflicht erlaubt Ermittlern daher in der Regel, den Anschluss zu identifizieren, nicht zwingend das Endgerät. Provider vergeben die Adresse meist dynamisch. Ohne Speicherpflicht ist die Zuordnung häufig nach kurzer Zeit nicht mehr verfügbar.
Die neue Pflicht betrifft ausschließlich die Zuordnung von IP-Adresse zum Anschluss sowie, falls nötig, die Portnummer. Letztere wird wichtig, wenn ein Anbieter eine IP-Adresse auf mehrere Nutzer verteilt, etwa bei Kabel- oder Mobilfunkanschlüssen. Die anlasslose Speicherung erfasst keine Kommunikationsinhalte und grundsätzlich keine klassischen Verbindungsdaten wie Telefonate oder Standortdaten. Gespeichert wird nur, welcher Anschluss zu welcher Zeit welche IP-Adresse hatte. Ein Zugriff durch Ermittler soll nach dem Entwurf nur unter gesetzlich definierten Voraussetzungen erfolgen.
Anlasslos müssen ausschließlich die Internet-Zugangsanbieter speichern. Mail-Dienste wie GMX und Messenger wie WhatsApp oder Signal sind von der allgemeinen Speicherpflicht ausgenommen, können aber im Einzelfall durch eine Sicherungsanordnung verpflichtet werden, Verkehrsdaten eines Verdächtigen bis zu drei Monate zu sichern.
Verkehrsdaten sind Metadaten: wer hat sich wann von welcher IP-Adresse eingeloggt, wer hat wem wann eine Mail geschickt. Inhalte fallen nicht darunter, bei konsequenter Ende-zu-Ende-Verschlüsselung kennt der Anbieter sie ohnehin nicht. Erleichtert wird laut Entwurf zudem die Funkzellenabfrage: Sie soll künftig schon bei Straftaten von erheblicher Bedeutung zulässig sein, einem unbestimmten Rechtsbegriff mit weitem Anwendungsbereich.
Der Entwurf geht jetzt in Bundestag und Bundesrat, die Verabschiedung wird noch für 2026 erwartet. Nach Inkrafttreten haben die Anbieter sechs Monate Zeit für die Umsetzung. Zur anlasslosen IP-Speicherung sind in Deutschland rund 700 Internet-Zugangsanbieter verpflichtet.
Von Sicherungsanordnungen können laut Bundesnetzagentur rund 3000 Telekommunikationsanbieter betroffen sein, darunter auch Mail- und Messenger-Dienste. Bei ausländischen Anbietern wie Google oder Meta ist die Durchsetzung allerdings schwierig. Kleinere Provider rechnen mit Kosten von 80.000 Euro, große mit ein bis zwei Millionen.
Rückenwind aus Luxemburg
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) und Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) können sich diesmal auf eine wichtige Entscheidung berufen. Der Europäische Gerichtshof urteilte am 30. April 2024 im Hadopi-Verfahren (Az. C-470/21), dass die anlasslose Speicherung von IP-Adressen zur Verbrechensbekämpfung grundsätzlich zulässig sein kann, unter strengen Schutzauflagen. „Der digitale Raum darf kein Paradies für Straftäter sein“, begründete Hubig den Vorstoß und argumentierte, viele europäische Staaten hätten eine vergleichbare Regelung längst.
Der Deutsche Anwaltverein hält den Entwurf für europarechtswidrig, weil eine wirksame Begrenzung der Verwendungszwecke und eine richterliche Kontrolle fehlten. Auch die Bundesdatenschutzbeauftragte sieht die Drei-Monats-Frist kritisch.
Selbst das Bundeskriminalamt ging bisher davon aus, dass zwei bis drei Wochen meist genügen würden. Der Internetwirtschaftsverband eco spricht von einem hochproblematischen Beschluss, die Linke warnt vor Massenüberwachung, die Grünen halten den Entwurf für juristisch wackelig. Laut Gesetzesbegründung rechnet die Bundesregierung selbst mit rund 143.000 Behördenabfragen pro Jahr.
Verfassungsbeschwerden gegen den dritten Anlauf gelten bereits jetzt als sicher. Das Gesetz von 2007 hatte das Bundesverfassungsgericht 2010 verworfen, die Regelung von 2015 wurde durch EuGH und Bundesverwaltungsgericht entwertet. Ob die abgespeckte Variante diesmal Bestand hat, dürfte erneut in Karlsruhe und Luxemburg entschieden werden.
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