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Grillen auf dem Balkon: Was Mieter wissen müssen

Дата публикации: 14-07-2026 15:06:00

Das Grillen auf dem Balkon macht im Sommer Spaß. Allerdings kann Ärger drohen. Sogar eine fristlose Kündigung ist möglich, wenn sich Mieter nicht an Verbote halten.

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Das Grillen auf dem Balkon macht im Sommer Spaß. Allerdings kann Ärger drohen. Sogar eine fristlose Kündigung ist möglich, wenn sich Mieter nicht an Verbote halten.

Wie oft das Grillvergnügen erlaubt ist, kommt hauptsächlich darauf an, wo man wohnt. Im eigenen Garten und wenn kein Nachbar belästigt wird, kann man natürlich tun und lassen, was man will. Anders sieht es auf einer Terrasse oder einem Balkon im Mehrfamilienhaus aus: Hierzu gibt es sehr unterschiedliche Gerichtsurteile.

Wichtige Urteile zum Grillen auf dem Balkon
  • Das Landgericht Stuttgart begrenzt die Grilldauer auf Balkon oder Terrasse pro Jahr auf dreimal zwei Stunden (Az.: 10 T 359/96).
  • Die Richter in Bonn sehen das etwas entspannter: Sie erlauben das Grillvergnügen immerhin einmal monatlich mit vorheriger Ankündigung (AG Bonn, Az.: 6 C 545/96).
  • Nach Auffassung des OLG Oldenburg (Az.: 13 U 53/02) darf grundsätzlich nur bis 22 Uhr gegrillt werden. Bis zu viermal im Jahr kann es allerdings „sozialadäquat“ sein, bis 24 Uhr zu grillen.
  • Und das Landgericht München entschied, dass das sommerliche Grillen im Garten erlaubt ist, wenn die Nachbarn dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden (LG München I, Az.: 15 S 22735/01).

Das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses kann durch eine Regelung im Mietvertrag oder in der Hausordnung verboten werden. Halten sich die Mieter trotz Abmahnung nicht an das Verbot, so darf ihnen fristlos gekündigt werden (LG Essen, Az.: 10 S 438/01).

Das Grillen auf dem Balkon kann sogar ganz verboten werden

Eine andere gültige juristische Entscheidung besagt, dass im Rahmen einer Eigentumswohnanlage durch schlichten Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung ein grundsätzliches Grillverbot für Balkone und Terrassen ausgesprochen werden kann. Grund für diese richterliche Ansicht: Das Grillen sei kein fester Bestandteil unserer Wohnkultur (OLG Zweibrücken, Az.:3 W 50/93).

Zur Person

Tobias Klingelhöfer ist Rechtsanwalt und seit vielen Jahren als Rechtsexperte für die ARAG tätig. Als Gastkolumnist für FOCUS Online informiert er Verbraucher über ihre Rechte und Pflichten in verschiedenen Lebenssituationen.

Diese Auffassung ist zwar etwas zweifelhaft und nicht gerade zeitgemäß, ich rate jedoch von vornherein zu gegenseitiger Rücksichtnahme. Grillfreunde sollten darauf achten, dass Wärme- und Rauchentwicklung nicht überhand nehmen und dass die entstehenden Dünste nicht in die Nachbarwohnungen ziehen können.

Hier hilft oftmals die Nutzung eines Elektro- oder Gasgrills, da dieser lediglich Essens-, aber keinen Ruß- oder gar Spiritusgeruch absondert (z.B. LG München I, Az.: 15 S 22735/03, OLG Oldenburg, AZ.: 13 U 53/02). Wer nicht ganz auf das Grillvergnügen verzichten möchte, der hat immer noch die Möglichkeit, öffentlich ausgewiesene Standorte fürs Barbecue zu nutzen.

Dieser Artikel stammt ursprünglich aus dem Jahr 2017.

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