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Immer mehr Wasserverbote von Städten und Kommunen: Das dürfen Sie nicht mehr machen

Дата публикации: 14-07-2026 13:44:00

Bei Hitze können Kommunen Bewässerungsverbote verhängen. Was erlaubt bleibt, was verboten werden kann – und wann Bußgelder bis zu 50.000 Euro drohen, lesen Sie hier.

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Bei Hitze können Kommunen Bewässerungsverbote verhängen. Was erlaubt bleibt, was verboten werden kann – und wann Bußgelder bis zu 50.000 Euro drohen, lesen Sie hier.

Hitzewellen in den Sommermonaten setzen nicht nur Mensch und Tier zu – auch Pflanzen auf Balkon, Terrasse und im Garten leiden erheblich. Richtiges Gießen ist dann besonders wichtig: zur richtigen Zeit und in ausreichender Menge. Wer dabei auf die falsche Wasserquelle zurückgreift oder gegen lokale Verbote verstößt, riskiert empfindliche Bußgelder.

Denn bei anhaltender Trockenheit verhängen Städte und Kommunen zunehmend Bewässerungsverbote – zuletzt die Stadt München. Welche Einschränkungen dabei typischerweise gelten, welche Ausnahmen es gibt und welche Strafen drohen, lesen Sie im Folgenden.

Entnahme aus Gewässern: Was ist erlaubt?

Grundsätzlich regeln Landratsämter und kreisfreie Städte gemäß dem bundesweiten Wasserhaushaltsgesetz (§§ 8 und 9 WHG), ob Wasser aus oberirdischen Gewässern entnommen werden darf.

Für größere Mengen sind spezielle Genehmigungen erforderlich. Kleinere Mengen – etwa das Füllen einer Gießkanne – dürfen als sogenannter Gemeingebrauch aus Gewässern geschöpft werden. Allerdings können örtliche Behörden auch das vollständig untersagen, wenn der Lebensraum im und am Wasser durch anhaltende Hitze gefährdet ist.

In solchen Fällen gelten Ausnahmen meist nur für das Schöpfen mit Handgefäßen, das Tränken von Vieh, den landwirtschaftlichen Bedarf sowie für Entnahmen, bei denen das Wasser vollständig ins Gewässer zurückgeleitet wird. München etwa hat die Entnahme aus oberirdischen Gewässern im gesamten Stadtgebiet derzeit vollständig verboten.

Bei Verstößen gegen derartige Entnahmeverbote können Bußgelder von bis zu 50.000 Euro drohen.

Wie Sie stattdessen im Garten gießen können

Vor allem in besonders heißen Dürresommern sollten sich Verbraucher stets bei den zuständigen Wasserbehörden nach den geltenden Regelungen erkundigen.

Sollten Verbote der Entnahme aus Gewässern sowie der Verwendung von Leitungswasser bestehen, können Sie stattdessen Regenwasser sammeln und zum Gießen benutzen.

Auch wäre eine Möglichkeit, mit bereits verwendetem Wasser zu gießen. Beispielsweise lassen sich Eier- oder Kartoffelwasser auf diese Weise nicht nur als nachhaltiges Gießwasser verwerten, sondern enthalten außerdem zahlreiche Pflanzennährstoffe und können dadurch den Garten zusätzlich düngen.

Vor allem in heißen Dürresommern empfiehlt es sich, sich rechtzeitig bei der zuständigen Wasserbehörde oder dem lokalen Wasserversorger über geltende Regelungen zu informieren. Wer weder auf Gewässer noch auf Leitungswasser zurückgreifen darf, hat dennoch Alternativen:

  • Regenwasser sammeln: In Regentonnen aufgefangenes Wasser ist von den meisten Verboten nicht betroffen und eignet sich gut zur Gartenbewässerung.
  • Kochwasser wiederverwenden: Abgekochtes Eier- oder Kartoffelwasser lässt sich nachhaltig als Gießwasser nutzen – und enthält obendrein Pflanzennährstoffe, die den Boden zusätzlich versorgen.
Private Nutzung von Trinkwasser: Was Kommunen einschränken können

Auch der Umgang mit Leitungswasser kann in Hitzeperioden stark eingeschränkt werden. Trinkwasser darf zwar grundsätzlich für verschiedene Zwecke genutzt werden – in begründeten Einzelfällen können zuständige Wasserversorger, also meist Städte, Gemeinden oder Zweckverbände, das jedoch einschränken oder ganz untersagen.

Typische Verbote in solchen Situationen betreffen folgende Bereiche:

Pools, Wasserspiele und Behälter
  • Das Befüllen und Betreiben privater Pools, Badebecken, Springbrunnen und Wasserspielanlagen mit Trinkwasser kann untersagt werden.
  • Auch private Wasserbehälter wie Tonnen dürfen dann nicht mehr aus dem öffentlichen Versorgungsnetz befüllt werden.
Fahrzeuge
  • Das Waschen von Fahrzeugen außerhalb gewerblicher Waschanlagen kann verboten werden. Ausnahmen gelten in der Regel für Reinigungen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit – etwa bei Einsatzfahrzeugen.
Gärten und Grünflächen
  • Das Bewässern von Haus-, Klein- und Schrebergärten kann in bestimmten Tagesstunden untersagt werden – etwa tagsüber zwischen 9 und 19 Uhr, wie es München aktuell vorschreibt.
  • Die Bewässerung von Rasenflächen und sonstigem Grün kann vollständig verboten werden.

Ausnahmen beim Gießen gelten häufig für land- und forstwirtschaftliche Flächen, Friedhöfe, öffentlich oder gewerblich genutzte Flächen sowie für wassersparende Tröpfchenbewässerung – also ein System, das Wasser gezielt und tropfenweise direkt an die Wurzeln abgibt.

Flächen und Außenbereiche
  • Terrassen, Wände, Straßen, Hof- und Wegflächen sowie Dächer dürfen in solchen Situationen in der Regel nicht mehr abgespritzt oder bewässert werden.
Baustellen
  • Das Befeuchten von Baustraßen und Baustellen zur Staubminderung kann ebenfalls untersagt sein – sofern es nicht durch behördliche Vorgaben ausdrücklich vorgeschrieben ist.

Verstöße gegen Trinkwassereinschränkungen können je nach zuständiger Behörde mit Buß- und Zwangsgeldern geahndet werden.

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