Wenn Vermieter selbst einziehen wollen, stehen Mieter meist auf verlorenem Posten. Selbst Alter und Krankheit schützen nicht ohne Weiteres davor, die Wohnung räumen zu müssen.
Wenn Vermieter selbst einziehen wollen, stehen Mieter meist auf verlorenem Posten. Selbst Alter und Krankheit schützen nicht ohne Weiteres davor, die Wohnung räumen zu müssen.
Bei einer Eigenbedarfskündigung stößt der ansonsten großzügige Mieterschutz an gefährliche Grenzen: Benötigt der Vermieter die vermieteten Wohnräume für sich selbst, für Familien- oder gar nur Haushaltsangehörige, findet die vermeintliche Sicherheit des unbefristeten Mietvertrags ihr jähes Ende. Die Vermieter können mit der gesetzlichen Frist kündigen und kommen damit in der Regel auch durch.
Wer von einer Eigenbedarfskündigung überrascht wird, gerät oft unter Zeitdruck. Daher ist es wichtig, auf Formalien zu achten:
Der Widerspruch gegen die Kündigung wegen einer Härte muss mit einer Frist von zwei Monaten vor Ablauf der Kündigungsfrist in Schriftform erhoben werden. Hat der Vermieter auf diese Widerspruchsmöglichkeit im Kündigungsschreiben nicht hingewiesen, kann der Härteeinwand auch noch in der zu erwartenden Räumungsklage erhoben und begründet werden.
Widerspricht der Mieter der Kündigung oder zieht einfach nicht aus, kann der Vermieter Räumungsklage erheben, wobei auch über einen Widerspruch entschieden wird. Die Verfahrenskosten werden anhand einer Jahresnettokaltmiete festgesetzt; in diesem Punkt helfen die im Internet verfügbaren Prozesskostenrechner weiter. Meist kommen Beträge im mittleren vierstelligen Bereich zusammen, und wer verliert, zahlt alles. Eine Klage in Kauf zu nehmen, ist für Mieter ein erhebliches Risiko, anderseits verschafft sie Zeit, weil die Gerichtstermine oft erst Monate später stattfinden. War die Wohnungssuche bei allen Bemühungen nachweislich erfolglos, kann das Gericht auf Antrag weiteren Aufschub gewähren; höchstens aber für ein Jahr ab Rechtskraft des Urteils. Wie immer gilt: Verhandeln ist besser als Streiten.
Aus Mietersicht ist es erstaunlich, wie leicht Eigenbedarf begründet werden kann. Zu den Klassikern gehören trennungsbedingter Wohnbedarf oder der Wunsch, für geplanten Nachwuchs ein zusätzliches Kinderzimmer einzurichten. Aber auch ganz simple Gründe werden gern angeführt, etwa die Nähe zu einer Arbeitsstätte oder zu pflegebedürftigen Angehörigen. Selbst gehobene Ansprüche, wie die gelegentliche Nutzung als Zweitwohnung werden von den Gerichten allgemein akzeptiert.
In der Frage, für welchen Personen Eigenbedarf geltend gemacht werden kann, hat der BGH 2024 klargestellt: Es sind nur die, denen in Zivil- oder Strafprozessen aus persönlichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht (§ 383 ZPO und § 52 StPO, mit deckungsgleicher Auflistung). Für Cousins kann kein Eigenbedarf geltend gemacht werden(Az. VIII ZR 276/23).
Dass die Mieter dabei eine ganze Reihe von Zumutungen in Kauf nehmen müssen, liegt auf der Hand. Ersatzwohnraum ist schwer zu finden, die neue Miete wird nicht selten höher ausfallen als die bisherige. Auch die Mühen und Kosten des Umzugs fallen ausschließlich den Mietern zur Last. Selbst wenn eine Wohnung mit dem Plan gekauft oder ersteigert wird, unmittelbar nach dem Eintrag ins Grundbuch (vorher wäre das unzulässig!) Eigenbedarf geltend zu machen, gibt es daran nichts zu deuteln. Eine Interessenabwägung ist im Normalfall nicht vorgesehen.
Nur wenn Mieter eine besondere Härte geltend machen können, z.B. den Verlust einer eigens behindertengerecht umgebauten Wohnung bei bereits vorhandenem, hohem Pflegebedarf, kann auch eine Eigenbedarfskündigung vollständig ins Leere laufen. Hohes Alter allein schützt meist nicht; ebenso können vorübergehende Härten (Schwangerschaft, Krankheit bzw. akute Rekonvaleszenz, Examensphasen) oft nur zeitweiligen Aufschub verschaffen.
Die Gerichte stellen dennoch hohe Anforderungen an die Eigenbedarfskündigung. So muss der Grund für den Eigenbedarf schon im Kündigungsschreiben konkret benannt werden. Ebenfalls erforderlich ist die namentliche Nennung der Person, für die die Wohnung benötigt wird. An diesen Angaben müssen sich die Eigentümer festhalten lassen. Nachgeschobene Gründe werden von den Gerichten nur akzeptiert, wenn später hinzugekommene Umstände dies rechtfertigen. Ansonsten müsste bei einer geänderten Begründung dann erneut gekündigt werden.
Von Thilo Ries
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