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Gericht lehnt Bürgergeld für Millionen-Erbin ab

Дата публикации: 19-03-2026 13:53:00

Eine Millionen-Erbin scheitert vor Gericht mit ihrer Klage auf Bürgergeld. Warum das LSG Baden-Württemberg verwertbares Vermögen annahm.

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Eine Frau erbt Immobilien, Depots und weitere Werte in erheblicher Höhe – will aber dennoch Bürgergeld. Doch, wer verwertbares Vermögen hat, gilt nicht als hilfebedürftig, macht ein Gericht deutlich.

Der Grund: Kurz zuvor war ihre Mutter gestorben – und die Frau wurde gemeinsam mit ihrer Schwester Erbin eines umfangreichen Nachlasses in Millionenhöhe.

Zum Erbe gehörten nach den Feststellungen des Gerichts unter anderem:

  • Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus mit Verkehrswerten von 627.000 Euro und 340.000 Euro
  • eine Eigentumswohnung, die später für 225.000 Euro verkauft wurde
  • eine weitere Eigentumswohnung
  • Wertpapierdepots im Wert von 92.034 Euro
  • weitere Gegenstände wie Gemälde, Möbel, Münzen und ein Auto

Das Jobcenter erklärte, sie sei mit diesem Vermögen nicht hilfebedürftig. Die Frau klagte daraufhin gegen die Entscheidung.

Auch nicht frei verfügbares Erbe kann zählen

Nach Berechnung des Gerichts stand der Klägerin aus dem Erbe mindestens ein hälftiger Nachlasswert von 642.017 Euro zu. Das war nach Auffassung der Richter eindeutig zu viel, um Hilfebedürftigkeit anzunehmen (Aktenzeichen: L 2 AS 2884/24)

Die Frau argumentierte, sie habe über den Nachlass zunächst nicht frei verfügen können. Die Erbengemeinschaft sei noch nicht auseinandergesetzt gewesen, Immobilien hätten saniert werden müssen, eine kurzfristige Verwertung sei praktisch nicht möglich gewesen.

Dem folgte das Gericht nicht. Das LSG stellte klar: Bei einer ungeteilten Erbengemeinschaft zählt nicht nur Bargeld. In die Prüfung der Hilfebedürftigkeit können auch diese Positionen einfließen:

  • der Miterbenanteil am gesamten Nachlass
  • Miteigentumsanteile an einzelnen Nachlassgegenständen
  • der Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Nach Auffassung des Gerichts war das Vermögen im konkreten Fall nicht nur erheblich, sondern auch verwertbar.

Diese Punkte sprachen gegen die Klägerin

Für die Richter war der tatsächliche Ablauf besonders wichtig. Gegen die Klägerin sprach vor allem:

  • Sie hatte bereits zuvor Darlehensverträge mit einer Bank abgeschlossen.
  • Die Erbauseinandersetzung war damit aus Sicht des Gerichts bereits weit fortgeschritten.
  • Eine Wohnung aus dem Nachlass wurde schon verkauft. Die Klägerin erhielt daraus nach Gerichtsangaben 112.500 Euro. Damit standen ihr im streitigen Zeitraum bereite Mittel zur Verfügung.

Spätestens mit dieser Summe habe sie ihren Lebensunterhalt aus eigenem Vermögen bestreiten können, so das Gericht.

Zuschuss nein – allenfalls Darlehen

Entscheidend war auch die Unterscheidung zwischen einem Zuschuss und einem Darlehen. Die Behörde hatte der Klägerin eine darlehensweise Leistungsgewährung angeboten, abgesichert über eine Grundschuld. Das Angebot lehnte die Frau allerdings ab.

Das Gericht machte anschließend noch einmal deutlich: Wenn Vermögen innerhalb des Bewilligungszeitraums voraussichtlich verwertet werden kann, kommt in der Regel kein Zuschuss infrage, sondern allenfalls ein Darlehen.

Die Kernaussagen des Urteils:

  • Hohes Erbe schließt Hilfebedürftigkeit regelmäßig aus.
  • Auch Erbanteile und Ansprüche in einer Erbengemeinschaft können als Vermögen zählen.
  • Schwierige oder aufwendige Verwertung schützt nicht automatisch vor Anrechnung.
  • Wer Vermögen in absehbarer Zeit zu Geld machen kann, hat keinen Anspruch auf Zuschussleistungen.
Warum das Urteil wichtig ist

Konkret ging es um Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von Oktober 2020 bis März 2021 – also noch aus der Zeit vor Einführung des Bürgergelds. Die rechtlichen Grundsätze gelten jedoch auch für heutige Bürgergeld-Fälle.

Die Entscheidung zeigt, wie streng Gerichte bei vorhandenem Vermögen prüfen. Für Betroffene heißt das:

  • Nicht nur Bargeld wird berücksichtigt.
  • Auch Immobilien, Erbanteile und Depotwerte können angerechnet werden.
  • Maßgeblich ist, ob eine Verwertung rechtlich und tatsächlich möglich erscheint.
  • Bürgergeld oder frühere SGB-II-Leistungen sind nachrangig.

"Millionäre brauchen kein Bürgergeld. Basta." 

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