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Nicht nur Party: „Aufpasser für betrunkene Jugendliche“

Дата публикации: 30-06-2026 04:30:00

Puls-Reporter Kevin Ebert hat Reiseleiterin Tabea auf einer Abifahrt des Münchner Veranstalters Crystal Tours nach Korfu begleitet. Dabei zeigt er, wie der Ferienjob hinter den Kulissen abläuft.

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Nicht nur Party: „Aufpasser für betrunkene Jugendliche“

Reiseleiter auf Abifahrt: Wie hart ist der Job?

Dienstag, 30.06.2026, 06:30

Puls-Reporter Kevin Ebert hat Reiseleiterin Tabea auf einer Abifahrt des Münchner Veranstalters Crystal Tours nach Korfu begleitet. Dabei zeigt er, wie der Ferienjob hinter den Kulissen abläuft.

Eine 34-stündige Anreise, Arbeitszeiten von über zwölf Stunden und ein Gehalt von 50 Euro brutto pro Tag. Was nach Traumjob mit Sonne, Strand und Feiern klingt, erweist sich jedoch schnell als anstrengender Balanceakt. In ihrem Beruf trägt Tabea gemeinsam mit ihren Kollegen die Verantwortung für hunderte junger Gäste. Sie organisiert die Check-Ins, Transfers und Partys. Bei Problemen ist sie oft die erste Ansprechpartnerin.  

Strenge Vorgaben trotz „Selbstständigkeit”

Tabea und ihre Kollegen arbeiten dabei als Selbstständige. Dennoch bekommen sie strenge Vorgaben vom Veranstalter, beispielsweise bestimmte Präsenzzeiten oder feste Vertragsstrafen bei Fehlverhalten. Anwalt Christian Solmecke hinterfragt im Interview die Vertragsbedingungen: „Wenn Betreuer so eng in die Abläufe eingebunden sind, spricht das für Scheinselbstständigkeit – mit Anspruch auf Mindestlohn, Urlaub und Lohnfortzahlung”. Unterstützt wird das Team immerhin von Sanitätern und Koordinatoren.

Schwierige rechtliche Lage bei minderjährigen Gästen

Besonders brisant ist die rechtliche Lage bei minderjährigen Mitreisenden. Zwar verweist der Veranstalter bei Teilnehmenden unter 18 auf Einverständniserklärungen der Eltern und betont die Eigenverantwortung der Reisenden. Anwalt Christian Solmecke hält solche Klauseln jedoch für rechtlich nicht ausreichend: „Das Jugendschutzgesetz, das ist ein zwingendes Recht und dient dem absoluten Schutz der Minderjährigen. Weder Eltern noch Veranstalter können diese gesetzlichen Schutzbestimmungen durch eine einfache Unterschrift aushebeln.” Im Ernstfall könne neben dem Reiseveranstalter wegen Organisationsverschuldens auch der Reiseleiter persönlich haften, wenn er Schutzpflichten schuldhaft verletze, so Solmecke.

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