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Balearen-Regierung weicht Landschaftsschutz auf: Strandbars auf Mallorca dürfen größer werden

Дата публикации: 23-06-2026 07:13:10

Wird der Landschaftsschutz auf Mallorca weiter aufgeweicht? Mit dem Mammutgesetz, dem sogenannten "Ley Ómnibus" der balearischen Landesregierung, können Strandbars an Stränden innerhalb von Siedlungen und sogar in geschützten Gebieten der Balearen künftig größer ausfallen.

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Wird der Landschaftsschutz auf Mallorca weiter aufgeweicht? Mit dem Mammutgesetz, dem sogenannten "Ley Ómnibus" der balearischen Landesregierung, können Strandbars an Stränden innerhalb von Siedlungen und sogar in geschützten Gebieten der Balearen künftig größer ausfallen.

Das Gesetz zur Beschleunigung strategischer Projekte, das am 14. Juni in Kraft getreten ist, ersetzt die bislang auf den Balearen geltenden Kriterien für den Bau der Strandkioske durch die deutlich großzügigeren Vorgaben des staatlichen Küstengesetzes.

Ley Company wird teilweise aufgehoben

So sieht es die von PP und Vox verabschiedete Schlussbestimmung 54 vor, mit der Artikel 18 der autonomen Regelung von 2013 direkt geändert wird – ohne technisches Gutachten und ohne Debatte mit den Parlamentsfraktionen.

Damit wird die Verordnung des früheren Umweltministers Biel Company vom 19. Juni 2013 in jenem Punkt aufgehoben, der festlegte, dass demontierbare Chiringuitos sowie Verkaufsstände für Speisen und Getränke höchstens 20 Quadratmeter groß sein dürfen und mindestens 100 Meter Abstand zu anderen festen oder mobilen Anlagen mit demselben Zweck halten müssen.

Bis zu 150 Quadratmeter Fläche

Das staatliche Küstengesetz sieht nämlich vor, dass die maximale belegte Fläche von Kiosken und Getränkeständen an Stränden innerhalb von Siedlungen grundsätzlich bis zu 150 Quadratmeter betragen darf, bei einem Mindestabstand von 150 Metern zwischen zwei Einrichtungen derselben Art. In geschützten Gebieten legt das staatliche Recht im Regelfall eine maximale Fläche von 70 Quadratmetern und einen Mindestabstand von 300 Metern fest.

Die Company-Verordnung von 2013 sah dagegen vor, dass fest installierte Strandbars höchstens 150 Quadratmeter groß sein dürfen, davon 100 Quadratmeter überdacht oder geschlossen, und dass zwischen zwei Kiosken ein Mindestabstand von 200 Metern einzuhalten ist.

Änderungen schon diese Saison möglich

Das staatliche Küstengesetz erlaubt dagegen ausnahmsweise feste Anlagen mit einer Gesamtfläche von bis zu 200 Quadratmetern, davon 150 Quadratmeter geschlossene Bebauung. Der Mindestabstand zwischen solchen festen Gastronomiebetrieben beträgt im Küstengesetz wiederum 150 Meter.

Mit der nun geltenden Gesetzesänderung können Betreiber von Strandbars bereits in der aktuell laufenden Saison eine Überprüfung ihrer zulässigen Nutzungsfläche beantragen, um ihre Flächen zu vergrößern. Denn die neuen Kriterien müssen von den Rathäusern, der zuständigen autonomen Küstenbehörde und der staatlichen Küstenverwaltung berücksichtigt werden. Die neue Regelung gilt für alle Strände der Balearen und kommt besonders den Anlagen in Ses Casetes des Capellans in Muro zugute.

Eingriffe einfacher denkbar

Betroffen sein könnte auch der Naturpark Es Trenc-Salobrar de Campos, der über einen bereits genehmigten und besonders restriktiven Naturordnungsplan verfügt und für den seit Februar ein neuer Nutzungs- und Bewirtschaftungsplan in Bearbeitung ist. Doch auch diese Planungsinstrumente könnten vom Omnibusgesetz berührt werden, da die Landesregierung sie nun per Dekret ändern kann, ohne das Parlament einzuschalten.

Ein Abschnitt am Naturstrand Es Trenc ist für das FKK-Baden und -Sonnen vorgesehen.  | FOTO: PERE MORELL

Ein Abschnitt von Es Trenc. / DM

Genehmigungsfähige oder bisher verbotene Nutzungen könnten damit nun leichter und schneller geändert werden. Damit würde die Tür für neue Nutzungen oder Bauten geöffnet und zugleich die Durchführung von Freizeit-, Tourismus- oder Geschäftsaktivitäten innerhalb des geschützten Raums erleichtert.

Die dritte Absenkung des Umweltschutzniveaus, die das Omnibusgesetz enthält, hängt ebenfalls mit diesen Punkten zusammen. Sie besteht in der Änderung von sieben Artikeln und der Streichung eines achten Artikels des balearischen Gesetzes zum Schutz ökologisch bedeutender Räume (LECO).

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