Wohnung betreten, Haustiere verbieten, Kosten umlegen – viele Regeln im Mietvertrag sind unwirksam. Wann Mieter Zutritt dulden müssen, welche Tiere erlaubt sind und welche Kosten tabu sind.
Wohnung betreten, Haustiere verbieten, Kosten umlegen – viele Regeln im Mietvertrag sind unwirksam. Wann Mieter Zutritt dulden müssen, welche Tiere erlaubt sind und welche Kosten tabu sind.
Viele Mieter nehmen Vorgaben ihres Vermieters hin, ohne sie zu hinterfragen. Darf der Vermieter einfach in die Wohnung? Sind Haustiere wirklich verboten? Und welche Kosten dürfen auf Mieter umgelegt werden? Viele Regelungen im Mietvertrag sorgen für Unsicherheit.
Grundsätzlich gilt: Die Wohnung ist der private Rückzugsort des Mieters. Ein generelles Zutrittsrecht hat der Vermieter nicht. Ohne konkreten Anlass darf er die Wohnung weder betreten noch kontrollieren. Allerdings sieht das Wohnraummietrecht des Bundesministeriums einige Ausnahmen vor.
Ein berechtigter Anspruch auf Zutritt besteht unter anderem in folgenden Fällen:
Dabei gilt: Jede Besichtigung muss grundsätzlich angekündigt werden. Gesetzlich ist zwar keine feste Frist vorgeschrieben, in der Praxis gelten drei bis vier Tage Vorlauf als angemessen. Ohne vorherige Ankündigung darf der Vermieter die Wohnung nur in echten Notfällen betreten – etwa bei einem Wasserrohrbruch. Kontrollbesuche oder das Betreten der Wohnung in Abwesenheit des Mieters müssen Mieter ohne Begründung nicht hinnehmen.
Viele Mietverträge enthalten Klauseln, die die Haltung von Haustieren untersagen. Doch pauschale Verbote sind rechtlich nicht zulässig. Grundsätzlich dürfen Mieter Kleintiere halten. Dazu zählen Tiere, die in Käfigen, Terrarien oder Aquarien leben – etwa Hamster, Vögel oder Fische. Ein Verbot solcher Tiere im Mietvertrag oder in der Hausordnung ist unwirksam, sofern keine individuelle Vereinbarung getroffen wurde.
Bei größeren Tieren wie Hunden und Katzen ist die Situation komplexer. Auch sie dürfen nicht pauschal verboten werden. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Vermieter die Haltung größerer Haustiere nicht nach Belieben untersagen dürfen. Klauseln, die Hunde und Katzen grundsätzlich verbieten oder allein vom Ermessen des Vermieters abhängig machen, sind unwirksam. Stattdessen ist immer eine Einzelfallabwägung erforderlich – unter Berücksichtigung der Interessen von Mietern, Nachbarn und anderen Hausbewohnern.
Nicht alle Kosten, die für ein Mietobjekt anfallen, dürfen auf Mieter umgelegt werden. Umlagefähig sind ausschließlich Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung (BetrKV) – und auch nur dann, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Zudem müssen die Kosten tatsächlich entstanden sein.
Diese Kosten zählen laut der BetrKV nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten und dürfen daher nicht auf die Mieter abgewälzt werden:
Besonders häufig gibt es Unklarheiten bei der Abgrenzung zwischen Wartung und Reparatur. Regelmäßige Wartungsarbeiten – etwa an der Heizungsanlage – gelten als Betriebskosten und dürfen umgelegt werden. Reparaturen hingegen, etwa der Austausch defekter Bauteile, muss der Vermieter selbst tragen. Mieter sollten ihre Nebenkostenabrechnung daher genau prüfen.
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