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Riskante Geldanlagen: Widerruf kann lange möglich sein

Дата публикации: 28-04-2026 08:41:18

Baum-Investments können laut Bundes­gerichts­hof noch nach Jahren widerruf­bar sein – wie andere Finanz­angebote, wenn nicht richtig über das Widerrufs­recht aufgeklärt wurde.

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Der Bundes­gerichts­hof (BGH) hat Investments in Bäume als Finanz­dienst­leistungs­verträge einge­stuft: Der Kunde könne sie unbe­fristet widerrufen, weil er nicht über sein Widerrufs­recht aufgeklärt worden sei (Urteil vom 15. Mai 2024, Az. VIII ZR 226/22). Das könnte auch für andere Verträge über Geld­anlagen gelten, die im Fern­absatz geschlossen wurden und ebenfalls als Finanz­dienst­leistungen gelten.

Bäume über das Internet gekauft

Der Kläger investierte 2010 und 2013 per Internet in Bäume in Costa Rica, ein Angebot der Schweizer Life Forestry Switzer­land AG. Es handelte sich um ein Fern­absatz­geschäft. Dazu zählen Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmen über Waren oder Dienst­leistungen, die ausschließ­lich über Kommunikations­wege wie Telefon, Fax, Brief oder E-Mail abge­schlossen werden. Nach Jahren widerrief der Kläger, und laut BGH war das auch möglich.

Widerrufs­recht gilt gewöhnlich 14 Tage lang

Fern­absatz­geschäfte dürfen Verbraucher gewöhnlich 14 Tage widerrufen. Bei falscher oder fehlender Widerrufs­belehrung verlängert sich die Frist auf ein Jahr und 14 Tage, bei Finanz­dienst­leistungen ist der Widerruf dann sogar unbe­grenzt möglich. Davon profitierte der Kläger. Das BGH-Urteil könnte dazu führen, dass auch andere Kunden, die im Fern­absatz riskante Geld­anlagen abge­schlossen haben, ihre Verträge noch Jahre später widerrufen können.

Gerichts­prozess um Crowdfunding von Berg­fürst

Einen ähnlichen Streitfall vor dem Amts­gericht Berlin beschreibt die Interessensgemeinschaft der Bergfürst-Anleger. Die Klägerin hatte über die Crowdfunding-Platt­form Berg­fürst Kredit­forderungen von der Berg­fürst Service GmbH, heute THV 1 Berlin GmbH, gekauft (Az. 13 C 115/23). Sie widerrief nach Jahren unter Verweis darauf, dass sie falsch über den Widerruf aufgeklärt worden sei und es sich um eine Finanz­dienst­leistung gehandelt habe. THV 1, die zu Berg­fürst gehört, sieht das anders. Über THV 1 hatte Finanztest zuvor in einem anderen Fall berichtet.

Das Amts­gericht wies die Klage der Anlegerin ab, die von der Rechts­anwältin Susanne Schmidt-Mors­bach von der Schirp Schmidt-Mors­bach Rechts­anwälte Part­nerG mbH aus Berlin vertreten wurde. Sie ging darauf­hin in Berufung. In der Verhand­lung vor dem Land­gericht Berlin II am 6. März 2026 stufte der Vorsitzende Richter den Kredit­forderungs­kauf über die Crowdfunding-Platt­form als Finanz­dienst­leistung ein (Az. 3 S 15/24). Ob die Widerrufs­belehrung korrekt war oder nicht, wurde allerdings nicht fest­gestellt. Denn das Unternehmen, gegen­über dem die Kredit­forderungen bestanden, hatte zuvor der Anlegerin über­raschend den auf sie entfallenden Betrag ausgezahlt.

Beim Widerruf kommt es auf Details an

Tipp: Beim Widerruf riskanter Geld­anlagen aufgrund fehlender oder nicht korrekter Widerrufs­belehrungen kommt es stark auf Details an. Holen Sie dafür anwalt­lichen Rat ein. Hilf­reich ist auch ein Überblick über Widerrufsregeln bei Käufen.

(Der Artikel erschien erst­mals am 12. Juni 2024 und wurde am 9. März 2026 um die Informationen zum Prozess in Berlin ergänzt.)

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