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2.000 Euro weg – und die Versicherung zahlt keinen Cent

Дата публикации: 04-06-2026 08:51:00

Wer auf Betrüger hereinfällt und Bankdaten preisgibt, kann nicht automatisch auf seine Hausratversicherung zählen. Das zeigt ein aktuelles Urteil.

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Wie gut helfen Cyberversicherungen?

Cyberversicherungen helfen seltener, als man denkt. Das zeigt ein aktuelles Urteil.

Foto: Halfpoint/GettyImages

Wer auf Betrüger hereinfällt und Bankdaten preisgibt, kann nicht automatisch auf seine Hausratversicherung zählen. Das zeigt ein aktuelles Urteil.

Das Amtsgericht Bernau hat entschieden: Wer in einem Chatraum seine IBAN und Kreditkartendaten preisgibt und anschließend eine Zahlung in der Banking-App bestätigt, kann nicht automatisch auf den Schutz seiner Hausratversicherung zählen. Ein solcher Fall gilt nicht als versicherter

Phishing-Angriff

im Sinne üblicher Cyber-Klauseln. So lautet ein aktuelles Urteil (Aktenzeichen: 10 C 212/25).

Der Fall: Betrug beim Vinted-Verkauf

Eine Frau bot über die Plattform Vinted eine Babytrage zum Verkauf an. Ein angeblicher Interessent meldete sich und behauptete, der Kaufpreis sei bereits bezahlt worden. Das erinnert an

Betrugsmaschen bei Kleinanzeigen

. Kurz darauf erhielt die Verkäuferin eine E-Mail mit einem Link zu einem Chatraum. Dort gab sich eine Person als Mitarbeiter der Plattform aus und forderte sie auf, ihre IBAN sowie ihre Kreditkartendaten einzugeben. Das tat sie.

Anschließend bekam die Frau über die App ihrer Bank eine Freigabeanfrage, die sie bestätigte. Fast 2.000 Euro wurden daraufhin von ihrem Konto abgebucht. Die Frau wandte sich an ihre Hausratversicherung, die auch einen Schutz gegen Cyberrisiken und Phishing-Angriffe enthielt – doch die Versicherung lehnte ab.

Betrug bei Online-Handel ist kein Einzelfall. Erst kürzlich berichtete COMPUTER BILD über eine perfide Masche mit gefälschten

Amazon-Rückruf-Mails

. Auch dort nutzen Betrüger das Vertrauen in bekannte Plattformen aus und versuchen, an sensible Daten zu gelangen. Die Maschen ähneln sich: Vermeintlich offizielle Nachrichten sollen Nutzerinnen und Nutzer dazu bringen, vertrauliche Informationen preiszugeben.

Das Urteil: IBAN ist nicht vertraulich

Das Amtsgericht Bernau wies die Klage der Frau ab. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich nicht um einen versicherten Phishing-Fall. Die Richter führten aus, dass IBAN und Kreditkartendaten keine vertraulichen Zugangsdaten seien. Solche Daten würden im Zahlungsverkehr regelmäßig weitergegeben und seien deshalb nicht mit Passwörtern, PINs oder TAN-Nummern vergleichbar. Außerdem sei der Schaden nicht durch einen Missbrauch dieser Daten entstanden.

Entscheidend sei vielmehr gewesen, dass die Klägerin die Zahlungsfreigabe selbst in ihrer Banking-App bestätigt habe. Dabei sei erkennbar gewesen, dass eine Zahlung an einen Dritten ausgelöst wird. Offen ließ das Gericht die Frage, ob ein Betrug über einen Chatraum überhaupt unter die konkrete Versicherungsregelung fallen könnte, da diese Klausel ausdrücklich auf gefälschte E-Mails abstellt.

Was bedeutet das für Versicherte?

Der Fall zeigt, dass Phishing-Klauseln in Hausratversicherungen oft relativ eng formuliert sind. Oft seien nur Fälle erfasst, in denen Täter über gefälschte E-Mails an Zugangsdaten wie PINs, TANs oder Online-Banking-Passwörter gelangen und sich so bei Konten einloggen. Wer beim Online-Verkauf auf Betrüger hereinfällt, ist leider oft ungeschützt. Wichtig ist daher, bei verdächtigen Anfragen grundsätzlich keine sensiblen Daten preiszugeben – auch nicht in vermeintlich offiziellen Chaträumen oder nach Klicks auf E-Mail-Links. (Mit Material der dpa.)

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