Im Prozess um den getöteten Obergerichtsvollzieher Christoph J. deutet nach dem Gutachten einer Psychiaterin vieles auf Totschlag mit verminderter Schuldfähigkeit hin. Die Witwe und eine Nachbarin belasten den Angeklagten schwer.
Update | Saarbrücken · Im Prozess um den getöteten Obergerichtsvollzieher Christoph J. deutet nach dem Gutachten einer Psychiaterin vieles auf Totschlag mit verminderter Schuldfähigkeit hin. Die Witwe und eine Nachbarin belasten den Angeklagten schwer.
Der Angeklagte (rechts) steht zu Beginn eines Prozesses wegen einer tödlichen Messerattacke auf einen Gerichtsvollzieher neben seinem Anwalt Dirk Gerlach im Saal 38 des Landgerichts Saarbrücken.
Foto: Laszlo PinterIm Mordprozess um den getöteten Obergerichtsvollzieher Christoph J. (58) zeichnet sich ab: Die Kammer des Saarbrücker Landgerichtes wird den 42-jährigen Angeklagten M. wohl nicht wegen Mordes verurteilen. Nach der Einlassung der psychiatrischen Sachverständigen Konstanze Römer am Freitag liegt zumindest sehr nahe, dass das Gericht die Mordmerkmale aus der Anklage dem Angeklagten Kai Uwe M. nicht nachweisen kann. Römer bescheinigte M. eine schizophrene Störung mit wahnhaftem Verfolgungserleben – und damit eine verminderte Schuldfähigkeit.
Zwischen Gutachten und möglichem Urteil
Zudem trat die Witwe des Opfers mit einer erschütternden persönlichen Erklärung vor Gericht. Die Nachbarin des Angeklagten schilderte Jahre der Bedrohung.
Die Witwe erinnerte sich, wie sie an jenem Morgen des 25. November 2025 ihren Mann zur Arbeit verabschiedet hatte – und wenig später die Todesnachricht empfangen musste. „Meine Schreie und meinen Zusammenbruch haben meine Kollegen noch immer in ihren Ohren“, sagte sie. „Es ist kein Leben mehr in meinem Leben, mein Herz und mein Haus voller Stille, ein täglicher Kampf.“ Sie ist seither arbeitsunfähig, in Behandlung.
Stimme der Witwe im Gerichtssaal
Direkt an den Angeklagten gewandt, sagte sie: „Ich empfinde nicht einmal genug Hass gegen Sie, weil alle Gefühle in einem tot sind.“ Ihr einziger Wunsch sei, dass jemand, der keine Verantwortung für sein Leben übernehme und einfach den Nächstbesten „wie Vieh“ abschlachte, „seine gerechte Strafe bekommt“. Eine angemessene Strafe werde es nie geben – M. habe „so viele Leben zerstört“: das ihres Mannes, ihrer Familie, seiner Kollegen und all jener, die ihn liebten.
Weil er seine Wohnung in Bexbach räumen sollte, stach er mindestens 13 Mal zu, mit einer 23 Zentimeter langen Klinge, einem sogenannten Saufänger. Tödliche Stiche in Herz und Lunge. „Er ist ins offene Messer gelaufen“, sagte die Witwe.
Die Nachbarin hätte sich zunächst gut mit M. verstanden, sie hätten gezockt, auch gelegentlich Drogen genommen. 2022 änderte sich das: „Er war ein wenig mehr als nur verliebt in mich“ – „aber das war nur einseitig“. Als sie ihm das deutlich abgesagt habe, sei er immer feindseliger geworden, habe nachts mit den Fäusten gegen Zimmerwände gehämmert, habe ihr gedroht. Besonders aggressiv sei er geworden, als sie einen neuen Freund hatte.
Auf die Frage nach psychischen Auffälligkeiten: Einmal habe er ihr (ernsthaft) erzählt, er habe mit einer Armbrust auf Aliens in seiner Duschkabine geschossen. Letztlich beschwerte sie sich bei der Vermieterin – jene, die ihm schließlich die Wohnung kündigte. Die Tat selbst hörte die Nachbarin mit, das Klingeln, die Diskussion über die Räumung, ein Gerangel. „Man hat ihn aufstöhnen gehört“, sagte sie. Als M. die Treppe hinunterpolterte, rief er: „Das war Notwehr!“
Gutachten zu Schuldfähigkeit und Gefährlichkeit
Die Sachverständige Römer erklärte, dass der Angeklagte nicht gänzlich schuldunfähig sei, dass ihm klar war, dass man Menschen nicht umbringen darf, imperative Stimmen – wie beim Polizistenmörder von Völklingen – habe er nicht gehört; die Einsichtsfähigkeit sei also noch vorhanden gewesen, die Steuerungsfähigkeit sei jedoch deutlich eingeschränkt gewesen und sei es immer noch. Römer sprach von einer „sehr deutlichen Rückfallgefahr“, die auch Zufallsopfer treffen könne.
Den Drogenkonsum – Amphetamine gemeinsam mit der Nachbarin – bezeichnete sie als „Zunder“, der die Grunderkrankung katalysiert habe.
Da die Gutachterin verminderte Schuldfähigkeit nach Paragraf 21 Strafgesetzbuch festgestellt hat, sind nun eine zeitige Freiheitsstrafe in der JVA sowie gleichzeitig und wahrscheinlich eine Maßregel nach Paragraf 63 – also die dauerhafte Unterbringung in der Forensik – möglich.
Stellt sich noch die juristische Frage: Wegen Mord oder Totschlag? Verteidiger Dirk Gerlach zeigte sich überzeugt, dass eine Mordverurteilung nicht möglich sein werde: Sein Mandant sei krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, Mordmerkmale wie Heimtücke subjektiv zu erkennen.
Erwartung: Totschlag und Unterbringung
Selbst Nebenklageanwalt Daniel Jung räumte ein, dass die Mordmerkmale sich „nach dem, was die Sachverständige ausgeführt hat, nicht nachweisen lassen werden“. Er rechnet mit Totschlag mit verminderter Schuldfähigkeit und dauerhafter Unterbringung in der Forensik.
Am 10. August sollen die Plädoyers gehalten und das Urteil gesprochen werden. (lck)